BAföG fürs International Baccalaureate

Der Besuch einer Ersatzschule, die zum Erwerb des International Baccalaureate führt, ist dem Besuch einer Schule, die „nur“ zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife führt, nicht gleichwertig im Sinne des § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG. Ein Auszubildender kann daher nicht auf den Besuch einer zur allgemeinen Hochschulreife führenden Ausbildungsstätte verwiesen werden, wenn er die zum International Baccalaureate führende Ausbildungsstätte nicht vom Wohnort eines Elternteils erreichen kann.

BAföG fürs International Baccalaureate

Es ist anerkannt, dass Gymnasien verschiedenen Typs, zum Beispiel ein altsprachliches oder ein mathematisch-naturwissenschaftliches Gymnasium, deren Abschluss ebenfalls den Hochschulzugang eröffnet, keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten sind1. Andererseits führt nicht jeder Unterschied im Kursangebot der Oberstufe eines Gymnasiums dazu, dass diese Ausbildungsstätten einander nicht mehr entsprechen2.

In dieses System gilt es, die vom Kläger besuchte Ausbildungsstätte einzuordnen. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass der Unterricht mit Ausnahme des Unterrichts im Fach Deutsch in der englischen Sprache durchgeführt wird und dass der Kläger mit dem International Baccalaureate einen Ausbildungsabschluss erwirbt, der international und, da der Kläger auch die Anforderungen der Kultusministerkonferenz erfüllt, auch in Deutschland anerkannt ist. Diese Besonderheiten sind so gewichtig, dass der Erwerb des IB der Fallgruppe des Besuchs von Gymnasien verschiedenen Typs und nicht des Besuchs von Gymnasien mit Unterschieden lediglich im Kursangebot zuzuordnen ist. Dafür spricht insbesondere die internationale Ausrichtung dieses Bildungsabschlusses.

Eine andere Ausbildungsstätte, die dem Kläger den Erwerb desselben Bildungsabschlusses ermöglicht, ist weder von der Wohnung seiner Mutter noch von der seines Vaters unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen. Dies ist, soweit es die Wegezeiten angeht, zwischen den Beteiligten unstreitig. Zu berücksichtigten wäre auch, dass der Kläger in der Schule Y ein Stipendium erhält, das die Kosten der Ausbildung zum größten Teil abdeckt. Der Kläger wohnt damit auch aus ausbildungsbezogenen Gründen nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil.

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 16. Juli 2009 – 1 K 1334/08

  1. vgl. BAföG-VwV Tz. 2.1a.9, Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 2 Rdnr. 24.4, Stand Januar 2003[]
  2. vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 2 Rdnr. 24.4.1, Stand Januar 2003[]