Für Aussetzungszinsen nach §§ 237, 238 AO bestehen auch für Verzinsungszeiträume zwischen 2014 und 2018 ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel. Deshalb kann die Vollziehung entsprechender Zinsbescheide im einstweiligen Rechtsschutz vollständig ausgesetzt werden.
Das Finanzgericht Münster hat Steuerpflichtigen im Streit um Aussetzungszinsen für die Jahre 2014 bis 2018 vorläufigen Rechtsschutz gewährt und sich dabei bewusst von der bisherigen Linie des Bundesfinanzhofs gelöst. Nach Auffassung des Gerichts bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 0, 5 % pro Monat beziehungsweise 6 % jährlich. Der Beschluss könnte für zahlreiche noch offene Zinsfälle von erheblicher praktischer Bedeutung sein.
Hintergrund des Verfahrens ist die gesetzliche Regelung über Aussetzungszinsen. Wer sich gegen einen Steuerbescheid mit Einspruch oder Klage wehrt, muss die festgesetzte Steuer grundsätzlich zunächst entrichten. Wird die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt und bleibt der Rechtsbehelf später erfolglos, fallen für die Dauer der Aussetzung Zinsen nach §§ 237, 238 Abs. 1 AO an. Der gesetzliche Zinssatz von 0, 5 % pro Monat stammt unverändert aus den frühen 1960er Jahren und wird seit Jahren wegen des dauerhaft niedrigen Marktzinsniveaus kritisch diskutiert.
Anlass für die verfassungsrechtlichen Zweifel ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021 zu den Nachzahlungszinsen. Das Gericht hatte den Zinssatz von 6 % jährlich für Verzinsungszeiträume ab dem 1.01.2014 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, zugleich jedoch die Weitergeltung der gesetzlichen Regelung bis zum 31.12.2018 angeordnet. Diese Entscheidung bezog sich allerdings ausschließlich auf Nachzahlungszinsen und nicht auf Aussetzungszinsen. Zwar hat der Bundesfinanzhof diese Frage inzwischen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, das Verfahren betrifft jedoch lediglich Verzinsungszeiträume ab dem 1.01.2019.
Im hier entschiedenen Fall wandte sich ein zusammen veranlagtes Ehepaar gegen festgesetzte Aussetzungszinsen, soweit diese auf die Jahre 2014 bis 2018 entfielen. Das Finanzgericht Münster setzte die Vollziehung der entsprechenden Zinsbescheide vollständig aus. Die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes bei Nachzahlungszinsen seien nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auch auf Aussetzungszinsen übertragbar. Ob das Bundesverfassungsgericht auch insoweit eine Fortgeltungsanordnung für die Vergangenheit treffen würde, müsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorweggenommen werden.
Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Nachzahlungszinsen für Zeiträume bis Ende 2018. Hier stehe der begehrten Aussetzung die ausdrückliche Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen. Da dieser Teil des Verfahrens jedoch nur einen geringen Anteil ausmachte, wurden die Kosten insgesamt dem Finanzamt auferlegt.
Bemerkenswert ist insbesondere, dass das Finanzgericht Münster ausdrücklich von einem Beschluss des Bundesfinanzhofs aus dem Oktober 2024 abweicht. Der Bundesfinanzhof hatte für Zeiträume vor 2019 eine Aussetzung der Vollziehung noch vollständig abgelehnt und für spätere Zeiträume lediglich eine Aussetzung hinsichtlich des Differenzbetrags zwischen dem früheren Zinssatz von 0, 5 % und dem inzwischen geltenden Zinssatz von 0, 15 % pro Monat für möglich gehalten. Das Finanzgericht argumentiert dagegen, dass es für die Jahre bis 2018 gerade keinen gesetzlich festgelegten niedrigeren Vergleichszinssatz gebe, an dem sich eine bloße Differenzberechnung orientieren könnte. Aus diesem Grund sei die Vollziehung insgesamt auszusetzen.
Ob die Vollziehung auszusetzen ist, beurteilt sich nach § 69 Abs. 3 FGO. Daran gemessen ist der Antrag allein hinsichtlich der Aussetzungszinsen begründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken1. Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein2.
