Hartz IV: Keine Rückforderung vom Vermieter

Vom Vermieter können zu Unrecht geleistete Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich nicht zurück gefordert werden.

Hartz IV: Keine Rückforderung vom Vermieter

Wie das Sozialgericht Karlsruhe jetzt entschied, können vom Leistungsträger zu Unrecht erbrachte Kosten der Unterkunft und Heizung auch dann, wenn die Leistung direkt an den Vermieter ausbezahlt worden ist, grundsätzlich nur vom Hilfebedürftigen und nicht vom Vermieter zurück gefordert werden.

§ 53 Abs. 6 SGB I ist nur dann eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Vermieters, wenn zwischen diesem und dem Hilfebedürftigen ein Abtretungsvertrag geschlossen worden ist oder eine Verpfändung stattgefunden hat. Hierfür genügt eine vom Hilfebedürftigen gegenüber dem Leistungsträger erklärte Einwilligung in die Auszahlung an den Vermieter nicht.

Sozialgericht Karlsruhe. Urteil vom 26. März 2010 – S 17 AS 1435/09
[Eine ausführliche Darstellung dieses Urteils finden Sie im HartzBoten.]