Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat einer arbeitsrechtlichen Umgestaltung der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung einen Riegel vorgeschoben und einem wohl öfter genutzten Umgehungs- und Erstattungskonstrukt die Anerkennung versagt:
Vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen geklagt hatte eine Frau aus Kamerun (geb.1978), die seit 2005 bei einem internationalen Rohstoffunternehmen mit niedersächsischen Niederlassungen tätig war. Sie hatte in Deutschland geheiratet und war hier seit 2007 über ihren Ehemann familienversichert. Im Jahr 2009 wurde sie von dem niedersächsischen Teil des Unternehmens in Deutschland als pflichtversicherte Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet. Nachdem Auslandseinsätze im Tschad und in Kamerun wegen vier Schwangerschaften nicht zustande gekommen waren, folgte 2014 die Kündigung. In einem anschließenden Kündigungsschutzstreit vereinbarte die Frau mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber, das Beschäftigungsverhältnis als nicht versicherungspflichtig anzusehen und bei der Beitragserstattung mitzuwirken.
Von ihrer Krankenkasse verlangte die Frau 2018 die Erstattung von insgesamt 68.000 €. Zur Begründung legte sie einen Arbeitsvertrag von den Bermudas vor, von wo sie – nach ihrer Auffassung – nach Niedersachsen entsandt worden sei. Ihr vorübergehender Aufenthalt in Deutschland sei nur durch die Schwangerschaften verlängert worden. Insgesamt sei sie ausländische Arbeitnehmerin mit international wechselnden Einsatzorten, für die zu Unrecht Beiträge entrichtet worden seien. Dies lehnte die Kasse ab, da die Frau keine Verbindungen zu den Bermudas hatte und dauerhaft in Deutschland lebte.
Wie erstinstanzlich bereits das Sozialgericht Lüneburg1 hat auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Eine Beitragserstattung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Leistungen für die Frau erbracht wurden. Darüber hinaus habe auch kein ausländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden, sondern vielmehr eine Inlandsbindung durch Beschäftigung und Familie. Arbeitsrechtliche Manipulationsversuche zulasten der Solidargemeinschaft müssten hinter den tatsächlichen Verhältnissen zurückstehen. Eine Vereinbarung von Erstattungsansprüchen sei geradezu abwegig und könne die Versicherungsträger nicht binden. Aus einem kollusiven Zusammenwirken zulasten der Solidargemeinschaft könne keine schutzwürdige Erwartung auf Beitragserstattung entstehen. Eine strafrechtliche Bewertung der kostenlosen Familienversicherung trotz 48.000 $ Jahreseinkommen hatte das Landessozialgericht nicht vorzunehmen.
Für die Entscheidung über die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Krankenkasse als Einzugsstelle zuständig (§ 211 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 351 SGB III). Für die Erstattung zu Unrecht entrichtetet Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung ist die Krankenkasse nicht zuständig.
§ 26 Abs 1 Satz 1 SGB IV lautet: Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Abs 2 SGB X entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge.
Ausweislich des Schreibens der P. GmbH V. vom 31.05.2017 sind Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung vom 14. bis 16.08.2013 für den Zeitraum 1.01.2009 bis 31. Dezember 2013; und vom 09. bis 13.01.2017 für den Zeitraum 1.01.2013 bis 31.12.2016 durchgeführt worden, Daten zu einer Beanstandung sind nach Auskunft der DRV Bund vom 03.02.2026 nicht dokumentiert. Die Beiträge gelten als zu Recht entrichtet.
Nach § 26 Abs 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat.
Zu Unrecht entrichtet sind Beiträge, wenn es an einer Rechtsgrundlage fehlt oder die einschlägige Rechtsgrundlage unrichtig angewendet worden ist. Beiträge sind zB zu Unrecht entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Entrichtung mangels Versicherungs- und Beitragspflicht dem Grunde oder der Höhe nach ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind2.
Die Voraussetzungen für die rechtmäßige Entrichtung sind den Vorschriften für die verschiedenen Versicherungszweige zu entnehmen3. Erstattungsberechtigt ist derjenige, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs 3 Satz 1 SGB IV). Bei Pflichtbeiträgen sind dies in der Regel der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zur Hälfte. Hat der Arbeitgeber den gesamten Beitrag getragen, steht ihm der gesamte Anspruch zu4.
