Die unionsrechtliche Familienbetrachtung gilt auch im Verfahrensrecht.
Ein Kindergeldantrag, der von einem im Inland lebenden, jedoch nur nachrangig berechtigten Elternteil gestellt worden ist, hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist und verhindert den Eintritt der Festsetzungsverjährung zugunsten des anderen, im EU-Ausland lebenden Elternteils, der vorrangig anspruchsberechtigt ist, aber zunächst keinen eigenen Kindergeldantrag gestellt hat. Ein derartiger, vor dem 01.01.2016 gestellter Antrag macht die Beachtung der strengeren Identifizierbarkeitsanforderungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F. entbehrlich.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ist streitig, ob das Finanzgericht die Familienkasse zu Recht verpflichtet hat, zugunsten der Mutter für 2012 bis 2015 (Streitzeitraum) Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG für deren leibliche Tochter festzusetzen. Die Mutter ist bulgarische Staatsangehörige und lebte im Streitzeitraum in der Hellenischen Republik (Griechenland). Die Tochter lebte im Haushalt der Mutter in Griechenland und ging dort zur Schule. Die Mutter erhielt für die 1999 geborene Tochter in Griechenland keine Familienleistungen, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Mutter war in Griechenland nicht erwerbstätig und bezog auch keine Rente.
Der im Streitzeitraum in der Bundesrepublik Deutschland lebende leibliche Vater, ein griechischer Staatsangehöriger, war aufgrund eines Verkehrsunfalls erwerbsunfähig und erhielt vom Unfallgegner aus dessen Haftpflichtversicherung bis 2014 als Rente bezeichnete monatliche Geldleistungen und seit 2015 die gesetzliche Altersrente, weshalb die Familienkasse den Kindergeldanspruch der Mutter ab 2015 anerkannte. Der Vater stellte 2013 einen Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für die Tochter, der von der Familienkasse abgelehnt wurde. Einspruch und die nach Ergehen der Einspruchsentscheidung erhobene des Vaters hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster hielt gemäß § 64 Abs. 1 EStG (allenfalls) die Mutter, nicht aber den Vater , für anspruchsberechtigt1. 2017 stellte die Mutter einen Kindergeldantrag, den die Familienkasse ablehnte. Deutschland sei gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit2 in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 883/2004 -Grundverordnung-) nicht zur Zahlung von Differenzkindergeld verpflichtet, weil der Kindergeldanspruch im Streitzeitraum nur auf dem Wohnsitz des Vaters in Deutschland beruhe. Der bis 2014 in Raten ausgezahlte Schadensersatz sei keine Rente i.S. des Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004.
Auf die nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage der Mutter hob das Finanzgericht Münster den ablehnenden Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf und verpflichtete die Familienkasse, zugunsten der Mutter Kindergeld für die Tochter für den Streitzeitraum 2012 bis 2015 festzusetzen3. Nach Ansicht des Finanzgerichts genügte es, dass Vater seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt und den Tatbestand des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt habe. Der Wohnsitz der Mutter in Deutschland werde nach dem einschlägigen europäischen Recht fingiert. Nach diesen Vorschriften vermittle Vater der Mutter für die Tochter, die gleichfalls in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) gelebt habe, aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland einen Anspruch auf Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG. Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 32, 62 ff. EStG seien auch im Übrigen erfüllt. Gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG sei das Kindergeld zugunsten der Mutter -und nicht zugunsten des V- festzusetzen, weil sie die Tochter im maßgeblichen Zeitraum in ihren Haushalt aufgenommen habe. Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004, welcher die Gewährung von Differenzkindergeld eines nachrangig verpflichteten Staats in den Fällen einer sog. „Wohnsitz-Wohnsitz-Konstellation“, d.h. in den Fällen ausschließe, in denen der Kindergeldanspruch allein auf dem Wohnsitz beruhe, sei entgegen der Auffassung der Familienkasse nicht anwendbar, weil kein tatsächliches Zusammentreffen von Familienleistungen vorliege. Die Mutter habe nur in Deutschland einen Kindergeldanspruch.
Hiergegen wendet sich die Familienkasse mit der Revision, die vom Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen wurde; das Finanzgericht habe zutreffend entschieden, dass der Mutter gemäß §§ 32, 62 ff. EStG i.V.m. Art. 67 f. der VO Nr. 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit4 in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 987/2009 -Durchführungsverordnung-) in dem vom Finanzgericht zuerkannten Umfang Kindergeld zusteht:
Die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch der Mutter gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG liegen vor. Das Finanzgericht hat nach Art. 67 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 insbesondere auch zutreffend einen inländischen Wohnsitz der Mutter i.S. des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fingiert.
Der Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 und der dazu ergangenen VO Nr. 987/2009 ist eröffnet. Die Mutter ist bulgarische Staatsangehörige, also Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU, und fällt damit nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung. Das Kindergeld nach dem EStG ist eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004, weshalb gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 auch deren sachlicher Anwendungsbereich eröffnet ist5.
