Die Gleichwertigkeit des Besuchs der ausländischen Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG) ist nicht auf den konkreten Studiengang oder einzelne besuchte Lehrveranstaltungen bezogen, sondern auf die Art der Ausbildungsstätte, an der die Ausbildung stattfindet (institutionelle Gleichwertigkeit). Ein Förderungsanspruch kann auch bestehen, wenn an der ausländischen Hochschule zwar Kurse in einem Bachelor-Studiengang belegt werden, diese Ausbildung aber für die inländische Hochschulausbildung in einem Master-Studiengang förderlich ist und zumindest teilweise auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG).
Förderung einer ergänzenden Auslandsausbildung
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Auszubildenden,
- die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben,
Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn
- er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und
- zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann.
Im hier vom Bundesvewerwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit steht zwischen den Beteiligten – wovon auch die Vorinstanzen ausgegangen sind – nicht im Streit, dass die Klägerin ihren ständigen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 BAföG) im Inland hat. Der vorübergehende viermonatige Studienaufenthalt an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte führte nicht dazu, dass sie dort ihren ständigen Wohnsitz begründete (§ 5 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG).
Der Besuch der Ausbildungsstätte im Ausland, hier der Besuch der Heriot-Watt-Universität in Edinburgh, war für die (Inlands-)Ausbildung der Klägerin nach ihrem Ausbildungsstand auch förderlich im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Damit ist die allgemeine Förderlichkeit für die Inlandsausbildung gemeint, nämlich dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann1. Für die Förderlichkeit der Auslandsausbildung ist deshalb lediglich zu verlangen, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat2.
Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, wonach zumindest ein Teil der Ausbildung im Ausland auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden können muss. Weil in diesem Erfordernis das Prinzip der Fachbezogenheit zum Ausdruck kommt, ist die Anrechenbarkeit in einem lehrveranstaltungsbezogenen Sinne zu verstehen; dabei kann schon die Möglichkeit der nur teilweisen Anrechnung der Auslandsausbildung genügen3. Die Tatsachengrundlage für eine Anrechnung im vorgenannten Sinne hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt. Danach hat die Klägerin während des Auslandsstudiums vier Kurse absolviert, die auf Studienleistungen in ihrem MasterStudium in Heidelberg anrechenbar gewesen sind.
Gleichwertigkeit der ausländischen Bildungsstätte
Die Förderfähigkeit des Auslandsstudiums der Klägerin scheitert – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht am Merkmal der Gleichwertigkeit im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG.
Nach dieser Vorschrift gilt die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG über die ergänzende Auslandslandsförderung nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch einer der folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten – hier kommen allein „Hochschulen“ im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG in Betracht – gleichwertig ist. Als rechtlicher Maßstab zum Merkmal der Gleichwertigkeit ist eine institutionelle Betrachtung zugrunde zu legen.
Für die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmende Prüfung, ob der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gegenüber dem der inländischen gleichwertig ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG), geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gleichwertigkeit anzunehmen ist, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt4. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit setzt damit einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden5. Dieser Vergleich ist auf die Institutionen bzw. die Ausbildungsstätten, an denen die Ausbildung stattfindet, bezogen. Auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen mit dem Ausbildungsstand des Auszubildenden stellt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ab6.
Die Gegenansicht will demgegenüber für die Frage der Gleichwertigkeit der Sache nach maßgeblich auf die konkrete Ausbildung abheben. Nach ihrer Ansicht kommt es darauf an, in welchem Studiengang der Auszubildende einerseits im Inland und andererseits an der ausländischen Ausbildungsstätte eingeschrieben ist und Kurse belegt. Dies müsse sich entsprechen, was bei einem MasterStudium im Inland und der Belegung von Kursen eines BachelorStudiums im Ausland nicht der Fall sei. Die Gleichwertigkeit wird damit auf die konkretindividuelle Ausbildung in dem gewählten Studiengang bezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält jecoch an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass es bei der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstättenbesuchs im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG um die „institutionelle Gleichwertigkeit“ im Sinne eines Vergleichs der Ausbildungsstätten geht.
Bereits der Wortlaut der Vorschrift deutet mehr auf einen auf die Ausbildungsstätte bezogenen Vergleich hin, für den es maßgeblich ist, ob der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch der im Inland besuchten Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig ist. Denn die Vorschrift knüpft weder an die Einschreibung in demselben Ausbildungs- bzw. Studiengang oder die Gleichwertigkeit der belegten Veranstaltungen noch an den konkreten Abschluss an, sondern nennt als Bezugspunkt den „Besuch der Ausbildungsstätte“.