Die Arbeitnehmerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass sie ihre Beitragsanteile selbst gezahlt hat. Die Angaben sind insoweit widersprüchlich. Die P. GmbH V. hat im Schreiben vom 31.05.2007 ausgeführt, dass die P. GmbH auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in voller Höhe getragen hat, die Arbeitnehmerin sei nicht mit Arbeitnehmeranteilen belastet worden. Dies kann hier jedoch letztlich dahinstehen, da die übrigen Voraussetzungen des § 26 Abs 2 SGB IV für eine Beitragserstattung ohnehin nicht vorliegen.
Sind Leistungen erbracht worden, entfällt der Erstattungsanspruch in der Regel für den gesamten Beitragszahlungszeitraum. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherungsträger die Leistung schon erbracht hat oder sich hierzu verpflichtet hat. Der Versicherungsträger hat sich dann so zu verhalten, als ob Beiträge zu Recht gezahlt worden wären, der Versicherte muss sich deshalb ebenso behandeln lassen. Dies beruht auf dem Gedanken der wechselseitigen Abhängigkeit (prinzipielle Äquivalenz)5. Dabei kommt es nicht auf die Höhe der Leistungen an, auch eine niedrige Leistung schließt einen Beitragserstattungsanspruch aus6.
Die Arbeitnehmerin hat hier bereits nach eigenem Vorbringen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, die Krankenkasse hat überdies mit Schriftsatz vom 23.05.2022 eine Übersicht der von der Arbeitnehmerin in Anspruch genommenen Leistungen in Höhe von 8.421, 33 Euro in den Jahren 2009 bis 2014 vorgelegt. Eine Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht. So beantragt die Arbeitnehmerin auch ausdrücklich die Rückerstattung gezahlter Beiträge unter Verrechnung von der Krankenkasse erbrachter Leistungen. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor und dies widerspräche auch den oben genannten Grundsätzen.
Die Beiträge sind auch nicht zu Unrecht entrichtet worden. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III) und der Beitragspflicht (§§ 226 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI, § 162 Nr 1 SGB VI, § 342 SGB III). Die Arbeitnehmerin war hier versicherungspflichtig beschäftigt und dementsprechend beitragspflichtig zur gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland.
Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Das Sozialgericht Lüneburg hat zutreffend entschieden, dass die Arbeitnehmerin in dem streitigen Zeitraum vom 01.06.2009 bis 4.03.2014 in einem Arbeitsverhältnis stand und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung in Deutschland der Versicherungspflicht unterlag.
Nach § 3 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches beschäftigt sind.
Ausweislich der vorliegenden Unterlagen war die Arbeitnehmerin im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt. Sie war bereits vor dem streitigen Zeitraum von Oktober 2007 bis Mai 2009 bei der Krankenkasse in Deutschland familienversichert, sie war ab 1.06.2009 bis 4.03.2014 nur in Deutschland tätig, sie gab in ihrer Meldung zur Krankenkasse als Arbeitgeber die P. GmbH V. an, das Arbeitsverhältnis wurde dort geführt und sie bezog Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Versicherungspflicht im Geltungsbereich des SGB steht hier § 5 SGB IV nicht entgegen.
Danach gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Diese Vorschrift grenzt den von § 3 SGB IV festgelegten räumlichen Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ein und betrifft insbesondere Fälle, in denen keine zwischenstaatlichen Abkommen vorliegen oder eine Bindung an überstaatliches Recht besteht7.
Für nach Deutschland entsandte Beschäftigte, deren Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt ist, ist ausnahmsweise nicht das Territorialitätsprinzip anzuwenden, das SGB IV geht davon aus, dass der Schutz der sozialen Sicherheit im Entsendestaat erhalten bleibt8. Dann bleibt das soziale Sicherungssystem des Landes, aus dem entsandt wurde, unabhängig wie es ausgestaltet ist, maßgebend9. Entsprechend unterliegen diese Personen nicht der Sozialversicherungspflicht und haben auch keine Beiträge zur Sozialversicherung iS des § 1 SGB IV zu zahlen10. Als Ausnahmevorschrift zum Territorialitätsprinzip (§ 3 SGB iV) ist § 5 SGB IV eng auszulegen11. § 5 SGB IV setzt eine Entsendung und eine fortbestehende Auslandsintegration bei vorübergehender Inlandsbeschäftigung voraus12.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob hier eine vertragliche Befristung im Voraus vorlag, denn es lag bereits keine Entsendung mit fortbestehender Auslandsintegration und vorübergehender Inlandsbeschäftigung vor. Dies hat das SG zutreffend entschieden und ausführlich richtig begründet. Nach den vorliegenden Unterlagen galten die Vorschriften über die Versicherungspflicht des SGB in dem streitigen Zeitraum für die Arbeitnehmerin.
