Mit der vorläufigen Verpflichtung der Krankenkasse, Leistungen der GKV zu gewähren, wenn im Eilverfahren nicht aufgeklärt werden kann, ob der Antragsteller in der Vergangenheit gesetzlich krankenversichert gewesen ist, hatte sich aktuell das Sozialgericht Hamburg zu befassen:
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (Buchstabe a) oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten (Buchstabe b). Nichtversicherte Personen werden also der GKV zugeordnet, wenn sie entweder zuletzt in der GKV versichert waren oder aber zu keiner Zeit krankenversichert waren, aber dem Grunde nach der GKV zuzuordnen sind.
Der Antragsteller des hier entschiedenen einstweiligen Anordnungsverfahrens, der ab 01.03.2011 Regelaltersrente bezieht, hat keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Mangels erforderlicher Vorversicherungszeiten kommt weder eine Mitgliedschaft in der KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V noch eine freiwillige Mitgliedschaft nach § 9 SGB V in Betracht. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind mit Bescheid vom 19.12.2011 vom Bezirksamt Hamburg-Nord wegen übersteigenden Einkommens abgelehnt worden, so dass auch das Betreuungsverhältnis nach § 264 Abs. 2 SGB V endete.
Nach den gegenwärtig vorhandenen Erkenntnissen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt1 gesetzlich krankenversichert war. Dies dürfte mindestens ebenso wahrscheinlich sein, wie die Möglichkeit, dass der letzte Krankenversicherungsschutz vor dem versicherungslosen Zustand durch eine private Krankenversicherung gewährt wurde.
Der Antragsteller erinnert sich nach eigenem Vortrag nicht, wann und wo er bei welcher Krankenkasse versichert gewesen sei. Die Antragsgegnerin hat erklärt, dass der Antragsteller bei ihr vom 01.04.1974 bis 31.12.1982 lediglich zur Zahlung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge gemeldet gewesen sei, nicht aber als Mitglied. Nach damaligem Recht seien bei freiwilligen Mitgliedern einer Ersatzkasse die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge über die Antragsgegnerin als Einzugsstelle abgeführt worden.
Auch die Antragsgegnerin hält es demnach für denkbar, dass der Antragsteller während der Zeiten seiner abhängigen Beschäftigung – falls nicht privat versichert – bei einer Ersatzkasse versichert war. Ohne Bedeutung wäre insoweit, in welchen Zeiträumen die dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund zu entnehmenden Arbeitsentgelte des Antragstellers die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung überschritten haben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller in diesen Zeiten zumindest freiwilliges Mitglied einer anderen Krankenkasse gewesen ist. Dies würde genügen, da eine gesetzliche Versicherung sowohl die frühere pflichtige als auch die freiwillige Mitgliedschaft umfasst2.
Denkbar ist zwar auch, dass der Antragsteller in der Vergangenheit weder gesetzlich noch privat krankenversichert war, so dass sich die Voraussetzungen einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b) SGB V richten würden. Buchstabe b) betrifft Personen, die bislang über gar keine Krankenversicherung verfügten. In diesem Fall dürfte der Antragsteller indes wegen seiner zuletzt hauptberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b), Abs. 5 SGB V auf die Möglichkeit, einen Versicherungsvertrag mit einem privaten Versicherer zum Basistarif abzuschließen (§ 12 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 VAG, § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG), zu verweisen sein. Das Sozialgericht Hamburg hält es aber im vorliegenden Fall für unzumutbar, den Antragsteller auf diese Möglichkeit zu verweisen. Es liegt nämlich nahe, dass sich das gewählte Versicherungsunternehmen auf die Versicherungspflicht des Antragstellers in der GKV berufen wird. § 12 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG statuieren einen Kontrahierungszwang nur bezogen auf solche Personen, die nicht in der GKV versicherungspflichtig sind. Gerade diese Frage kann aber vorliegend noch nicht abschließend beantwortet werden, sondern muss dem Verwaltungsverfahren und ggf. dem sich anschließenden Klageverfahren überlassen bleiben.
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Antragsgegnerin stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Nach § 174 Abs. 5, Halbsatz 1 SGB V werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V abweichend von § 173 SGB V Mitglied der Krankenkasse oder dem Rechtsnachfolger der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 SGB V gewählten Krankenkasse. Zugleich bestimmt Halbsatz 2 der Vorschrift, dass „§ 173 SGB V gilt“. Da die Zuweisung zur früheren Krankenkasse zwingend ist, stehen die Wahlrechte aus § 173 SGB V grundsätzlich nur der Gruppe der Versicherungspflichtigen offen, bei denen ein Versicherungsverhältnis nie bestand3. Sofern der Antragsteller also zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen ist (s.o.), wäre er zunächst Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers geworden, bei der er zuletzt Mitglied war. Das allgemeine Kassenwahlrecht nach § 173 SGB V ist damit bei Beginn der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Wie bereits ausgeführt, konnte aber im Eilverfahren die letzte Krankenversicherung des Antragstellers nicht ermittelt werden. Wegen der Notwendigkeit, effektiven vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, hindern diese Unsicherheiten das Gericht aber nicht daran, die Antragsgegnerin einstweilen zur Leistung zu verpflichten. Denn angesichts der Behandlungsbedürftigkeit und damit der drohenden Verletzung des Grundrechts des Antragstellers auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) waren weitere Ermittlungen durch das Gericht nicht statthaft. Aus demselben Grunde kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob § 174 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 SGB V nicht ohnehin analog auf jene Fälle anwendbar ist, in denen die frühere Krankenkasse nicht ermittelt werden kann4.
Die dem Antragsteller drohenden, genannten Nachteile im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes überwiegen die rein finanziellen Folgen, denen sich nunmehr die Antragsgegnerin ausgesetzt sieht. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Folgen ggf. nur vorläufige sind, da der Antragsgegnerin ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X zustehen dürfte, wenn sich nach weiteren Ermittlungen herausstellen sollte, dass eine andere Krankenkasse zur Durchführung der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zuständig ist.
Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 5. April 2012 – S 23 KR 266/12 ER