Zwar ist der Wortlaut insofern offen, als er bei einer Betonung des Wortes „Besuchs“ der Ausbildungsstätte ein individuellkonkretes Verständnis nicht gänzlich versperrt. Allerdings ergibt sich aus der gesetzessystematischen Betrachtung der Vorschrift, dass Bezugspunkt und Vergleichsmaßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG die „Ausbildungsstätte“ (d.h. die durch ihren Besuch gewährleistete Ausbildung im Allgemeinen) ist und es deshalb im Rahmen dieser Vorschrift nicht auf die Gleichwertigkeit im Sinne einer konkretindividuellen Förderlichkeit der besuchten Veranstaltungen für den Auszubildenden ankommt.
Dies legt zunächst der systematische Vergleich zu der Regelung über die Ausbildungsstätten in § 2 BAföG nahe. Ausbildungsförderung wird nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG geleistet für den Besuch von den im Einzelnen aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten. Die jeweils gewählte Ausbildungsstätte muss einer der aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten zugeordnet werden können. Maßgebend für diese Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Nach § 2 Abs. 3 BAföG kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von näher bezeichneten Ausbildungsstätten, wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Bezugspunkt der Prüfung der Gleichwertigkeit ist in den vorstehenden Regelungen die Ausbildungsstätte bzw. die mit ihrem Besuch verbundene Ausbildung im Allgemeinen. Derjenige, der Ausbildungsförderung erhalten möchte, muss an einer der genannten Arten von Ausbildungsstätten oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte eine Ausbildung absolvieren. Bei der Frage nach der Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten geht es daher um Art und Inhalt der Ausbildung, wie sie für alle Auszubildenden an den zu vergleichenden Ausbildungsstätten gelten. Der Vergleichsmaßstab ist abstrahiert und von der etwaigen Förderlichkeit der Ausbildung im Einzelfall losgelöst. Nichts anderes gilt für die Gleichwertigkeitsprüfung in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, die ebenfalls auf den Wertigkeitsvergleich der inländischen Ausbildungsstätte einer bestimmten Ausbildungsstättenart mit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte angelegt ist.
Die Auffassung der Beklagten würde dagegen dazu führen, dass die Anforderungen an die Förderlichkeit der Auslandsausbildung gegenüber § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG durch die individuell ausbildungsbezogene Auslegung des Merkmals der Gleichwertigkeit in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG verschärft werden. Es würde danach weder die Anrechenbarkeit von Teilen der Auslandsausbildung noch die allgemeine Förderlichkeit im Sinne dieser Regelung ausreichen; vielmehr würde in die Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG – mit der Anforderung, dass an der ausländischen Ausbildungsstätte Lehrveranstaltungen in dem gleichen Ausbildungs- bzw. Studiengang wie im Inland belegt werden müssen – zugleich das Erfordernis einer konkretindividuellen spezifisch fachbezogenen Förderlichkeit hineingelesen. Damit würde jedoch das systematische Verhältnis der Vorschriften verkannt. Denn während § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG auf die konkrete „Ausbildung nach dem Ausbildungsstand“ abstellt, bezieht sich § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG in abstrakter Weise auf den „Besuch der Ausbildungsstätte“, der dem Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig sein soll. Es verbietet sich daher, die konkretindividuellen Voraussetzungen an die im Ausland belegten Lehrveranstaltungen nochmals – und zudem strenger – im Rahmen des auf die Ausbildungsstätten bezogenen Gleichwertigkeitsvergleichs des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG zu prüfen.
Für ein institutionelles Verständnis der Gleichwertigkeit spricht auch der Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften. § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG dient der Sicherstellung der Qualität des geförderten Auslandsstudiums7, und zwar im Hinblick auf die Ausbildungsstätte. Diese soll nach den allgemeinen Merkmalen der Ausbildungsstättenart eine Ausbildung anbieten und gewährleisten, die jener der im Inland besuchten Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig ist, ihr also im Wesentlichen entspricht. Dieses Anliegen wird – bezogen auf die Ausbildungsstätte Hochschule – bereits dann erfüllt, wenn der Auszubildende im Inland eine Hochschule besucht und sein ergänzendes Auslandsstudium ebenfalls an einer Hochschule absolviert, die allgemein eine nach Zulassungsbedingungen und Abschlüssen qualitativ vergleichbare Ausbildung anbietet. Es soll ausgeschlossen werden, dass er an einer ausländischen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, welche sich – etwa im Hinblick auf ihre Zugangsvoraussetzungen – von der inländischen Ausbildungsstätte unterscheidet und deshalb nicht die Gewähr für eine Ausbildung bietet, die mit der inländischen vergleichbar ist.