Ein Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des SGB, aus dem entsandt wird, liegt vor, wenn der Versicherte für ein deutsches oder ausländisches Unternehmen im Ausland tätig ist, sich seine Tätigkeit im Inland also als Teil, Zubehör, Fortsetzung oder Ausstrahlung eines ausländischen Betriebs darstellt, die von vornherein für eine begrenzte Dauer vorgesehen und vorübergehender Natur sind13. Entscheidend ist, dass der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses im Geltungsbereich des Staates liegt, in dem der entsandte Arbeitnehmer beschäftigt ist und nach Beendigung der Entsendung ist die Absicht der Rückkehr in das Beschäftigungsland Voraussetzung für die Annahme einer Entsendung. Es muss nicht nur eine grenzüberschreitende „Bewegung“ ins Inland, sondern auch eine Rückkehr ins Ausland, also eine fortbestehende Auslandsintegration gegeben sein14. Allein der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem ausländischen Unternehmer reicht jedoch nicht, der Schwerpunkt der tatsächlichen Beschäftigung muss im Entsendestaat liegen und es muss sichergestellt sein, dass die Beschäftigung im Entsendestaat fortgeführt wird15. Eine Einstrahlung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer schon vor dem Entsendezeitraum im Geltungsbereich des SGB IV gelebt hat16. Kennzeichnend sind dabei die betriebliche Eingliederung und die Entgeltzahlung. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag haben gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen zurückzustehen17. Für die Zuordnung eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem bestimmten Betrieb sind dabei einerseits die Eingliederung des Beschäftigten in diesen Betrieb und andererseits die Zahlungen des Arbeitsentgelts durch den Betrieb entscheidend18. Nicht maßgebliche Kriterien sind die arbeitsvertragliche Arbeitgeberstellung, die Selbstständigkeit des inländischen Unternehmers, das Weisungsrecht, insbesondere innerhalb eines Konzerns19.
Die Eingliederung in den Betrieb bedeutet nach der Rechtsprechung des BSG, dass die Arbeit für diesen Betrieb erbracht wird und die Arbeitsleistung diesem Betrieb wirtschaftlich zuzuordnen ist. Sie kennzeichnet damit, welcher wirtschaftlichen Einheit gegenüber die wesentliche Leistung des Arbeitsvertrags erbracht wird. Diese Unterscheidung ist zum Beispiel dann relevant, wenn ein Beschäftigter von seinem Unternehmen in ein Tochterunternehmen im Inland geschickt werde, um dort vorübergehend tätig zu sein. Das Bundessozialgericht20 stellt dann auf die rechtliche Verselbständigung des Tochterunternehmens ab. Ist dieses selbst eine juristische Person und nimmt es als solche in der Bundesrepublik am Rechtsverkehr teil, ist es rechtlich vom Mutterunternehmen verselbständigt. Indizien für die Eingliederung in einen solchen vom Mutterunternehmen im Ausland verselbständigten Betrieb im Inland sind die Ausübung des Weisungsrechts durch den Betrieb in Deutschland, die Urlaubsregelung und Vertretungsregelungen im Falle eines Ausfalls des Beschäftigten sowie die Entlohnung im Inland. Weiterhin wird der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses dadurch bestimmt, wer das Arbeitsentgelt bezahlt, da die Zahlung des Entgelts eine wesentliche Arbeitgeberpflicht ist und in § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV als wesentliches Merkmal der Versicherungspflicht genannt werde. Dabei kommt es nicht wesentlich darauf an, von welchem Konto das Arbeitsentgelt gezahlt wird, sondern wem dieses Konto bzw. der Geldfluss wirtschaftlich zuzurechnen ist. Wer das Arbeitsentgelt zahlt, lässt sich zB dadurch feststellen, welcher Betrieb die Entgeltzahlung steuerrechtlich geltend macht.
