Kindergeld – bei Wohnsitz der Eltern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten

Ein Zusammentreffen von Leistungsansprüchen i.S. des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der im Inland lebende Elternteil nach Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 dem deutschen Recht unterliegt, wenn der andere Elternteil unter die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats fällt, dort aber selbst keinen Familienleistungsanspruch hat.

Kindergeld – bei Wohnsitz der Eltern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten

Nach der gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 anzuwendenden Familienbetrachtung ist nicht nur zu fingieren, dass der im Inland wohnende Elternteil auch im Wohnsitz-Mitgliedstaat des anderen Elternteils wohnt, sondern auch, dass er unter die Rechtsvorschriften des betreffenden anderen Mitgliedstaats fällt. Es ist daher auch zu prüfen, ob der im Inland lebende Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen im anderen Mitgliedstaat erfüllt und deshalb eine Anspruchskonkurrenz besteht.

Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 bestimmt als Grundsatz, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Die Mutter unterliegt gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. e VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Deutschland, da sie nach den Feststellungen des Finanzgericht im Streitzeitraum weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und b VO Nr. 883/2004) noch Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art. 11 Abs. 3 Buchst. c VO Nr. 883/2004) erhalten hat. Der Kindsvater unterlag nach den Feststellungen des Finanzgericht jedenfalls aufgrund seines Wohnsitzes den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Polen, da er im Streitzeitraum ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachging.

Allerdings gilt für den Bereich der Familienleistungen die Sonderregelung des Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004. Danach hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Der zur Anwendung dieser Bestimmung erlassene Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit1 in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 987/2009 -Durchführungsverordnung-) enthält zudem eine Familienbetrachtung. Danach ist insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Diese Bestimmung ist nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Moser2 dahin auszulegen, dass sie sowohl in dem Fall Anwendung findet, dass die Leistung gemäß den als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt wird, als auch in jenem Fall, dass sie nach den Rechtsvorschriften eines nachrangig zuständigen Mitgliedstaats in Form eines Unterschiedsbetrags ausbezahlt wird3. Es ist demnach entgegen der Annahme des Finanzgericht nicht nur zu fingieren, dass die Mutter in Polen wohnt, sondern auch dass sie -wie der Kindsvater- den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Polen unterfällt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Anspruchskonkurrenz zwischen dem deutschen Kindergeldanspruch und der ausländischen Familienleistung nach Art. 68 VO Nr. 883/2004 aufzulösen, wenn -wie im vorliegenden Fall- deren persönlicher und sachlicher Geltungsbereich eröffnet ist; diese Prioritätsregelung ist gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig4.

Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass es i.S. des Art. 68 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 zu einem Zusammentreffen von Leistungen für denselben Zeitraum und für denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Deutschland und Polen kommen kann.

Was den Familienleistungsanspruch des Kindsvaters in Polen anbelangt, ist zunächst zu beachten, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des deutschen Gerichts ist, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach ausländischem Recht zu beurteilen, wenn hierüber bereits eine Bescheinigung einer Behörde im EU-Ausland vorliegt, der nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit Bindungswirkung für die nationalen Behörden und Gerichte zukommt5. Insoweit hat das Finanzgericht zwar festgestellt, dass die DOPS unter dem Datum 28.05.2012 eine auf dem Vordruck Nr. F002 erstellte Bescheinigung übersandt hat. Der genaue Inhalt der Bescheinigung lässt sich aus den Entscheidungsgründen jedoch nicht entnehmen. Vielmehr beschränken sich die Feststellungen auf eine darauf von der Familienkasse angebrachte Anmerkung. Zudem ist zweifelhaft, ob die betreffende Bescheinigung den vorliegend zu beurteilenden Streitzeitraum abdeckt. Sollte die Bescheinigung -entsprechend dem handschriftlichen Vermerk der Familienkasse- bestätigen, dass der Kindsvater seit 01.09.2011 keine Familienleistungen in Polen bezog, beträfe diese Feststellung nicht den hier zu beurteilenden Streitzeitraum Dezember 2010 bis August 2011. Und da die Bescheinigung nach Feststellungen des Finanzgericht am 28.05.2012 ausgestellt wurde, könnte sie auch keine Aussage zu dem erst zeitlich später liegenden Streitzeitraum September bis Oktober 2012 treffen, in dem sich die maßgeblichen Verhältnisse möglicherweise bereits wieder geändert haben könnten.

