Versorgungsausgleich und vorgezogene Altersrente

Die erst nach dem Ehezeitende getroffene Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und muss daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben1. Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben – unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips – die bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben.

Versorgungsausgleich und vorgezogene Altersrente

Macht der Ehemann erst nach dem Ende der Ehezeit individuell von der Möglichkeit Gebrauch, sich vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu lassen, weshalb er gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG einen Versorgungsabschlag hinnehmen muss, ist sein Anrecht nicht unter Berücksichtigung dieses Abschlages zu bewerten. Denn die Bewertung eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts richtet sich nach dem Stichtagsprinzip, nach dem grundsätzlich der bei Ehezeitende erreichte Wert entscheidend ist2. Das Stichtagsprinzip findet seinen Ausdruck in § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach für die Bewertung des gesetzlichen Rentenrechts von dem Betrag auszugehen ist, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten „ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors“ als Vollrente wegen Alters ergäbe. Diese für die Bewertung gesetzlicher Rentenanrechte ausdrücklich getroffene Regelung ist Ausdruck eines allgemeinen Bewertungsprinzips, welches ebenso für die Bewertung anderer Versorgungsanrechte gilt3. Die erst nach dem Ehezeitende getroffene Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und muss daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben4.

Zu einer Verkürzung des Ausgleichswerts könnte nur eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente noch während der Ehezeit führen, da in der Regel angenommen werden kann, dass diese auch dem Ausgleichsberechtigten selbst zugutegekommen ist5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB nämlich bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind6. Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen7.

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Es kann dahinstehen, ob die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur gesetzlichen Rentenversicherung auch auf die Beamtenversorgung anzuwenden ist, wie die Rechtsbeschwerde meint. Denn hier liegen die Zeiten des vorzeitigen Ruhegehaltsbezuges des Ehemannes vollständig außerhalb der Ehezeit, so dass der hierdurch eintretende Versorgungsabschlag als nachehezeitliche Entwicklung beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden kann.

Zwar sind seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehezeitanteil des Anrechts ergeben, bereits bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden8. Für die Höhe einer Versorgung bleibt aber stets ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend9. Zu beachten sind solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Änderung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt10.

Für die Feststellung anderer für den Versorgungsausgleich erheblicher Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten, beruhen11.

Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben – unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips – die bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben12. Der nachträglichen Veränderung individueller Bemessungsgrundlagen der Versorgung kommt auch unter dem Gesichtspunkt des § 10 a VAHRG keine Bedeutung zu13.

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Dies gilt auch für die nach Ende der Ehezeit vom Ehemann getroffene Entscheidung, sich vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu lassen, und damit einen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen, da es sich um eine individuelle Entscheidung handelt, die keinen Bezug zur Ehezeit mehr aufweist. Dabei kann dahinstehen, ob der Ehemann diesen Entschluss noch in der Ehezeit gefasst hat, da er den Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand jedenfalls erst nach Ende der Ehezeit gestellt hat.

Hierin liegt auch kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Zwar verbleibt – im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – dem Ehemann nach durchgeführtem Versorgungsausgleich nur noch ein Ehezeitanteil seiner Versorgung von monatlich 847,27 €, während die Ehefrau – bezogen auf das Ende der Ehezeit – Versorgungsanrechte von insgesamt 927,61 € monatlich erwirbt. Damit geht jedoch einher, dass der Ehemann die um den Versorgungsabschlag gekürzte Rente bereits seit Ablauf des 63. Lebensjahres bezieht. Sein um zwei Jahre vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathematischen Barwert einer betragshöheren Rente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch von ihm hätte bezogen werden können, wieder. Indem sich der Ausgleich nach dem höheren, auf die Regelaltersgrenze bezogenen Rentenbetrag bemisst, wird auch nicht eine fiktive Berechnungshilfe an die Stelle eines realen Versorgungswertes gesetzt, was – auch verfassungsrechtlich – unzulässig wäre. Vielmehr wird der Ausgleich auf eine andere Berechnungsgrundlage gestellt, nämlich auf die gesetzliche, wonach die Wertberechnung nach den zum Ehezeitende bestehenden Verhältnissen vorzunehmen und auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze zu beziehen ist14.