Innerhalb eines Konzerns kann es insofern dann auch nicht mehr darauf ankommen, mit wem der Beschäftigte seinen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ließe man den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Teil eines Konzerns genügen, um die Beschäftigung allein durch diesen Teil anzunehmen, würde dies nach der Rechtsprechung des BSG Manipulationen Vorschub leisten. Vielmehr kommt es auf die Erfüllung der Hauptpflichten des Arbeitsvertrags durch den inländischen Unternehmer an21.
Nach diesen Maßgaben hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen keine Zweifel, dass für die Arbeitnehmerin die Vorschriften des deutschen SGB anwendbar sind. Eine fortbestehende Auslandsintegration und nur vorübergehende Inlandsbeschäftigung lagen nicht vor.
Es fehlt hier bereits an der Voraussetzung des Bewegungselements einer versicherungsfreien Entsendung. Die Arbeitnehmerin war bereits nach ihrem eigenen Vorbringen zu keiner Zeit auf den Bermudas tätig, es bestand keine Verbindung zum „Beschäftigungsland“ Bermuda oder überhaupt sonst eine fortbestehende Auslandsintegration. Zwar hat die Arbeitnehmerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG angegeben, dass sie sich für die P. X. E. Ltd vor ihrer Tätigkeit in V. in Nigeria aufgehalten habe, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie danach wieder im Ausland tätig war, zumal sie vor der Aufnahme der Beschäftigung zum 1.06.2009 bereits in der deutschen Familienversicherung versichert war, und zwar von Oktober 2007 bis 31.05.2009. Die Arbeitnehmerin lebte auch vor ihrer Tätigkeit in Nigeria in Deutschland und war zum 1.06.2009 nach V. „entsandt“ worden. Spätere, in den Jahren 2012 und 2013 beabsichtigte Tätigkeiten in afrikanischen Ländern sind nicht realisiert worden.
Gegen eine vor dem 1.06.2009 bestehende Auslandsintegration zB in Nigeria spricht hier entscheidend, dass die Arbeitnehmerin bereits im Oktober 2007 einen Antrag auf kostenlose Familienversicherung in Deutschland über ihren Ehemann bei der Krankenkasse gestellt hat und in den Jahren 2007 bis 2009 bei der Krankenkasse familienversichert war. Die Arbeitnehmerin hat den Antrag auf eine Familienversicherung in Deutschland über ihren Ehemann rückwirkend zum 1. Oktober 2007 am 22.04.2008 selbst unterschrieben, als Hauptwohnsitz war die Adresse des Ehemannes in Q. angegeben. Angaben über einen abweichenden Wohnsitz (zB Nigeria) hat sie gerade nicht gemacht. Die Familienversicherung ist durch die Krankenkasse auch durchgeführt worden. Ob die Familienversicherung rechtmäßig zustande gekommen ist, obwohl die Arbeitnehmerin in der Zeit vom 22.08.2005 bis 31.05.2009 nach eigenen Angaben jährlich 48.000 US-Dollar verdient hat, hat das Landessozialgericht hier nicht zu entscheiden. Eben so wenig, ob dies nicht nur Ausdruck einer gegenleistungsfreien Alimentationserwartung war, sondern darüber hinaus strafrechtlich relevant ist. Die Arbeitnehmerin muss sich hier jedoch die von ihr selbst gewählte Konstruktion, die von ihr beantragte und durchgeführte Familienversicherung in Deutschland, entgegenhalten lassen.
Das SG hat auch richtig ausgeführt, dass einer Einstrahlung entgegensteht, dass die P. GmbH V. als inländische Tochtergesellschaft das Arbeitsentgelt gezahlt hat und die Arbeitnehmerin während ihrer Tätigkeit in Deutschland allein in diese Gesellschaft eingebunden gewesen ist. Es liegt aber keine Einstrahlung vor, wenn bei konzerninterner Entsendung die inländische Tochtergesellschaft eine juristische Person ist, der Arbeitnehmer in den Betrieb dieser Gesellschaft eingegliedert sei und sie das Arbeitsentgelt zahlt22. Ein Beschäftigungsverhältnis besteht nur im Ausland, wenn dessen Schwerpunkt im Ausland liegt. Der Schwerpunkt der Beschäftigung liegt regelmäßig bei dem Betrieb, bei dem über die Arbeitsleistung hinaus wesentliche Elemente des Beschäftigungsverhältnisses erfüllt werden.
