Vorsorgevollmacht – und das Zerwürfnis zwischen den Bevollmächtigten

Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist gemäß § 1896 Abs. 1 BGB zum einen, dass ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Zum anderen darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Vorsorgevollmacht – und das Zerwürfnis zwischen den Bevollmächtigten

Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Anders kann es zum einen liegen, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen.

Zum anderen kann trotz erteilter Vorsorgevollmacht eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet.

Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint1.

Danach ist die Annahme des Landgerichts, es bestehe im vorliegenden Fall jedenfalls kein Betreuungsbedarf, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden:

Weiterlesen:
Vorsorgevollmacht -und der weit entfernt wohnende Bevollmächtigte

Die Betroffene hat mit notarieller Generalund Vorsorgevollmacht ihren drei Kindern jeweils Einzelvollmacht zur umfassenden Vertretung in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten erteilt. Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der notariellen Vollmachtserteilung wurden nicht festgestellt. Konkrete Umstände, die auf eine Unredlichkeit der Kinder als Bevollmächtigte schließen lassen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Solche Umstände werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.

Im Übrigen führt ein Geschwisterstreit für sich genommen noch nicht zur Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten, sondern nur dann, wenn er sich zum Nachteil des Wohls der Betroffenen auswirkt2. Auch hierfür lässt sich den getroffenen Feststellungen nichts entnehmen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Mai 2019 – XII ZB 506/18

  1. BGH, Beschluss vom 08.08.2018 XII ZB 139/18 FamRZ 2018, 1769 Rn. 15 f. mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.10.2018 XII ZB 230/18 FamRZ 2019, 140 Rn. 11; und vom 19.07.2017 XII ZB 141/16 FamRZ 2017, 1712 Rn. 23[]

Bildnachweis: