Ist ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden und umfasst diese Verpflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines Dritten, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung nur dann zu berücksichtigen, wenn substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, dass der Dritte nicht zur Herausgabe bereit ist und die Unterlagen nicht anderweitig beschafft werden können.
Die Beschwer im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten richtet sich grundsätzlich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen1. Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von Fällen eines hier nicht in Rede stehenden Geheimhaltungsinteresses abgesehen auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet2.
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat3. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden4.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar im Rahmen der Beschwer auch der Kostenaufwand für eine Rechtsverfolgung zu berücksichtigen, der dadurch entsteht, dass ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden ist und diese Verpflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten umfasst5. Allerdings gilt für den Wert des Beschwerdegegenstands, der in Ehe- und Familienstreitsachen von Amts wegen festzustellen ist, der Beibringungsgrundsatz. Der Beschwerdeführer hat daher die für die Einhaltung der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG bestimmenden Tatsachen entsprechend § 511 Abs. 3 ZPO iVm § 294 ZPO substantiiert darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen6.
Zudem sind die Kosten der entsprechenden Rechtsverfolgung wie auch die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist7. Solange die Weigerung des Dritten zur Auskunftserteilung nicht dargelegt ist, ist die Notwendigkeit einer Auskunftsklage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, sodass auch kein entsprechendes Kostenrisiko für den Antragsteller im Sinne des § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht ist. Vorliegend hätte der Antragsteller daher dem Beschwerdegericht substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen müssen, dass ihm durch die Auskunftsverpflichtung Rechtsverfolgungskosten bzw. jedenfalls ein entsprechendes Kostenrisiko entstehen, weil er zur Erfüllung der Verpflichtung eine Auskunftsklage gegen einen nicht zur Herausgabe bereiten Dritten erheben müsste.
Dem ist der Antragsteller im hier entschiedenen Fall nicht gerecht geworden; der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren lediglich geltend gemacht, das Amtsgericht verpflichte ihn, eine unmögliche Auskunft zu erteilen. Denn das Familiengericht stütze sich auf ein nicht bestehendes Auskunftsrecht gegen seinen Vater.
Auch auf den Hinweis des Beschwerdegerichts, dass der Beschwerdewert nicht erreicht sein dürfte und dass es zur Geltendmachung eines höheren Aufwands konkreter Darlegung und Glaubhaftmachung bedürfe, hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, dass die Einschaltung von Hilfspersonen (Rechtsanwalt, Steuerberater) erforderlich gewesen sei, da der Antragsteller nicht Darlehensnehmer des besagten Kredits sei. Der Antragsteller sei kein Jurist und müsse sich allein schon wegen der Tragweite ihm unter Umständen drohender Nachteile Rechtsrat einholen. Der Rat eines Steuerberaters sei vor dem Hintergrund geboten, ob sich aus der steuerlichen Historie einer Immobilie gegebenenfalls Sachverhalte auftun, die für die beschiedene Auskunftsverpflichtung relevant seien. Weiter werde die Annahme des Familiengerichts, dass der Antragsteller einen Auskunftsanspruch gegen den Kreditnehmer habe, zwar nicht geteilt, ungeachtet dessen sei im Ergebnis der vom Familiengericht beschiedenen Verpflichtung der Kostenaufwand der Auskunftsklage einzustellen. Unter Aufstellung der Kostenberechnung nach dem RVG mit einem bezifferten Gesamtkostenrisiko in Höhe von 9.471, 20 €, hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass selbst bei einer obsiegenden Auskunftsklage allein schon die Klageerhebung einen Kostenaufwand von mehr als 600 € verursache.
Damit hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass eine Auskunftsklage überhaupt erforderlich ist, weil sein Vater zur Herausgabe der Unterlagen nicht bereit ist. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergibt sich dieser Vortrag insbesondere nicht aus der vom Antragsteller vorgenommenen Berechnung der Prozesskosten für eine Auskunftsklage. Das Vorbringen des Antragstellers beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, dass die bezifferten Prozesskosten in die Wertberechnung einzustellen sind. Aus einer bloßen Prozesskostenberechnung ergibt sich nicht konkludent die Tatsachenbehauptung, dass der Vater es abgelehnt hat, die Auskunft zu erteilen. Insoweit hätte es eines konkreten Tatsachenvortrags zur Weigerung des Vaters bedurft. Fehlt aber bereits die Darlegung der Notwendigkeit einer Auskunftsklage, sind Kosten für eine Rechtsverfolgung gegenüber dem Vater unbeachtlich und konnten vom Beschwerdegericht ermessensfehlerfrei unberücksichtigt gelassen werden. Mangels entsprechenden Vorbringens musste das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde dem Antragsteller auch keine Gelegenheit zur Glaubhaftmachung geben.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller, worauf die Antragsgegnerin bereits im Beschwerdeverfahren hingewiesen hat, bei Weigerung des Vaters die entsprechende Auskunft unmittelbar vom Kreditinstitut hätte anfordern können. Soweit dieses zur Herausgabe bereit wäre, wäre auch keine Auskunftsklage gegen einen Dritten erforderlich, sodass entsprechende Rechtsverfolgungskosten nicht zwangsläufig entstünden. Ein solcher Auskunftsanspruch des fremdnützigen Sicherungsgebers gegenüber der kreditgewährenden Bank wird jedenfalls dann bejaht, wenn der Drittsicherheitengeber mit Zustimmung oder im Auftrag des Kreditnehmers für diesen eine bankübliche Sicherheit bestellt hat. Denn in diesen Fällen, hat der Kreditnehmer in der Regel konkludent in die Informationsweitergabe durch die Bank an den Drittsicherheitengeber eingewilligt und zwar insoweit, als die Höhe der aktuellen Verbindlichkeit des Kreditnehmers gegenüber der Bank betroffen ist. Die Weitergabe ist zwar auf die Information über die Haftungslage und die Höhe der gesicherten Forderung beschränkt; über weitere Geschäftsvorfälle darf der Drittsicherheitengeber nicht informiert werden8. Vorliegend betrifft die vorzulegende Auskunft aber gerade die Höhe der Verbindlichkeit, sodass eine Herausgabe durch die Bank jedenfalls in Betracht kommt. Der Antragsteller hat nicht vorgebracht, dass eine entsprechende Anfrage bei der Bank erfolglos gewesen sei.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2021 – XII ZB 350/20
- st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31.03.2021 XII ZB 516/20 FamRZ 2021, 1050 Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2021 XII ZB 516/20 FamRZ 2021, 1050 Rn. 10 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.02.2020 XII ZB 450/19 FamRZ 2020, 777 Rn. 8 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 31.01.2007 XII ZB 133/06 FamRZ 2007, 714 Rn. 5[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 26.10.2011 XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24 Rn.19 ff.; und vom 27.03.2019 XII ZB 564/18 FamRZ 2019, 1078 Rn. 10 ff.[↩]
- st. Rspr. vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23.04.1997 XII ZB 50/97 NJW-RR 1997, 1089 [zum Geheimhaltungsinteresse]; und vom 09.12.2015 XII ZB 614/14 FamRZ 2016, 452, Rn.20 mwN [zu nicht verfügbaren Unterlagen][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2005 XII ZB 25/05 FamRZ 2006, 33, 34[↩]
- vgl. Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch 5. Aufl. § 39 Rn. 48 ff.; MünchKomm-HGB/Herresthal 4. Aufl. Band 6 Teil 1 Kapitel A Rn. 399[↩]











