Anspruch auf Datenschutzauskunft – trotz Kenntnis des Berechtigten

Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht darauf berufen, dass der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt1.

Anspruch auf Datenschutzauskunft – trotz Kenntnis des Berechtigten

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall fand bei der klagenden Unternehmerin in den Jahren 2017 bis 2019 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. In der Folge erging ihr gegenüber ein Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer, Förderbetrag über die betriebliche Altersvorsorge und andere Beträge. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchs wandte sich die Unternehmerin vor allem gegen Zuschätzungen des Finanzamtes. Im Januar 2019 beantragte die Unternehmerin Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über alle Daten, die im Prüfungszeitraum erhoben und über alle Daten, die im Rahmen der Außenprüfung anderweitig generiert worden waren. Ferner beantragte sie -gestützt auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO-, ihr eine Kopie der Betriebsprüfungsakte zur Verfügung zu stellen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da der Auskunftsanspruch im Rahmen der Außenprüfung vollumfänglich erfüllt worden sei. Daher bestehe auch kein Anspruch auf eine Kopie der Betriebsprüfungsakte.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Düsseldorf teilweise Erfolg2; das Finanzgericht hob den Ablehnungsbescheid teilweise auf und verpflichtete das Finanzamt, der Unternehmerin Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die den Prüfungszeitraum der Jahre 2013 bis 2016 im Rahmen der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer betreffen. Der Bundesfinanzhof sah dies nun genauso und wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück:

Rechtsfehlerfrei habe das Finanzgericht, so der Bundesfinanzhof, entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch besteht, wenn der Betroffene seine -durch das Finanzamt verarbeiteten- personenbezogenen Daten bereits kennt. Auch hat das Finanzgericht ohne Rechtsfehler erkannt, dass der Auskunftsanspruch noch nicht erfüllt ist.

Das Finanzgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Unternehmerin ein Anspruch auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO unabhängig davon zusteht, ob diese die Daten bereits kennt.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft über die vom Verantwortlichen verarbeiteten, sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen. Insbesondere sind hierbei auch Informationen, über die der Betroffene bereits verfügt, erfasst.

Anders als Art. 13 Abs. 4 DSGVO und Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO betreffend die Mitteilungspflichten sieht Art. 15 DSGVO keine Einschränkung des Auskunftsanspruchs vor, wenn die betroffene Person die Daten bereits kennt3. Auch sieht das nationale Recht keinen entsprechenden Ausschlussgrund für die nach § 32c AO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu erteilende Auskunft vor. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32a Abs. 1 und § 32b Abs. 1 Satz 1 AO4.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht zu Recht entschieden, dass der Anspruch der Unternehmerin auf die Erteilung einer Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht dadurch beschränkt ist, dass die Daten von ihr stammen und von ihr zuvor während der Außenprüfung dem beklagten Finanzamt überlassen worden sind.

Die Besonderheiten einer Außenprüfung rechtfertigen -anders als das Finanzamt vorträgt- keine abweichende Beurteilung. So führt das Finanzamt unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.06.20215 an, dass bei einer Außenprüfung von langjährigen bis jahrzehntelangen Verarbeitungsvorgängen keine Rede sein könne. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich einer Außenprüfung -vergleichbar mit dem BGH-Urteil vom 15.06.20215 zugrunde liegenden Sachverhalt- langjährige Verarbeitungsprozesse anschließen. Zudem lässt das Finanzamt unberücksichtigt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht auf die Außenprüfung beschränkt ist, sondern sich auf das gesamte Steuerrechtsverhältnis erstreckt6.

Auch soweit das Finanzamt meint, dass der Unternehmerin aufgrund der bereits vorhandenen Kenntnisse über die Daten keine Rechte im Sinne von Art. 16 ff. DSGVO zustünden, steht dies dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht entgegen. Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass der Auskunftsanspruch nicht davon abhängt, ob der Betroffene mit seinem Begehren datenschutzrelevante Gründe verfolgt7.

Das Finanzgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht bereits erfüllt worden ist.

Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die -gegebenenfalls konkludente- Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen8.

Hat der Auskunftsschuldner -zumindest konkludent- erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem Finanzgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel nimmt der Bundesfinanzhof -vergleichbar den zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Rechenschafts- und Auskunftspflichten nach § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs- dann an, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens, und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen9.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt im Streitfall nach den Feststellungen des Finanzgerichtes keine Erfüllung vor. Der Antrag -datiert mit Datum- vom 06.01.2019 wurde ohne Mitteilung personenbezogener Daten mit Bescheid vom 07.04.2020 vollumfänglich abgelehnt.

Zwar trägt das Finanzamt vor, der Anspruch sei bereits im Rahmen der Außenprüfung erfüllt worden. Um eine Vollständigkeitserklärung im Sinne der oben genannten Grundsätze handelt es sich jedoch nicht. So bezieht sich das Finanzamt auf Schriftverkehr beziehungsweise Erörterungen, die zeitlich vor der Antragstellung durch die Unternehmerin erfolgt sind. Dieser auf die Ermittlung der Steuerschuld bezogene Austausch im Rahmen der Außenprüfung ist keine Auskunft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Bei dem Hinweis auf „Erfüllung“ durch das Finanzamt handelt es sich vielmehr lediglich um den -bereits vorgebrachten- Einwand, die Unternehmerin verfüge schon über die begehrten Angaben und der Anspruch auf Auskunft sei daher ausgeschlossen.

Soweit sich das Finanzamt gegen die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO durch das Finanzgericht wendet, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da das Finanzgericht die Klage insoweit bereits abgewiesen hat.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. November 2025 – IX R 28/23

  1. Anschluss an BFH, Urteil vom 09.09.2025 – IX R 26/22, Rz 30[]
  2. FG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2022 – 4 K 1135/20 AO[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, Rz 25; und vom 16.04.2024 – VI ZR 223/21, Rz 13; BFH, Urteile vom 11.03.2025 – IX R 34/21, Rz 26; vom 11.03.2025 – IX R 23/22, Rz 49 f.; vom 08.04.2025 – IX R 22/22, Rz 30; und vom 09.09.2025 – IX R 26/22, Rz 30[]
  4. vgl. BFH, Urteile vom 11.03.2025 – IX R 23/22, Rz 51 ff.; und vom 08.04.2025 – IX R 22/22, Rz 30 ff.; siehe auch BFH, Urteil vom 09.09.2025 – IX R 26/22, Rz 30[]
  5. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19[][]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 09.09.2025 – IX R 26/22, Rz 33[]
  7. vgl. BFH, Urteile vom 07.05.2024 – IX R 21/22, BFHE 284, 419, Rz 24; und vom 15.07.2025 – IX R 25/24, Rz 62[]
  8. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, Rz 20, m.w.N.; BFH, Urteile vom 14.01.2025 – IX R 25/22, Rz 52; und vom 11.03.2025 – IX R 24/22, Rz 46[]
  9. BFH, Urteile vom 14.01.2025 – IX R 25/22, Rz 53 f.; und vom 11.03.2025 – IX R 24/22, Rz 47[]