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Der Halbteilungsgrundsatz erfordert es dagegen nicht, den aufgrund einer individuellen nachehezeitlichen Entscheidung des Ehemannes beruhenden Versorgungsabschlag zu berücksichtigen, wie die Rechtsbeschwerde meint. Der genannte Grundsatz betrifft nur solche Anrechte und nachehezeitliche Entwicklungen von Anrechten, die in der Ehezeit liegen oder zumindest einen Bezug zur Ehezeit haben. Ließe man das Erfordernis des Ehezeitbezuges außer Betracht, würde das gesetzlich verankerte Stichtagsprinzip ausgehebelt. Zudem bestünde die Gefahr des Missbrauchs, wenn der Ausgleichsverpflichtete zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nach Ende der Ehezeit die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragen könnte und die dann verminderte Anwartschaft Berücksichtigung im Versorgungsausgleich fände.

Eine Korrektur der Entscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB hat das Oberlandesgericht ebenfalls zu Recht nicht vorgenommen.

Ein Versorgungsausgleich findet gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB nur dann nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre15. Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde16. Da § 1587 c Nr. 1 BGB eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muss der Ausgleichspflichtige, der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begründen will, hierfür nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen17.

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Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt wurde18.

Dass der Ehemann keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann, während die Ehefrau weiter arbeite und ihre Altersversorgung weiter aufbauen kann, begründet ebenfalls keine grobe Unbilligkeit. Eine solche könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Ehemann nicht nur keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könnte, sondern auch über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügen würde, so dass sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen Altersrentenbezug gesichert werden könnte19. Diese Voraussetzungen liegen im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall jedoch nicht vor, da der Ehemann über eine Pension von 2.040 € verfügt und überdies noch bis zum Renteneintritt der elf Jahre jüngeren Ehefrau vom Pensionärsprivileg profitiert. Die Ehefrau hat wegen der Erziehung und Versorgung der gemeinsamen Kinder in der Ehezeit deutlich geringere Versorgungsanwartschaften erworben. Der Versorgungsausgleich gewährleistet ihr deshalb die gleichmäßige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – XII ZB 23/08

