Kindergeld für ein behindertes volljähriges Kind- und dessen Selbstunterhalt aus einer privaten Rente

Die Fähigkeit des volljährigen behinderten Kindes zum Selbstunterhalt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anhand eines Vergleichs seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs einerseits und der finanziellen Mittel -seiner Einkünfte und Bezüge- andererseits zu prüfen; das Vermögen des Kindes bleibt dabei unberücksichtigt.

Kindergeld für ein behindertes volljähriges Kind- und dessen Selbstunterhalt aus einer privaten Rente

Bezieht ein behindertes volljähriges Kind eine Rente, die durch Vermögensumschichtung begründet wurde -hier: Einzahlung der dem Kind von einem Kindergeldberechtigten zweckgebunden zugewandten Mittel in einen privaten Versicherungsvertrag-, so sind die den Ertragsanteil übersteigenden Teile der Rentenzahlungen nicht als Bezug zu berücksichtigen.

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, wenn nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.20061, inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, die zuvor geltende Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) weiterhin maßgeblich ist.

Das Tatbestandsmerkmal „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann2. Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits3.

Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge4, d.h. grundsätzlich alle Mittel, die zur Deckung seines Lebensunterhalts geeignet und bestimmt sind und ihm im maßgeblichen Zeitraum zufließen, nicht jedoch sein Vermögen.

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Der Begriff der Einkünfte wird durch § 2 Abs. 2 EStG definiert. Er umfasst den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sowie den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften5.

Bezüge sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden6, also nicht steuerbare oder für steuerfrei erklärte Einnahmen7.

Da es festzustellen gilt, ob das Kind sich aus eigenen Mitteln unterhalten kann oder ob es auf Mittel des Kindergeldberechtigten angewiesen ist, sind als Einnahmen auch laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Kapitalanlage dienen, sondern den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten sollen8. Daher können z.B. freigiebige und nicht zweckgebundene Zuwendungen der nicht kindergeldberechtigten Großeltern an das Kind den Kindergeldanspruch der Eltern ausschließen.

Vermögensübertragungen von Eltern auf ihre Kinder sind bei der Ermittlung der Bezüge des Kindes dagegen stets außer Betracht zu lassen. Als Bezüge anzusetzen sind allein Zuflüsse „von außen“, sofern sie zur Finanzierung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet oder bestimmt sind9. Für die Eignung genügt es, dass der Zufluss entsprechend verwendet werden kann. Wie er tatsächlich verwendet wird, spielt keine Rolle.

Das Vermögen des behinderten Kindes gehört nicht zu den finanziellen Mitteln, die es für den Selbstunterhalt einzusetzen hat. Hätte der Gesetzgeber die Einbeziehung von Kindesvermögen im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG beabsichtigt, so hätte es nahegelegen, dies -wie in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG- in der Vorschrift selbst zum Ausdruck zu bringen und zugleich zu regeln, unter welchen Voraussetzungen das Vermögen berücksichtigt werden soll10. Mangels sachlicher Änderung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist auch nach Wegfall der -ausschließlich die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes berücksichtigenden- Grenzbetragsregelung (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung) allein auf die Einkünfte und Bezüge des Kindes abzustellen11.

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Somit sind Einkünfte und Bezüge einerseits und Vermögen sowie Vermögensumschichtungen andererseits voneinander abzugrenzen. Während Einkünfte und Bezüge im Grundsatz alle finanziellen Mittel sind, die jemandem im maßgeblichen Zeitraum zusätzlich zufließen, die er also wertmäßig dazu erhält, ist Vermögen das, was er vor diesem Zeitraum bereits hatte12.

Vom Kind bezogene Renten gehören grundsätzlich zu dessen Einkünften, soweit sie mit ihrem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG oder -wie hier- ihrem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG der Besteuerung unterliegen; im Übrigen zählen sie zu den Bezügen13.

Leibrenten, die auf eigenen Einzahlungen beruhen, welche ausschließlich oder überwiegend aus versteuertem Einkommen erbracht wurden, werden verfassungsgemäß typisierend nicht mit ihrem gesamten Betrag, sondern nur mit ihrem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) besteuert. Dies beruht auf der Vorstellung, dass mit den Renten teilweise eigenes Vermögen zurückfließt, die Rentenzahlungen also einen Kapitalrückzahlungsanteil (Tilgungsanteil) enthalten, teils aber auch -in Abhängigkeit von einer durchschnittlichen Lebensdauer und dem Alter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente- aufgrund einer Verzinsung Erträge erzielt werden14.

Der den Ertragsanteil übersteigende Teil der Rentenzahlungen ist nicht als Bezug zu erfassen, wenn der Rentenanspruch durch eine Vermögensumschichtung begründet wurde. Soweit es sich bei Rentenzahlungen nicht um vom Versicherer erwirtschaftete Erträge handelt, sondern das Kind lediglich bereits vorher vorhandenes Vermögen zurückerhält, d.h. vom Kind oder einem Kindergeldberechtigten zuvor -z.B. bei Banken oder Versicherern- angesparte Mittel, handelt es sich nicht um Bezüge, aus denen das Kind i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG seinen Unterhalt zu decken hat. Denn andernfalls würde der Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen gewertet15.

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Insoweit ist unerheblich, dass volljährige Personen unterhaltsrechtlich vor der Inanspruchnahme der Eltern auch ihren Vermögensstamm verwerten müssen16, denn die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten folgen anderen Maßstäben als der steuerliche Familienleistungsausgleich17.

