Das Bundessozialgericht hält § 1 Abs 7 Nr 2 Buchstabe d BEEG in der Fassung vom 19. August 2007 für verfassungswidrig. Es hat daher ein bei ihm anhängigen Revisionsverfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob es mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Aufenthaltsgesetz erteilt worden ist, keinen Anspruch auf Elterngeld haben.

In dem beim Bundessozialgericht anhängigen Verfahren klagt eine 1988 geborene Klägerin mit serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit. Sie reiste als Minderjährige mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. Juli 2008 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz erteilt, die befristet war und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte. Seit dem 1. Januar 2010 ist die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz.
Im Dezember 2008 beantragte die ledige Klägerin bei der zuständigen Kreisverwaltung Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer am 10. November 2008 geborenen Tochter. Damit hatte sie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bislang keinen Erfolg. Mit ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen eine Verfassungswidrigkeit des ihrer Anspruchsberechtigung entgegenstehenden § 1 Abs 7 Nr 2 Buchstabe d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geltend.
Das Bundessozialgericht ist von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 7 Nr 2 Buchstabe d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz überzeugt. Zwar darf der Gesetzgeber ? wie das Bundesverfassungsgericht bereits zum Bundeserziehungsgeld entschieden hat ? solche Ausländer vom Elterngeld ausschließen, die voraussichtlich nicht auf Dauer in Deutschland bleiben oder hier nicht arbeiten dürfen. Das trifft jedoch für langjährig geduldete Ausländer, denen nach § 104a Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ erteilt worden ist, nicht ohne Weiteres zu. Denn ein solcher Aufenthaltstitel setzt nach § 104a Abs 1 Aufenthaltsgesetz bereits ein gewisses Maß an Integration voraus, berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 104a Abs 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz) und ist, wie sich aus § 104a Abs 5 und 6 Aufenthaltsgesetz ergibt und der Fall der Klägerin zeigt, einer Verlängerung und damit auch einer günstigen Daueraufenthaltsprognose zugänglich.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – B 10 EG 15/10 R