Dagegen ist – wie aufgezeigt – die konkretindividuelle Förderlichkeit nicht Gegenstand des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, sondern des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Dessen Zweck besteht nicht nur darin, den bereits erreichten Ausbildungsstand des Förderungsbewerbers fachlich weiterzuentwickeln, sondern auch – wie ebenfalls bereits dargelegt – darin, dem Auszubildenden die Möglichkeit zu eröffnen, einen anderen Lebens- und Kulturkreis intensiver kennenzulernen. Die im Hinblick auf diesen Zweck gewählte weite Auslegung der Anforderungen an die konkretindividuelle Förderlichkeit im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG würde jedoch vereitelt, wenn – im Sinne der Beklagten – über den „Umweg“ des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG eine Verschärfung dieser Voraussetzungen eingeführt würde. Die mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezweckte Förderung des Auslandsstudiums würde dadurch partiell in ihr Gegenteil verkehrt.
Das Ergebnis der systematischen und der teleologischen Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. § 5 Abs. 2 und 4 waren bereits im Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26.08.19718 ähnlich gefasst wie heute. Schon aus der diesem Gesetz zugrunde liegenden Begründung des Regierungsentwurfs eines Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 18.03.19719 geht hervor, dass § 5 Abs. 2 die individuellen Anforderungen an die Förderung regeln, während § 5 Abs. 4 die allgemeinen Anforderungen an die Ausbildungsstätte statuieren soll
Vgl. hierzu die Begründung zu § 5 Abs. 2, wo es heißt:
„Der Entwurf ermöglicht zunächst den Auszubildenden des tertiären Bildungsbereichs eine zeitweise Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in Europa. Voraussetzung ist lediglich, dass eine solche Ausbildung nach dem Ausbildungsstand und den Sprachkenntnissen dem Auszubildenden förderlich ist. … Zeitlich unbegrenzt wird der Besuch von Ausbildungsstätten, die unseren Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig sind, gefördert, wenn die gewählte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchgeführt werden kann…“
.
Hieraus ist erkennbar, dass der Gleichwertigkeitsvergleich von Anfang an auf die Ausbildungsstätten bezogen werden sollte10.
Zudem hat sich der Gesetzgeber von Beginn an davon leiten lassen, durch die Gewährung von Ausbildungsförderung auch den Besuch ausländischer Ausbildungsstätten (wenn auch zunächst hauptsächlich europäischer Ausbildungsstätten) zu begünstigen11. Diese Zielsetzung ist in der Folgezeit beibehalten und verstärkt worden. Das gilt insbesondere für das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG)12. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs dient das Gesetz u.a. der Umsetzung des Reformziels der Internationalisierung der Förderung13. Die durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz erfolgten Änderungen sind zudem im zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor eingeleiteten BolognaProzess zu betrachten, zu dessen Hauptzielen die Förderung von Mobilität, von internationaler Wettbewerbsfähigkeit und von Beschäftigungsfähigkeit zählen14. Dies alles spricht gegen eine formale Auslegung des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, wie sie von der Beklagten vertreten wird. Ein ergänzendes Auslandsstudium an einer institutionell gleichwertigen Ausbildungsstätte kann auch dann für die Ausbildung im Inland förderlich sein, wenn die an der ausländischen Ausbildungsstätte belegten Veranstaltungen zwar nicht formal demselben Studiengang wie im Inland zuzurechnen sind, aber dennoch zumindest teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden können.
Ein abweichendes Auslegungsergebnis ergibt sich nicht aus der von der Beklagten angeführten Ziffer 5.04.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz15 – BAföG-VwV – . Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist16.
Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben zur Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG bejaht das Bundesverwaltungsgericht, dass der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte – hier der Heriot-Watt-Universität in Edinburgh – dem Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte (Universität Heidelberg) im Hinblick auf deren Einordnung als „Hochschulen“ gleichwertig ist. Insoweit besteht – wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt haben – kein Streit darüber, dass beide in Rede stehenden Ausbildungsstätten Hochschulen im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG, § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG sind (vgl. Tz.2.1.19 BAföG-VwV), an der Heriot-Watt-Universität ebenfalls vergleichbare Hochschulabschlüsse im Bachelor- wie auch im MasterStudiengang (Übersetzen/Dolmetschen) erreicht werden können und sich die dortige Ausbildung nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss nicht wesentlich von der Ausbildung an der Universität Heidelberg unterscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass für das BachelorStudium einerseits und das MasterStudium andererseits unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen erforderlich und die Ausbildungsabschlüsse Bachelor und Master nicht vergleichbar sind. Denn dies gilt für die Universität Heidelberg und die Heriot-Watt-Universität gleichermaßen und ändert nichts an der Gleichwertigkeit des Besuchs dieser Ausbildungsstätten.
