Weiterbewilligung des Anschluss-Übergangsgeldes

Der Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld gemäß § 51 Abs. 4 SGB IX endet nicht mit der Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung. Es besteht ein Anspruch auf Weiterbewilligung.

Weiterbewilligung des Anschluss-Übergangsgeldes

Der Kläger, der keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr geltend machen konnte, war im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos. Er hat sich unmittelbar nach Beendigung der Umschulung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und verlangt die Leistung nur innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums von drei Monaten.

Das Bundessozialgericht ist der Auffassung, dass der Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld nicht endgültig mit der Aufnahme einer auch nur kurzfristigen Beschäftigung endet ( von dem die Beklagte ausgeht). Eine solche Beschränkung lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch dem Gesetzeszweck entnehmen, der darauf ausgerichtet ist, behinderten Menschen ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld eine soziale Sicherung in Höhe des zuvor bezogenen Übergangsgeldes bis zur Dauer von drei Monaten zu gewährleisten.

Bundessozialgericht Kassel, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 15/10 R

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