Erwachsene Krankenversicherte haben, wie jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem Fall eines gehbehinderten erwachsenen Klägers aus Nottuln entschied, keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein selbstbeschafftes Rollstuhlbike („Speedy-bike“) oder einen Elektro-Rollstuhl, wenn sie sich mit einem gewöhnlichen Aktiv(Greif)rollstuhl in einem Umkreis von 500 m um ihre Wohnung in zumutbarer Zeit noch selbstständig bewegen können.

Behinderte Krankenversicherte können nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Ausgleich ihrer Behinderung nach § 33 SGB V nur solche Hilfsmittel verlangen, die ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens decken. Die Krankenversicherung gewähre nur Hilfsmittel für einen Basisausgleich der Behinderung zum Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums. Dieser Freiraum umfasse die Wohnung und die Erledigung von Alltagsgeschäften im Nahbereich der Wohnung wie Einkauf, Erledigung von Post – und Bankgeschäften sowie der Besuch von Apotheken und Ärzten. Das Bundessozialgericht hat allerdings noch nicht definiert, wie weit dieser Nahbereich reicht. Da nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wegen der unterschiedlichen Wohnumfeldverhältnisse sich nicht feststellen lässt, welche Wegstrecken durchschnittlich zur Erledigung der genannten Alltagsgeschäfte zurück zu legen sind, hat das Landessozialgericht nunmehr einen abstrakten Maßstab gewählt. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen danach Wegstrecken bis 500 m noch zum Nahbereich. Erst wenn solche Wegstrecken in zumutbarer Zeit mit einem gewöhnlichen Aktivrollstuhl (Greifrollstuhl) nicht zurückgelegt werden könnten, komme die Kostenübernahme für den vom Kläger beantragten Rollstuhl mit mechanischer Zugvorrichtung („Speedy-Bike“) in Betracht.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2010 – L 16 KR 45/09