Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen – und die Bemessung des Streitwerts

Der Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und entspricht deshalb grundsätzlich dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen.

Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen – und die Bemessung des Streitwerts

Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs dient allerdings nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern. Nur durch die Vollstreckbarerklärung ist der Schiedsspruch umfassend gegen Aufhebungsgründe gesichert. Es kann sich deshalb als streitwerterhöhend auswirken, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und das Interesse des Antragstellers über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen hinausreichen1.

Die Vollstreckbarerklärung umfasst nicht nur die gegen die Schiedsbeklagte zu vollstreckende Forderung, sondern auch die Abweisung einer Widerklage sowie die Entscheidung des Schiedsgerichts über eine von der Schiedsbeklagten hilfsweise erklärten Aufrechnungen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2019 – I ZB 1/16

  1. vgl. BGH, WM 2019, 1355 Rn. 5 mwN[]
  2. vgl. BGH, WM 2019, 1355 Rn. 8 bis 11[]

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