Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 221 Abs. 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007) richtet, nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss, unzulässig, weil der (privat krankenversicherte) Beschwerdeführer durch die Bestimmung nicht unmittelbar beschwert ist. Der einzelne Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundgesetzwidrig hält, kann aus seinen Grundrechten regelmäßig keinen Anspruch auf generelles Unterlassen einer solchen Verwendung herleiten1. Der Beschwerdeführer kann daher aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht die beantragte Feststellung herleiten, dass die gerügte Mittelverwendung in § 221 Abs. 1 SGB V nichtig sei.
- vgl. BVerfGE 67, 26, 37; und BVerfG, Beschluss vom 02.10.2001 – 2 BvR 1594/01[↩]