Nach den vorliegenden Unterlagen war die Arbeitnehmerin hier in die inzwischen nicht mehr existierende deutsche Tochtergesellschaft P. GmbH, V., eingegliedert. Die Arbeitnehmerin hat zum 1. Juli 2009 ihren Beitritt zur Krankenkasse erklärt und in dem Formular selbst als Arbeitgeber „P., AE., V., Betriebsnummer T.“ angegeben. Sie hat „pflichtversicherter Arbeitnehmer“ angekreuzt.
Die Arbeitnehmerin hat diese Angaben am 22.06.2009 mit ihrer Unterschrift bestätigt. Die Krankenkasse übersandte die Mitgliedsbescheinigung nach § 175 SGB V am 22.06.2009 an die U. Services ZN V., P. GmbH, Personal, V. Die Mitgliedsbescheinigung wurde mithin unwidersprochen ebenfalls an die deutsche GmbH in V. adressiert.
Ausweislich der Bescheinigungen über die Dauer der Mitgliedschaft bestand vom 01.06.2009 bis 31.12.2010 eine Pflichtversicherung; und vom 01.01.2011 bis 4.03.2014 eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse. Auch in der sozialen Pflegeversicherung bestand danach in diesen Zeiten eine Versicherungspflicht. Als Arbeitgeber wurde jeweils die P. GmbH V. aufgeführt. Das heißt, dass noch auf der Versicherungsbescheinigung vom 31.08.2016 ausschließlich die P. GmbH V. als Arbeitgeber aufgeführt wurde, ohne dass die Arbeitnehmerin dies korrigiert oder beanstandet hätte.
Auf den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2009 bis 2014 wurde – von der Arbeitnehmerin ebenfalls unbeanstandet – jeweils als „Arbeitgeber/Lohnsteuerliche Betriebsstätte“ die Firma P. GmbH V. angegeben. Die Gehaltsabrechnungen wurden von der P. GmbH U. Services V. vorgenommen. Sozialversicherungsbeiträge wurden in alle Versicherungszweige abgeführt. Die P. GmbH V. hat nach eigenen Angaben im Schreiben vom 31.05.2017 die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in allen Versicherungszweigen getragen. Damit hat sich die P. GmbH gegenüber den zuständigen deutschen Behörden in allen Angelegenheiten der Lohnsteuer, Melde- und Sozialversicherungspflichten als maßgeblicher Ansprechpartner und als verantwortlich gezeigt.
Das Arbeitsentgelt wurde von der P. GmbH als deutscher Tochtergesellschaft gezahlt, den Entgeltabrechnungen sind jeweils die Beiträge zu den Sozialversicherungen zu entnehmen, in dem Briefkopf ist allein die GmbH als verantwortliche Gesellschaft genannt. Die Arbeitnehmerin war in V. vor Ort eingesetzt – wie sich aus dem Schreiben vom 15.05.2009 ergibt – und damit in die deutsche Tochtergesellschaft eingegliedert, die Verrichtungen sind am Sitz der GmbH durchgeführt worden.
Schließlich lässt sich dem arbeitsgerichtlichen Vergleich zwischen der Arbeitnehmerin und ihrem Arbeitgeber vor dem LAG Niedersachsen unter Ziffer 8. entnehmen, dass die P. GmbH, V., eine Wohnung angemietet und diese der Arbeitnehmerin überlassen hatte. Nach Ziffer 6. hatte es offenbar der P. GmbH oblegen, die Kosten für diese Wohnung zu tragen, sie war Mieterin in diesem Mietverhältnis. Es handelte sich dabei über die Entgeltzahlung hinaus offenbar um Vergünstigungen, die sich nur aus einer Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Sonderrechtsbeziehung, mithin einem Beschäftigungsverhältnis, erklären lassen – darauf hat das SG zutreffend hingewiesen.
Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin kommt es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, dass sie einen (schriftlichen) Arbeitsvertrag nur mit der P. X. Ltd als Muttergesellschaft/Konzernzentrale abgeschlossen hatte, denn Vereinbarungen im Arbeitsvertrag haben gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen zurückzustehen23. Ein Beschäftigungsverhältnis kann sogar bei einem rechtlich unselbstständigen Unternehmensteil bestehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der P. GmbH nach deutschem Recht dagegen um eine rechtlich selbstständige juristische Person des Privatrechts, die am Wirtschaftsverkehr in Deutschland teilnehme. Ließe man die schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag allein genügen, würde das der Manipulation zulasten der Solidargemeinschaft Vorschub leisten21 wie der Fall hier gerade zeigt.
