Eine von dem Beschwerdegericht zugelassene, aber nicht erfolgversprechende Rechtsbeschwerde kann auch dann im Verfahren nach § 74 a FamFG zurückgewiesen werden, wenn ein bei der Beschlussfassung des Beschwerdegerichts vorhanden gewesener Zulassungsgrund nachträglich wegfällt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die zulassungsrelevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zwischenzeitlich in anderer Sache entschieden hat.
Im Rahmen des § 74 a Abs. 1 FamFG ist auch dann vom Nichtvorliegen eines Zulassungsgrundes auszugehen, wenn ein ursprünglich gegebener Zulassungsgrund nachträglich entfallen ist, insbesondere deshalb, weil das Rechtsbeschwerdegericht die der Zulassung zugrunde liegende Rechtsfrage nach Erlass der Beschwerdeentscheidung in anderer Sache entschieden hat1. In gleicher Weise fehlt es an einem Zulassungsgrund, wenn – wie hier – die klärungsbedürftige Rechtsfrage bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Beschwerdegericht entschieden und diese Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts noch nicht veröffentlicht war.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2012 – XII ZB 225/12
- Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 74 a Rn. 4; Haußleiter FamFG § 74 a Rn. 3; vgl. auch BGH Beschluss vom 20.01.2005 – I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 f. zu § 552 a ZPO[↩]











