Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Verordnungswege die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld für Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2015 entstehen, auf bis zu 12 Monate festgesetzt.
Ohne den Erlass dieser Verordnung wäre die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2015 auf die gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Monaten zurückgefallen. Die Verlängerung der Bezugsdauer erfolgt rein vorsorglich, um Betrieben bei Arbeitsausfällen weiterhin Planungssicherheit zu geben.
Im Gerüstbauerhandwerk wird gleichzeitig die Sonderregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld und den ergänzenden Leistungen bis zum 31. März 2018 verlängert. Mit der Verlängerung wird sichergestellt, dass den im Gerüstbau Beschäftigten neben dem Saison-Kurzarbeitergeld als ergänzende Leistung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Winter auch weiterhin das Zuschuss-Wintergeld für Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit gezahlt werden kann.