Gemäß Art. 67 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats. Gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004 die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen6. Zu den „beteiligten Personen“ i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 gehören die Familienangehörigen i.S. des Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i der VO Nr. 883/2004. Darunter sind insbesondere die Eltern und das Kind zu verstehen7. Der Kindergeldanspruch gemäß §§ 62 ff. EStG kann somit z.B. auch einem Elternteil zustehen, der nicht in Deutschland wohnt8.
Im Streitfall wird nach diesen Grundsätzen der Wohnsitz der Mutter in Deutschland gemäß Art. 67 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 fingiert, weil der Kindsvater damals seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Dies wird auch von der Familienkasse nicht angezweifelt.
Anders als die Familienkasse vorträgt, ist der Anspruch der Mutter auf Gewährung von (Differenz-)Kindergeld nicht gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen, obwohl der Kindergeldanspruch allein auf dem Wohnsitz des Vaters beruht.
68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ist nur anwendbar, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche vorliegen. Nach seinem eindeutigen Wortlaut setzt Art. 68 der VO Nr. 883/2004 in den Abs. 1 und 2 voraus, dass in mehr als einem Mitgliedstaat tatsächlich Ansprüche auf Familienleistungen bestehen. Kommt es nicht zu einer Kumulierung derartiger Ansprüche, weil nur in einem Mitgliedstaat die Tatbestandsvoraussetzungen des jeweiligen Anspruchs erfüllt sind, ist Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 nicht anwendbar9.
Im Streitfall ist Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 hiernach nicht anwendbar, weil die Mutter für den Streitzeitraum nur einen Anspruch auf deutsches Kindergeld hat. Nach den den Bundesfinanzhof bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (§ 118 Abs. 2 FGO) hatte sie im maßgeblichen Zeitraum keinen Anspruch auf griechische Familienleistungen. Dass die Mutter einen Anspruch auf Familienleistungen eines anderen Staats -z.B. der Republik Bulgarien- oder dass Vater einen Anspruch auf Familienleistungen etwa nach griechischem Recht gehabt hat, hat das Finanzgericht nicht festgestellt und wird auch von den Beteiligten nicht behauptet. Anders als im Fall des BFH-Urteils vom 18.02.202110 stehen im Streitfall neben dem deutschen Kindergeldanspruch keine weiteren Familienleistungsansprüche im Raum.
Bei Antragstellung war für das Kindergeld für die Zeit ab Januar 2012 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, denn der für den Kindergeldanspruch der Mutter maßgebliche Antrag wurde nicht erst im Juli 2017, sondern bereits im April 2013 von Vater gestellt und mit Einspruch vom 24.03.2015 auf die Zeit bis Januar 2015 erstreckt.
Auf die Festsetzung von Kindergeld als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) sind gemäß § 155 Abs. 5 AO die Vorschriften über die Steuerfestsetzung einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO) sinngemäß anzuwenden11. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO im Regelfall vier Jahre und beginnt bei entsprechender Anwendung des § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem der Kindergeldanspruch entstanden ist.
Gemäß § 67 Satz 1 EStG ist das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. Die Verwendung eines amtlichen Vordrucks ist nicht vorgeschrieben12. Der Kindergeldantrag muss auch nicht eigenhändig unterschrieben werden; Vertretung ist zulässig13. Zudem wirkt sich die Familienbetrachtung gemäß Art. 67 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der VO Nr. 987/2009 auch in verfahrensrechtlicher Weise aus. Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der VO Nr. 987/2009 bestimmt, dass ein von einem Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder einer als Vormund des Kindes handelnden Person oder Institution gestellter Antrag auch zugunsten einer Person zu berücksichtigen ist, die selbst keinen Antrag gestellt hat. Damit wird u.a. vermieden, dass der an sich nur nachrangig zuständige Mitgliedstaat -wie in dem noch zur Vorgängerrechtslage ergangenen EuGH-Urteil Schwemmer14- nur deshalb die vollen Familienleistungen erbringen muss, weil im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat kein Antrag auf Familienleistungen gestellt wurde15. Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der VO Nr. 987/2009 bewirkt darüber hinaus aber auch allgemein, dass einem Elternteil oder Berechtigten ein Familienleistungsanspruch zustehen kann, obwohl er selbst keinen Antrag gestellt hat16.
Nach diesen Grundsätzen enthält der von dem anderen Elternteil -ebenso der von einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt- gestellte Antrag gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der VO Nr. 987/2009 inzident auch einen Antrag zugunsten der berechtigten Person, die selbst keinen Leistungsantrag gestellt hat. Sowohl nach dem weit gefassten Wortlaut der Vorschrift als auch nach ihrem Sinn und Zweck ist davon auszugehen, dass dieser Antrag auch den Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3 AO zugunsten der anspruchsberechtigten Person solange hemmt, bis hierüber unanfechtbar entschieden worden ist.