Ob Geld in einer Summe zurückgezahlt wird -z.B. bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, wie in der vom Bundesfinanzhof im Urteil in BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444 entschiedenen Sache-, in Raten -z.B. bei Entnahmen im Rahmen eines Sparplanes oder der Veräußerung einer Sache gegen Kaufpreisraten- oder, wie hier, als Teil einer lebenslangen Rente, ist unerheblich. In allen vorgenannten Fällen handelt es sich um den Rückgriff auf Vermögen, soweit nur eine Rückzahlung vorliegt und keine Einkünfte -z.B. aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte- erzielt werden.

Die Aufteilung der Rentenzahlungen in vermögensumschichtende Rückflüsse einerseits und Einkünfte andererseits hat anhand der Ertragswerte zu erfolgen. Eine von der steuerlichen Betrachtung abweichende fallbezogene konkrete Berechnung, welcher Anteil der Zahlungen auf Einkünfte und welcher Anteil daher auf die Rückgewähr des angesparten Vermögens entfällt, kommt nicht in Betracht, da der Begriff der Einkünfte § 2 Abs. 1 und 2 EStG zu entnehmen ist. Für eine andere Aufteilung fehlen zudem regelmäßig die Maßstäbe, die Kenntnis der konkreten Lebensdauer des Rentenbeziehers sowie der wirtschaftlichen Daten des Rentenzahlers.

Die von der Familienkasse aufgeworfene Frage der Verfügungsbefugnis des Sohnes über die nach dem Tod seiner Mutter erlangten Mittel ist unerheblich. Der Begriff des Vermögens setzt nicht voraus, dass damit nach freiem Belieben verfahren werden kann. Vermögen hat auch, wer zweckgebundene Mittel erhält (z.B. einen Zuschuss der Eltern für den Immobilienerwerb) oder einen ertragbringenden Vermögensgegenstand -z.B. als Vorerbe (§ 2113 Abs. 1 BGB)- nicht veräußern darf oder kann.

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Der Bundesfinanzhof hat zwar im Hinblick auf § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. (jetzt Satz 4) entschieden, dass der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks nicht nur durch einen Nießbrauchsvorbehalt, sondern auch durch ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot gemindert wird18. Dabei ging es aber nicht -wie im Streitfall- darum, ob ein Gegenstand (dort: Mietwohngrundstück) oder ein Recht (hier: die vor Einzahlung des Einmalbetrags bestehende Forderung gegen die kontoführende Bank) überhaupt als Vermögen anzusehen ist, sondern um die Frage, welchen Wert das betreffende Vermögen hat. Dafür war der Verkehrswert des mit einem Nießbrauchsvorbehalt sowie einem dinglich gesicherten Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten Mietwohngrundstücks entscheidend. Für die Nichtberücksichtigung der den Ertragsanteil übersteigenden Rentenzahlungen des Streitfalls als Bezug im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist demgegenüber maßgeblich, dass der Rentenanspruch durch Mittel des S, mithin dessen Vermögen, begründet wurde.

Die Betrachtung der Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist grundsätzlich monatsbezogen vorzunehmen. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2023 – III R 23/22

  1. BGBl I 2006, 1652[]
  2. z.B. BFH, Urteil vom 15.10.1999 – VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter 1.b; BFH, Urteile vom 05.02.2015 – III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 13, sowie vom 13.04.2016 – III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 10, m.w.N.[]
  3. z.B. BFH, Urteile in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 10; vom 19.01.2017 – III R 44/14, BFH/NV 2017, 735, Rz 29, und in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 16[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 15, m.w.N.[]
  5. Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 118[]
  6. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 28.05.2009 – III R 8/06, BFHE 225, 141, BStBl II 2010, 346, unter II. 1.b; BFH, Urteil vom 20.03.2013 – XI R 51/10, BFH/NV 2013, 1088, Rz 16[]
  7. BFH, Urteil vom 17.12.2009 – III R 74/07, BFHE 228, 72, BStBl II 2010, 552, unter II. 2.[]
  8. BFH, Urteil in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 27[]
  9. BFH, Urteil vom 04.08.2011 – III R 22/10, BFHE 234, 329, BStBl II 2012, 337, Rz 11 zur bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Grenzbetragsregelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG[]
  10. BFH, Urteil vom 19.08.2002 – VIII R 51/01, BFHE 200, 212, BStBl II 2003, 91, unter II. 4.a[]
  11. BFH, Urteile in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 15, betreffend Schmerzensgeldrente; vom 27.10.2021 – III R 19/19, BFHE 275, 44, BStBl II 2022, 469, Rz 23, sowie vom 15.12.2021 – III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 16, betreffend Kapitalleistung aus Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung[]
  12. BFH, Urteil in BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 23[]
  13. BFH, Urteile vom 27.11.2019 – III R 28/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, betreffend Erwerbsminderungsrente, sowie vom 09.02.2012 – III R 73/09, BFHE 236, 407, BStBl II 2012, 463, Rz 11, betreffend Halbwaisenrente; BFH, Urteil vom 16.04.2002 – VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl II 2002, 525, betreffend Waisenrente[]
  14. z.B. Brandis/Heuermann/Nacke, § 22 EStG Rz 87 f.; Fischer in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 22 Rz 1[]
  15. BFH, Urteil in BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 25; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.1999 – 5 C 35/97, BVerwGE 108, 296, Rz 17; Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R, Sozialrecht 4-4200 § 11 Nr. 16, Rz 17, betreffend Sparguthaben und Zinsen[]
  16. vgl. Grüneberg/von Pückler, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl., § 1602 Rz 3[]
  17. BFH, Urteil in BFHE 275, 44, BStBl II 2022, 469, Rz 21[]
  18. BFH, Urteil vom 29.05.2008 – III R 48/05, BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361[]
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