Was einen Familienleistungsanspruch der Mutter in Polen anbelangt, hat das Finanzgericht im vorliegenden Streitfall bislang nicht festgestellt, ob ein solcher besteht. Es hat zwar in den Raum gestellt, dass der Mutter als sorgeberechtigtem Elternteil ein solcher Anspruch nach polnischem Recht zustehen könnte. Weitere Ermittlungen hierzu hat es aber auf der Grundlage der unzutreffenden Annahme der ausschließlichen Anwendbarkeit deutschen Rechts unterlassen. Es wäre daher zunächst zu klären, ob und in welchem Umfang -bei fiktiver Annahme der Anwendbarkeit polnischen Rechts- dort ein Anspruch der Mutter auf Familienleistungen für J bestand. Insofern wäre auch zu berücksichtigen, dass die von der Mutter in Deutschland gestellten Kindergeldanträge -nach den Feststellungen des Finanzgericht datierend vom 26.09.2011 und 01.03.2012- gemäß Art. 68 Abs. 3 Buchst. b VO Nr. 883/2004 von den polnischen Behörden so zu behandeln wären, als ob sie direkt bei ihnen gestellt worden wären; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Sollten diese im zweiten Rechtsgang nachzuholenden Ermittlungen ergeben, dass ein Anspruch des Kindsvaters oder der Mutter in Polen bestand, wäre im Hinblick auf die Anwendung der Prioritätsregel des Art. 68 VO Nr. 883/2004 noch genauer festzustellen, woraus sich die Zuständigkeit Polens für den Kindsvater und daraus abgeleitet die Zuständigkeit Polens für die Kindsmutter ergibt.

Denn für den Fall, dass der Kindsvater nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit z.B. Kranken- oder Arbeitslosengeld bezogen hätte, wäre die Zuständigkeit Polens gemäß dem Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Europäische Gemeinschaft vom 12.06.2009 durch eine Beschäftigung begründet. Dies hätte zur Folge, dass auch der Anspruch in Polen als durch die Beschäftigung ausgelöst anzusehen wäre6. In diesem Fall wäre der Anspruch in Polen gegenüber dem nur durch den Wohnort ausgelösten Anspruch in Deutschland nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 883/2004 vorrangig und ein Differenzkindergeldanspruch in Deutschland ausgeschlossen (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004).

Wäre der Anspruch in Polen dagegen nur durch den Wohnort des Kindsvaters ausgelöst, wäre dieser gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Dreifachbuchst. iii VO Nr. 883/2004 für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 nachrangig, da J in diesem Zeitraum ihren Wohnsitz in Deutschland hatte. Für die Monate März bis August 2011 und September bis Oktober 2012 wäre hingegen der Anspruch in Polen vorrangig, da J in diesen Zeiträumen in Polen wohnte. Ein Differenzkindergeldanspruch in Deutschland würde für die Monate März bis August 2011 und September bis Oktober 2012 gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 ausscheiden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Februar 2021 – III R 71/18

  1. ABl.EU 2009 Nr. L 284, S. 1[]
  2. EuGH, Urteil Moser vom 18.09.2019 – C-32/18, EU:C:2019:752, Leitsatz 1 und Rz 45 ff.[]
  3. BFH, Urteil vom 01.07.2020 – III R 22/19, BFHE 269, 320, BFH/NV 2021, 134, Rz 14[]
  4. BFH, Urteile vom 13.04.2016 – III R 34/15, BFH/NV 2016, 1465, Rz 12, m.w.N., und in BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237, Rz 11[]
  5. s. im Einzelnen BFH, Urteile in BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237, Rz 17 ff., m.w.N.; vom 22.02.2018 – III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 24 f.; und vom 25.07.2019 – III R 34/18, BFHE 265, 487, Rz 42 f.[]
  6. BFH, Urteil in BFHE 269, 320, BFH/NV 2021, 134, Rz 18, m.w.N.[]

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