Keine Wohnsitzerfordernisse für die Finanzierung eines Auslandsstudiums

Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von der Erfüllung eines Wohnsitzerfordernisses abhängt, begründet eine Ungleichbehandlung von niederländischen Arbeitnehmern und Wanderarbeitnehmern. Die Niederlande haben nicht bewiesen, dass das Wohnsitzerfordernis in Form der „Drei-von-Sechs-Jahren“-Regel nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des Ziels der Förderung der Mobilität der Studierenden erforderlich ist.

Keine Wohnsitzerfordernisse für die Finanzierung eines Auslandsstudiums

Das niederländische Studienfinanzierungsgesetz bestimmt, welche Personen für die finanzielle Unterstützung eines Studiums in den Niederlanden bzw. im Ausland in Betracht kommen. Für das Hochschulstudium in den Niederlanden kann eine Finanzierung Studierenden gewährt werden, die zwischen 18 und 29 Jahre alt sind und die niederländische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen. Zur Finanzierung eines Hochschulstudiums im Ausland muss der Studierende Anspruch auf die Finanzierung eines Hochschulstudiums in den Niederlanden haben und sich außerdem mindestens drei der sechs Jahre, die seiner Einschreibung in einer Bildungseinrichtung im Ausland vorangegangen sind, rechtmäßig in den Niederlanden aufgehalten haben. Diese sogenannte „Drei-von-Sechs-Jahren“-Regel gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Studierenden.

Die EU-Kommission hat beim Gerichtshof der Europäischen Union eine Vertragsverletzungsklage gegen die Niederlande erhoben, mit der sie geltend gemacht hat, dass die „Drei-von-Sechs-Jahren“-Regel eine mittelbare Diskriminierung der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen darstelle, die nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union untersagt sei und gegen Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/681 verstoße.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nun in seinem Urteil festgestellt, dass nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfasst. Aus der Verordnung geht hervor, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer genießt. Diese Bestimmung kommt gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmern als auch den Grenzarbeitnehmern zugute, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union weist darauf hin, dass eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abschließenden Hochschulstudiums gewährt wird, eine soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung darstellt. Eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, stellt für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung dar, wenn Letzterer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
In diesem Zusammenhang unterstreicht der Gerichtshof, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung verbietet, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen. Dies trifft insbesondere auf eine Maßnahme zu, die eine ganz bestimmte Wohndauer verlangt, weil die Gefahr besteht, dass sie sich hauptsächlich zum Nachteil der Wanderarbeitnehmer und der Grenzarbeitnehmer auswirkt, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, da Gebietsfremde meist Ausländer sind.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs begründet daher das Wohnsitzerfordernis in Form der „Drei-von-Sechs-Jahren“-Regel eine Ungleichbehandlung von niederländischen Arbeitnehmern und Wanderarbeitnehmern, die in den Niederlanden wohnen oder dort als Grenzarbeitnehmer ihre unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Eine solche Ungleichheit stellt eine verbotene mittelbare Diskriminierung dar, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union weist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Niederlande zurück, dass das Wohnsitzerfordernis erforderlich sei, um eine übermäßige finanzielle Belastung zu vermeiden, die Folgen für das gesamte Bestehen der Unterstützungsregelung haben könne. Er stellt fest, dass das Ziel, eine übermäßige finanzielle Belastung zu vermeiden, nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses angesehen werden kann, der geeignet ist, eine Ungleichbehandlung von niederländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten zu rechtfertigen.

Die Niederlande machen ferner geltend, dass vor dem Hintergrund, dass die niederländische Regelung das Studium außerhalb der Niederlande fördern solle, durch das Wohnsitzerfordernis sichergestellt werde, dass die mitnehmbare Studienfinanzierung nur Studierenden zugute komme, die ohne diese Finanzierung in den Niederlanden studieren würden. Dagegen wäre der erste Reflex von Studierenden, die nicht in den Niederlanden wohnten, im Wohnmitgliedstaat zu studieren, so dass die Mobilität nicht stimuliert werde.
Der Gerichtshof führt aus, dass das Ziel, die Mobilität der Studierenden zu fördern, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, der geeignet ist, eine Beschränkung des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zu rechtfertigen. Eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beschränkt, kann aber nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was für seine Erreichung erforderlich ist.

Die Niederlande tragen hierzu vor, dass die niederländische Regelung den Vorteil habe, dass sie durch die Bereicherung, die ein Studium außerhalb der Niederlande nicht nur den Studierenden, sondern auch der Gesellschaft und dem niederländischen Arbeitsmarkt bringe, die Mobilität der Studierenden fördere. Die Niederlande erwarten, dass die Studierenden, denen die Regelung zugute komme, nach Abschluss ihres Studiums in die Niederlande zurückkehrten, um dort zu wohnen und zu arbeiten.

Der Gerichtshof der Europäischen Union räumt ein, dass die genannten Umstände die Situation der Mehrzahl der Studierenden widerspiegeln dürften und dass das Wohnsitzerfordernis daher zur Verwirklichung des Ziels der Förderung der Mobilität der Studierenden geeignet ist. Die Niederlande hätten allerdings zumindest begründen müssen, weshalb sie sich für die „Drei-von-sechs-Jahren“-Regel unter Ausschluss aller anderen repräsentativen Umstände entschieden haben. Tatsächlich hat diese Regel eine zu starke Ausschlusswirkung. Indem die „Drei-von-sechs-Jahren“-Regel konkrete Zeiträume des Wohnens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats vorschreibt, gibt sie nämlich einem Umstand den Vorzug, der nicht zwangsläufig der einzige für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen dem Betreffenden und dem Mitgliedstaat repräsentative Umstand ist. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Niederlande nicht bewiesen haben, dass das Wohnsitzerfordernis nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des mit dieser Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14. Juni 2012 – C-542/09 [Kommission / Niederlande]

  1. Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. L 245, S. 1) geänderten Fassung.[]