Die Großtagespflegestelle – und die von der Stadt nicht verlängerte Kooperation

Der Abschluss eines neuen Kooperationsvertrags für den Einsatz angestellter Kindertagespflegepersonen steht im Ermessen des Jugendamts. Erhebliche Zweifel an der persönlichen Zuordnung der Kinder sowie an der Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft der Betreiberin können es rechtfertigen, die Zusammenarbeit nicht fortzusetzen.

Die Großtagespflegestelle – und die von der Stadt nicht verlängerte Kooperation

Eine Betreiberin mehrerer Großtagespflegestellen in Düsseldorf ist mit ihrem Eilantrag auf vorläufige Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Stadt gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies ihre Beschwerde gegen die ablehnende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf1 zurück. Ohne wirksames Kooperationsverhältnis darf die anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe an ihren Standorten keine Kindertagespflege durch angestellte Kindertagespflegepersonen mehr erbringen.

Zwischen der Betreiberin und dem Jugendamt hatte von August 2022 bis zum 31. Juli 2026 ein Kooperationsvertrag bestanden. Ein solches Vertragsverhältnis ist gesetzliche Voraussetzung für den Einsatz angestellter Kindertagespflegepersonen. Die Stadt lehnte den Abschluss eines Anschlussvertrags unter Hinweis auf verschiedene Verfehlungen der Betreiberin ab. Diese versuchte daraufhin, im Eilverfahren eine vorläufige Verlängerung des bisherigen Kooperationsverhältnisses zu erreichen.

Nach der im Eilverfahren vorgenommenen Prüfung des Oberverwaltungsgerichts dürfte die Betreiberin weder einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Kooperationsvertrags noch auf eine erneute Entscheidung der Stadt haben. Der Vertragsschluss stehe im Ermessen des Jugendamts. Dessen Entscheidung, die Zusammenarbeit nicht fortzuführen, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Im Mittelpunkt standen Zweifel daran, ob die Betreiberin die für Kindertagespflegeangebote verbindliche persönliche Zuordnung der Kinder gewährleistet. Jedes betreute Kind muss vertraglich und pädagogisch einer bestimmten Kindertagespflegeperson zugeordnet sein. Diese hat die Betreuung der ihr zugewiesenen Kinder höchstpersönlich wahrzunehmen. Verschiedene Vorfälle in den Großtagespflegestellen und Verhaltensweisen der Geschäftsführer begründeten nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel an der Einhaltung dieser Anforderungen.

Die Verstöße gegen das Zuordnungsgebot seien teilweise mit Wissen und Wollen der Betreiberin erfolgt. Zusammen mit weiterem Fehlverhalten ließen sie auch an ihrer hinreichenden Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft zweifeln. Dass die Betreiberin eine Vielzahl von Standorten unterhalten habe und deren Zahl inzwischen reduzieren wolle, mindere die Schwere der Verfehlungen nicht.

Auf dieser Grundlage durfte sich die Stadt nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts gegen einen neuen Vertrag entscheiden. Die Ablehnung sei jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Erst recht liege keine Ermessensreduzierung auf null vor, bei der allein der Abschluss eines Kooperationsvertrags rechtmäßig wäre. Damit fehlte zugleich die Grundlage, um die Stadt im Eilverfahren zu einer vorläufigen Fortsetzung der Zusammenarbeit zu verpflichten.

Auch verfassungsrechtliche Bedenken sah das Oberverwaltungsgericht nicht. Dies gelte trotz der wirtschaftlichen Folgen für die Betreiberin, über deren Vermögen bereits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt worden sei. Die Entscheidung erging im vorläufigen Rechtsschutz; sie ist daher von einer abschließenden Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu unterscheiden.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss verdeutlicht, dass die persönliche Zuordnung der Kinder zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson eine zentrale Voraussetzung auch für den Betrieb von Großtagespflegestellen mit angestelltem Personal ist. Betreiber sollten deshalb sicherstellen, dass die vertragliche Zuordnung und die tatsächlichen Betreuungsabläufe übereinstimmen. Für Jugendämter kommt es bei der Ablehnung einer weiteren Kooperation auf eine nachvollziehbare, durch konkrete Vorfälle gestützte Ermessensentscheidung an. Eine bisherige Zusammenarbeit und erhebliche wirtschaftliche Folgen begründen für sich genommen keinen Anspruch auf einen Anschlussvertrag. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass eine angekündigte Verkleinerung des Betriebs Zweifel an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft nicht ohne Weiteres ausräumt.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 28. September 2026 – 12 B 596/26

  1. VG Düsseldorf – 19 L 697/26[↩]

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