Das SG hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmerin und der P. X. E. Ltd sowie der P. GmbH V. in dem Beschluss des LAG Niedersachsen vom 06.12.2016 für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht völlig irrelevant ist. Die Formulierung der (privaten) Arbeitsvertragsparteien unter Ziffer 3 „Die Sozialversicherungsträger gehen davon aus, dass das streitgegenständliche Beschäftigungsverhältnis nicht sozialversicherungspflichtig war, deshalb Pflichtbeiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Deshalb bestehen ggf. gem. § 26 SGB IV Erstattungsansprüche“ erscheint im Lichte der gesetzlichen Vorschriften geradezu abwegig und ist für die Träger der Sozialversicherung nicht bindend, da die gesetzlich bestehende Versicherungspflicht nicht abbedungen werden kann. Es handelt sich dabei um einen Vergleich, den die beteiligten Parteien in ihrem gegenseitigen Interesse abgeschlossen haben zur Umgehung von Sozialversicherungspflichten. Die Versicherungs- und Beitragspflicht beruht auf Gesetz und es obliegt nicht der Disposition der Beteiligten, ob eine Sozialversicherungspflicht vorliegt oder nicht. Insbesondere kann aus einem kollusiven Zusammenwirken zulasten der Solidargemeinschaft keine schutzwürdige Erwartung entstehen, dass Beiträge zurückerstattet würden24.
Auch ist die Krankenkasse nicht an die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit gebunden, die an dem Verfahren nicht beteiligt war.
Landessozialgericht Niedersachsen -Bremen, Urteil vom 31. März 2026 – L 16 KR 76/23
- SG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2022 – S 41 KR 219/19[↩]
- BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 – B 12 KR 9/16 R Rn 24; BSG, Urteil vom 31.03.2015 – B 12 AL 4/13 R Rn 13; Kador, in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand: Dezember 2024, § 26 Rn 4[↩]
- Kador, aaO, § 4a[↩]
- Kador, aaO, Rn 14[↩]
- Kador, aaO, Rn 5[↩]
- Kador, aaO[↩]
- Dietrich, in: Schlegel/VoelzkePK-SGB IV, 4. Aufl, 2021, Stand: 18.08.2025, § 5 SGB IV Rn 31[↩]
- Dietrich, aaO, § 5 Rn 8[↩]
- Zieglmeier, Kasseler Kommentar, § 5 SGB IV Rn 2; Dietrich, aaO, Rn 31[↩]
- Dietrich, aaO, Rn 31[↩]
- Dietrich, aaO, Rn 37[↩]
- Dietrich, aaO[↩]
- Dietrich, aaO, Rn 36[↩]
- Zieglmeier, aaO, Rn 6[↩]
- Zieglmeier, aaO; Dietrich, aaO, Rn 32 mwN[↩]
- Dietrich, aaO, Rn 42.1 mwN[↩]
- Lüdtke/Winkler – LPK SGB IV § 5 Rn 4; BSG, Urteil vom 07. November – 12 RK 79/94, BSGE 79, 214, 217; BSG, Urteil vom 01. Juli 1999 -12 RK 2/99, BSGE 84, 136, 138[↩]
- Zieglmeier, aaO, Rn 7[↩]
- Zieglmeier, aaO; BSG, aaO[↩]
- so BSG, Urteil vom 07.11.1996 – 12 RK 79/94[↩]
- Dietrich, aaO, Rn 40; BSG, Urteil vom 07.11.1996 – 12 RK 79/94[↩][↩]
- LSG Berlin, Urteil vom 04.03.1998 – L 9 KR10/97[↩]
- Lüdtke/Winkler – LPK SGB IV § 5 Rn 4; BSG, Urteil vom 07.11.- 12 RK 79/94, BSGE 79, 214, 217; Urteil vom 01.07.1999 – 12 RK 2/99, BSGE 84, 136, 138[↩]
- vgl LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 13.06.2025 – L 16 KR 203/22[↩]
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