Mindestausbildungsdauer
Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG muss die Ausbildung im Ausland mindestens sechs Monate oder ein Semester oder – wenn sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation stattfindet – mindestens zwölf Wochen dauern.
Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass ein „Semester“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BAföG auch ein „Trimester“ sein kann, wenn an einer ausländischen Hochschule die Ausbildungsabschnitte nicht in Semester, sondern in Trimester gegliedert sind17.
Persönliche Eignung
Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt.
Der Einwand, durch den erfolgreichen Abschluss eines Bachelor-Studiengangs im Inland sei die Eignungsvermutung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG für die Belegung von Bachelor-Kursen im Rahmen der ergänzenden Auslandsausbildung widerlegt, greift nicht durch. Die Eignung der Klägerin entfällt nicht deshalb, weil sie im Ausland in einem undergraduate-Studiengang eingeschrieben ist. Denn Ausbildungsziel der Klägerin ist nicht die Erreichung eines Bachelor-Abschlusses (im Ausland), sondern des Master-Abschlusses an der Universität Heidelberg. Die ergänzende Ausbildung im Ausland, d.h. das viermonatige Auslandsstudium in Edinburgh, ist nur ein Zwischenschritt, um dieses Ziel zu erreichen, aber kein selbstständiges Ausbildungsziel. Der förderliche Besuch der Hochschule im Ausland ist auf das im Inland zu absolvierende Master-Studium bezogen. Im Hinblick auf dieses Ausbildungsziel steht aber im hier entschiedenen Fall die Eignung der Klägerin nicht in Frage.
Dass es bei der hier einschlägigen ergänzenden Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG im Hinblick auf den Eignungsnachweis auf die Inlandsausbildung ankommt, zeigt sich auch daran, dass Leistungsnachweise bzw. Eignungsbescheinigungen nach § 9 Abs. 3, § 48 BAföG für die Auslandsausbildung nicht vorgelegt werden müssen. § 48 Abs. 4 BAföG erklärt die Vorschriften zur Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung (nur) für die sogenannten integrierten Studiengänge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG) und für ein Auslandsstudium an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG) für entsprechend anwendbar, nicht aber für das ergänzende Auslandsstudium nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Sinn dieser Regelung ist es, dem Auszubildenden, der nur zeitweilig im Ausland ist und dort nur seine Inlandsausbildung ergänzt, den für ihn dort schwierigen Nachweis über seine Eignung (§ 9 BAföG) zu ersparen18.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 2012 – 5 C 14.11
- BVerwG, Urteile vom 24.11.1983 – 5 C 92.80, Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 6 S. 3 und vom 05.12.2000 – 5 C 25.00, BVerwGE 112, 248, 253 unter Hinweis auf BT-Drucks 8/2868 S. 25[↩]
- BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 a.a.O.; und vom 18.10.1979 – 5 C 3.78, BVerwGE 59, 1, 3[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 08.07.1986 – 5 B 48.86, Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 4[↩]
- BVerwG, Urteile vom 29.04.1982 – 5 C 78.80, Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2 und vom 05.12.2000 a.a.O., 252; Beschluss vom 28.07.1982 – 5 B 83.81, Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 3 m.w.N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 04.12.1997 – 5 C 3.96, BVerwGE 106, 1, 4[↩]
- BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 a.a.O., 252 zur insoweit gleich lautenden früheren Fassung des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG[↩]
- vgl. Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand 2011, § 5 Rn. 18[↩]
- BGBl I S. 1409[↩]
- BT-Drucks VI/1975 S. 24[↩]
- vgl. auch die Begründung zu § 2 Abs. 2 BAföG in BT-Drucks VI/1975 S. 22[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 a.a.O.[↩]
- vom 19.03.2001, BGBl I S. 390[↩]
- BT-Drucks 14/4731 S. 2 und 31[↩]
- vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.01.2012 – 2 B 261/11, NVwZ-RR 2012, 274[↩]
- vom 15.10.1991 GMBl S. 770, zuletzt geändert am 20.12.2001, GMBl S. 1143[↩]
- BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 – 5 C 3.09, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6[↩]
- vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.01.2012 a.a.O.[↩]
- vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2007 – 7 A 11613/06; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl.2005, § 48 Rn. 27[↩]










