Der Sturz in der Toilettenanlage – als Arbeitsunfall

Ein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet an der Außentür zur Toilettenanlage.

Der Sturz in der Toilettenanlage – als Arbeitsunfall

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die einen Sturz in der Toilettenanlage als Arbeitsunfall festgestellt haben wollte. In einem Feinkostladen eines großen Einkaufszentrums in der Nähe von Stuttgart war die Klägerin beschäftigt. Im September 2016 rutschte sie im Toilettenraum, der dem gesamten Personal zur Verfügung stand, auf nassem Boden aus und stürzte auf die rechte Körperseite. Sie hatte die Außentür der zur Toilettenanlage gehörenden Räumlichkeiten durchschritten und befand sich beim Sturz an der Türschwelle zwischen dem Vorraum mit Waschbecken und den Toilettenkabinen.

Von der zuständigen Berufsgenossenschaft ist es abgelehnt worden, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Nachdem das sozialgerichtliche Verfahren für die Klägerin erfolglos verlaufen war, hat sie ihr Ziel mit der Berufung weiter verfolgt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg ausführlich erklärt, dass die Verrichtung der Notdurft und der Aufenthalt am Ort ihrer Vornahme zum nicht versicherten persönlichen Lebensbereich gehört, da sie unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit erforderlich ist. Bei natürlicher Betrachtungsweise zählt zum Vorgang des Verrichtens der Notdurft diese selbst und das Händewaschen, also der gesamte Aufenthalt in allen zur Toilette gehörenden Räumlichkeiten. Ein eventuell zuvor bestehender Versicherungsschutz endet an der Außentür zur Toilettenanlage. Diese auf objektive Merkmale gegründete klare Grenzziehung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das sich von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten ließ. Anders als der Dienstunfallschutz nach dem Beamtenrecht, der grundsätzlich abstrakt an die Dienstausübung im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn anknüpft, erfordert der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz einen inneren Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit, etwa als Beschäftigte.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2020 – L 10 U 2537/18

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