Im Streitfall wurde der Kindergeldantrag für die Zeit ab Januar 2012 danach vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt, da zugunsten der Mutter, die zunächst keinen eigenen Antrag gestellt hatte, der Antrag des Vaters vom 11.04.2013 und dessen Einspruch vom 24.03.2015 zu berücksichtigen sind. Die Mutter hat den Antrag des Vaters bereits mit Schreiben vom 15.11.2016 ausdrücklich für sich in Anspruch genommen und den Kindergeldanspruch jedenfalls spätestens mit dem entsprechenden Formblatt vom 04.07.2017, das am 07.07.2017 bei der Familienkasse eingegangen ist, vor Beendigung der den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmenden Verfahren präzisiert. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter ein eigenes Antragsverfahren neben dem zu ihren Gunsten von Vater ausgelösten Verfahren betrieb, bestehen nicht.
Die Mutter musste im Streitfall auch nicht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG in der ab 09.12.2014 geltenden Fassung identifizierbar sein17. § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG in der ab 09.12.2014 geltenden Fassung ist im Streitfall nicht anwendbar, weil die Vorschrift gemäß § 52 Abs. 49a Sätze 4 und 5 EStG nur dann für Kindergeldfestsetzungen gilt, die Zeiträume betreffen, die vor dem 01.01.2016 liegen, wenn der Antrag auf Kindergeld erst nach dem 31.12.2015 gestellt wurde. Nach den obigen Ausführungen zu Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der VO Nr. 987/2009 wurde der für den Kindergeldanspruch der Mutter maßgebliche Kindergeldantrag des Vaters vor dem 31.12.2015, nämlich bereits am 11.04.2013 und in Bezug auf die Zeit bis einschließlich …2015 mit Erhebung des Einspruchs am 24.03.2015, gestellt. Die Mutter hat den Antrag des Vaters als eigenen übernommen und im weiteren Verfahren, insbesondere im Formblatt vom 04.07.2017 präzisiert.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 31. August 2021 – III R 10/20
- FG Münster, Urteil vom 13.12.2017 – 11 K 2502/16 Kg[↩]
- ABl.EU 2004 Nr. L 166, S. 1[↩]
- FG Münster, Urteil vom 10.12.2019 – 11 K 2529/18 Kg[↩]
- ABl.EU 2009 Nr. L 284, S. 1[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 26.07.2017 – III R 18/16, BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237, Rz 13[↩]
- vgl. dazu z.B. BFH, Urteil vom 04.02.2016 – III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612, Rz 11 ff. und Rz 18, jeweils m.w.N.; BFH, Urteil vom 13.07.2016 – XI R 7/15, BFH/NV 2016, 1722, Rz 21[↩]
- vgl. auch BFH, Urteile in BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612, Rz 18; und vom 28.04.2016 – III R 40/12, BFH/NV 2016, 1469, Rz 22[↩]
- EuGH, Urteil Trapkowski vom 22.10.2015 – C-378/14, EU:C:2015:720, Leitsatz 1, Rz 38 und Rz 41; BFH, Urteile in BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612; und vom 27.07.2017 – III R 17/16, BFH/NV 2018, 201, Rz 10 ff.[↩]
- vgl. etwa BFH, Urteil vom 18.02.2021 – III R 27/19, BFHE 272, 60, BFH/NV 2021, 886, Rz 21[↩]
- BFH, Urteil vom 18.02.2021 – III R 71/18, BFHE 272, 53, BFH/NV 2021, 884, Rz 28[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 09.09.2015 – XI R 9/14, BFH/NV 2016, 166, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 25.08.2009 – III B 136/08 unter II. 1.; Selder in Heuermann/Brandis, § 67 EStG Rz 11; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl., § 67 Rz 1; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 67 EStG Rz 6[↩]
- BFH, Beschluss vom 25.08.2009 – III B 136/08 unter II. 3.[↩]
- EuGH, Urteil Schwemmer vom 14.10.2010 – C-16/09, EU:C:2010:605, Rz 53 ff. und 59[↩]
- vgl. etwa BFH, Urteil vom 22.02.2018 – III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717[↩]
- vgl. etwa EuGH, Urteil Trapkowski vom 22.10.2015 – C-378/14, EU:C:2015:720, Rz 47 f.; BFH, Urteil vom 13.07.2016 – XI R 44/13, BFH/NV 2016, 1720, Rz 26; BFH, Urteile in BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612; vom 28.04.2016 – III R 68/13, BFHE 254, 20, BStBl II 2016, 776, Rz 28; HHR/Wendl, Vorbemerkungen vor §§ 62 bis 78, Rz 28[↩]
- zu den Anforderungen bei einem Auslandssachverhalt vgl. BFH, Urteil vom 01.07.2020 – III R 22/19, BFHE 269, 320, Rz 22[↩]
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