Können Schüler aufgrund gesundheitlicher oder sonstiger erheblicher Einschränkungen öffentliche Verkehrsmittel nicht selbstständig nutzen und steht ihnen tatsächlich keine geeignete Begleitperson zur Verfügung, darf der Schulträger die Übernahme der Kosten für eine Beförderung mit Taxi oder Mietwagen nicht allein unter Hinweis auf die Möglichkeit einer begleiteten ÖPNV-Nutzung ablehnen.
So hat aktuell das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Stadt Gelsenkirchen in drei Eilverfahren verpflichtet, vorläufig die Kosten für die Beförderung von drei in einem Kinderheim untergebrachten Schülern zu ihrer Förderschule und zurück mit einem Taxi oder Mietwagen zu übernehmen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die ablehnenden Entscheidungen der Stadt ermessensfehlerhaft.
Die drei Schüler im Alter von zehn beziehungsweise zwölf Jahren sind in einem Kinderheim im Stadtgebiet Gelsenkirchen fremduntergebracht und besuchen eine Förderschule. Bei einem der Kinder ist Pflegegrad 3 festgestellt. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen beziehungsweise einer in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz sind die Schüler nicht in der Lage, den öffentlichen Personennahverkehr selbstständig für den Schulweg zu nutzen.
Nach den maßgeblichen schulrechtlichen Vorschriften kommen für die Schülerbeförderung grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel, der Schülerspezialverkehr oder Privatfahrzeuge in Betracht. Der Schulträger hat die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen zu tragen, wenn eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar ist und nur durch diese Beförderungsart der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet werden kann.
Die Stadt Gelsenkirchen hatte die in den Vorjahren erfolgte Übernahme der Taxi- beziehungsweise Mietwagenkosten abgelehnt. Stattdessen erklärte sie sich bereit, die Kosten für eine Begleitperson bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu übernehmen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt dies unter den konkreten Umständen jedoch keine tatsächlich verfügbare Alternative dar. Auch die Stadt gehe davon aus, dass die Kinder den ÖPNV nicht ohne Begleitung nutzen könnten.
Eine geeignete Begleitperson stehe den Schülern jedoch nicht zur Verfügung. Das Kinderheim könne aufgrund seiner personellen Ressourcen keine Mitarbeiter für die täglichen Schulwege abstellen. Auch auf eine Begleitung durch ihre Eltern könnten die fremduntergebrachten Kinder nicht verwiesen werden. In einem Fall wohnt die sorgeberechtigte Mutter etwa 140 Kilometer entfernt, in einem anderen Fall leben die Eltern rund 28 Kilometer vom Kinderheim entfernt. Beim dritten Schüler scheide eine Begleitung durch die Eltern aufgrund massiver familiärer Probleme und Gewalterfahrungen aus, die gerade Anlass für seine Fremdunterbringung seien. Eine tägliche Begleitung durch die Eltern sei ihm deshalb nicht zumutbar.
Das Verwaltungsgericht beanstandete zudem den im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgebrachten Hinweis der Stadt auf mögliche Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Stadt habe weder dargelegt, dass die Schüler die Voraussetzungen für entsprechende Leistungen erfüllten, noch aufgezeigt, dass ein solcher Anspruch gegenüber der Übernahme der Schülerfahrkosten vorrangig wäre. Die Kinder könnten daher jedenfalls im Eilverfahren nicht auf die Eingliederungshilfe verwiesen werden.
Wegen des unmittelbar bevorstehenden Schulbeginns am 2. September 2026 sah das Verwaltungsgericht auch die erforderliche Dringlichkeit für eine vorläufige Regelung als gegeben an. Ohne die Übernahme der Taxi- oder Mietwagenkosten sei ein regelmäßiger Schulbesuch der Schüler nicht gewährleistet.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidungen verdeutlichen, dass Schulträger bei der Übernahme von Schülerfahrkosten nicht lediglich auf theoretisch denkbare Beförderungsalternativen verweisen dürfen. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine solche Alternative im konkreten Einzelfall tatsächlich zur Verfügung steht und dem betroffenen Schüler zumutbar ist. Ist die Nutzung des ÖPNV nur mit Begleitung möglich, genügt daher das Angebot, die Kosten einer Begleitperson zu übernehmen, nicht, wenn eine geeignete Begleitperson tatsächlich nicht verfügbar ist. Das gilt insbesondere bei fremduntergebrachten Kindern, bei denen weder die Einrichtung noch die Eltern die tägliche Begleitung gewährleisten können. Auch der pauschale Hinweis auf mögliche Ansprüche gegen einen anderen Sozialleistungsträger entlastet den Schulträger nicht, solange weder das Bestehen noch der Vorrang solcher Ansprüche geklärt ist. Bei unmittelbar bevorstehendem Schulbeginn kann deshalb im Eilverfahren eine vorläufige Kostenübernahme geboten sein, um den regelmäßigen Schulbesuch sicherzustellen.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 20. August 2026 – 4 L 1458/26, 4 L 1459/26 und 4 L 1460/26