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – XII ZB 127/08, FamRZ 2011, 1214[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 18.05.2011 – XII ZB 127/08, FamRZ 2011, 1214 Rn. 14; vom 13.05.2009 – XII ZB 169/06, FamRZ 2009, 1347 Rn. 25; vom 29.04.2009 – XII ZB 182/07, FamRZ 2009, 1309 Rn. 17; vom 09.05.2007 – XII ZB 77/06, FamRZ 2007, 1542 Rn. 10; und vom 13.05.1987 – IVb ZB 118/82, FamRZ 1987, 918, 919[]
  3. BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – XII ZB 127/08, FamRZ 2011, 1214 Rn. 14[]
  4. BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – XII ZB 127/08, FamRZ 2011, 1214 Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 29.04.2009 – XII ZB 182/07, FamRZ 2009, 1309 Rn. 18; vom 04.03.2009 – XII ZB 117/07, FamRZ 2009, 948, 949; vom 29.10.2008 – XII ZB 69/06, FamRZ 2009, 107 Rn. 12; vom 01.10.2008 – XII ZB 34/06, FamRZ 2009, 28 Rn. 11; vom 09.05.2007 – XII ZB 77/06, FamRZ 2007, 1542 Rn. 8; und vom 22.06.2005 – XII ZB 117/03, FamRZ 2005, 1455, 1458[]
  5. BGH, Beschlüsse vom 18.05.2011 – XII ZB 127/08, FamRZ 2011, 1214 Rn. 15; und vom 22.06.2005 – XII ZB 117/03, FamRZ 2005, 1455, 1458[]
  6. BGH, Beschlüsse vom 04.03.2009 – XII ZB 117/07, FamRZ 2009, 948; vom 29.10.2008 – XII ZB 69/08, FamRZ 2009, 107 Rn. 12; vom 01.10.2008 XII ZB 34/08, FamRZ 2009, 28 Rn. 11; vom 09.05.2007 – XII ZB 77/06, FamRZ 2007, 1542 Rn. 8; und vom 22.06.2005 – XII ZB 117/03, FamRZ 2005, 1455, 1458[]
  7. BGH, Beschlüsse vom 29.10.2008 – XII ZB 69/08, FamRZ 2009, 107 Rn. 12; vom 01.10.2008 – XII ZB 34/08, FamRZ 2009, 28, Rn. 11; vom 09.05.2007 – XII ZB 77/06, FamRZ 2007, 1542 Rn. 8; und vom 22.06.2005 – XII ZB 117/03, FamRZ 2005, 1455, 1458[]
  8. BGH, Beschlüsse vom 18.05.2011 – XII ZB 127/08, FamRZ 2011, 1214 Rn. 16; vom 14.10.1998 – XII ZB 174/94, FamRZ 1999, 157; und vom 06.07.1988 – IVb ZB 151/84, FamRZ 1988, 1148, 1150[]
  9. BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – XII ZB 127/08, FamRZ 2011, 1214 Rn. 16[]
  10. zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: BGH, Beschluss vom 24.06.2009 – XII ZB 137/07, FamRZ 2009, 1735 Rn. 18 mwN[]
  11. BGH, Beschlüsse vom 24.06.2009 – XII ZB 137/07, FamRZ 2009, 1735 Rn.19; vom 11.06.2008 – XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512 Rn. 14; und vom 05.11.2008 – XII ZB 217/04, FamRZ 2009, 205 Rn. 22[]
  12. vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.05.2011 – XII ZB 127/08, FamRZ 2011, 1214 Rn. 16; vom 13.05.2009 – XII ZB 77/06, FamRZ 2009, 1347 Rn. 25; vom 29.04.2009 – XII ZB 182/07, FamRZ 2007, 1309 Rn. 17; und vom 14.10.1998 – XII ZB 174/94, FamRZ 1999, 157[]
  13. vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2007 – XII ZB 142/06, FamRZ 2007, 891 Rn. 16[]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – XII ZB 127/08, FamRZ 2011, 1214 Rn. 17[]
  15. BGH, Beschlüsse vom 05.11.2008 – XII ZB 53/06, FamRZ 2009, 303 Rn. 34; vom 25.04.2007 – XII ZB 206/06, FamRZ 2007, 1084 Rn. 30; und vom 25.05.2005 – XII ZB 135/02, FamRZ 2005, 1238, 1239[]
  16. BGH, Beschlüsse vom 05.11.2008 – XII ZB 53/06, FamRZ 2009, 303 Rn. 34; vom 17.01.2007 – XII ZB 168/01, FamRZ 2007, 996 Rn. 27; und vom 29.03.2006 – XII ZB 2/02, FamRZ 2006, 769, 770[]
  17. BGH, Beschluss vom 09.05.1990 – XII ZB 58/89, FamRZ 1990, 1341, 1342[]
  18. BGH, Beschlüsse vom 05.11.2008 – XII ZB 53/06, FamRZ 2009, 303 Rn. 33; vom 11.09.2007 – XII ZB 107/04, FamRZ 2007, 1964 Rn. 11; vom 25.04.2007 – XII ZB 206/06, FamRZ 2007, 1084 Rn. 29; vom 29.03.2006 – XII ZB 2/02, FamRZ 2006, 769, 770; und vom 25.05.2005 XII ZB 135/02, FamRZ 2005, 1238[]
  19. vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.05.2011 – XII ZB 127/08, FamRZ 2011, 1214 Rn. 18; vom 22.06.2005 – XII ZB 117/03, FamRZ 2005, 1455, 1458[]
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