Bei einem Streit um die Bezahlung der Kosten einer Flüchtlingsunterkunft handelt es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG), sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist (§ 51 Abs. 1 SGG).
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass für einen Zahlungsanspruch, den ein Betreiber von Obdachlosenunterkünften aus einem an ihn gerichteten, die Beherbergung eines Flüchtlings betreffenden „Kostenübernahmeschein“ eines öffentlichen Leistungsträgers ableitet, in der Regel nach § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist1. Das gilt insbesondere dann, wenn in dem als „Kostenübernahmeschein“ bezeichneten Schreiben die Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Leistungsträger und dem Unterkunftsanbieter ausdrücklich ausgeschlossen wird2. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Begründung im Einzelnen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Eine solche Fallkonstellation liegt dem vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls zugrunde. Auch hier leitet die Klägerin als Betreiberin einer Obdachlosenunterkunft die geltend gemachten Zahlungsansprüche aus an sie gerichteten Schreiben des – ausschließlich die Aufgaben des Landes Berlin als öffentlichem Leistungsträger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 1 AG-SGB II Berlin) wahrnehmenden – Beklagten (§ 44b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB II)3 ab, die eine Erklärung über die Übernahme der Kosten für die Beherbergung einer namentlich genannten obdachlosen Person sowie den Hinweis enthalten, dass durch diese Erklärung ein „Vertragsverhältnis zwischen dem Land Berlin und dem Wohnungsgeber“ nicht begründet wird. Demnach handelt es sich nach Maßgabe der vorbezeichneten BGH-Rechtsprechung auch hier um eine der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesene Streitigkeit mit der Folge, dass der Zivilrechtsweg nicht eröffnet ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2024 – VIII ZR 293/23
- BGH, Beschlüsse vom 09.02.2021 – VIII ZB 20/20, BGHZ 228, 373 Rn. 13 ff. und Leitsatz 1, sowie – VIII ZB 21/20 13 ff. und Leitsatz 1[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.02.2021 – VIII ZB 20/20, aaO Rn. 27 ff., und – VIII ZB 21/20, aaO Rn. 27 ff.[↩]
- zur Parteifähigkeit und Prozessführungsbefugnis der Jobcenter vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2012 – XII ZR 22/10, NJW-RR 2012, 898 Rn. 9 ff., 13; BAGE 152, 59 Rn. 11 ff.; BSG, Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 156/11 R 12 f.; Korte in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl., § 44b Rn. 14 ff. mwN[↩]
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