Solche ernstlichen Zweifel liegen mit Blick auf die Aussetzungszinsen vor. Mit Blick auf die Nachzahlungszinsen bestehen indes keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
Eine Aussetzung folgt nicht bereits aus der früheren, zwischenzeitlich erledigten Aussetzung durch den Bundesfinanzhof. Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des für eine Aussetzung anzusetzenden Zinssatzes von 0, 5 % pro Monat, soweit die Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 liegen. Ein etwaiges Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses steht der Aussetzung nicht entgegen. Die Aussetzung ist nicht auf einen Teilbetrag zu beschränken.
Eine Aussetzung ist nicht bereits deshalb vorzunehmen, weil die Aussetzung der Vollziehung durch den BFH in seinem Beschluss vom 04.07.2019 – VIII B 128/183 gewährt wurde. Denn der BFH hat die Vollziehung nur ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder einer sonstigen Erledigung des damals anhängigen Einspruchsverfahrens ausgesetzt. Dieses Verfahren ist durch die Erhebung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2793/22 E geführten (Untätigkeits-)Klage beendet worden.
Das Finanzgericht Münster schließt sich mit Blick auf die Aussetzungszinsen der Auffassung des Bundesfinanzhofs4 an, dass sich ernstliche Zweifel daraus ergeben, dass der BFH dem BVerfG mit Beschluss vom 08.05.20245 die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob § 237 AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO seit dem 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung für die Zinsen bei AdV ein Zinssatz von 0, 5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Dass diese Vorlage nicht den streitgegenständlichen Zeitraum betrifft, ist unerheblich, weil sich ernstliche Zweifel jedenfalls auch daraus ergeben, dass das BVerfG hinsichtlich des gleichen Zinssatzes bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen für den Streitzeitraum die Unvereinbarkeit der zugrundeliegenden Normen mit dem Grundgesetz festgestellt hat6. Zwar hat das BVerfG die Unvereinbarkeitserklärung nicht auf die Aussetzungszinsen erstreckt7. Für die summarische Prüfung genügt jedoch, dass die Verfassungsmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist. So liegt es hier, weil das BVerfG den identischen Zinssatz für die Nachzahlungszinsen ab dem 01.01.2014 für unvereinbar erklärt hat und die tragenden Erwägungen auf die Aussetzungszinsen übertragbar erscheinen8.
Ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit kann auch nicht entgegengehalten werden, dass auch hinsichtlich der Aussetzungszinsen mit einer Fortgeltungsanordnung zu rechnen sei9. Denn die Entscheidung des BVerfG über die Fortgeltung einer verfassungswidrigen Norm kann auch in ähnlich gelagerten Sachverhalten unterschiedlich ausfallen und hängt insbesondere von den wirtschaftlichen oder fachrechtlichen Folgen der Verfassungswidrigkeit einer Norm ab; diese Entscheidung muss von den Fachgerichten weder bei der Entscheidung über die Vorlage einer Vorschrift an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG noch im einstweiligen Rechtsschutz prognostiziert werden10.
Das Finanzgericht Münster lässt es dahinstehen, ob bei ernstlichen Zweifeln, die sich auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Normen stützen, ein besonderes Aussetzungsinteresse vorliegen muss11. Denn ein solches Interesse liegt im Streitfall jedenfalls vor. Es ergibt sich daraus, dass das BVerfG den im Streitzeitraum angewandten Zinssatz von 0, 5 % pro Monat für die Nachzahlungszinsen ab dem 01.01.2014 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat und eine Fortgeltung dieses Zinssatzes für die Aussetzungszinsen, anders als für die Nachzahlungszinsen, nicht angeordnet ist12. Bei einer solchen Vorlage ist ein besonderes Aussetzungsinteresse regelmäßig zu bejahen13, weil ein sofortiger Vollzug der hier streitigen Aussetzungszinsen den zur Überzeugung des VIII. Finanzgerichts des BFH vorliegenden Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG14 konkretisieren und perpetuieren würde15. Hinzu kommt, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel über das Maß hinausgehen, das üblicherweise für eine Aussetzung verlangt wird, sodass dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller in der gebotenen Abwägung erhebliches Gewicht zukommt16. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung steht dem nicht entgegen. Die Aussetzung wirkt nur vorläufig und beschränkt sich auf die Höhe der Aussetzungszinsen; eine Gefährdung einer geordneten Haushaltsführung ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Das Finanzgericht Münster setzt die Aussetzungszinsen für den Streitzeitraum in Höhe des vollen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat aus und beschränkt die Aussetzung nicht auf einen Teilbetrag. Er folgt damit nicht der Auffassung des BFH zu den Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019, der insoweit nur den Unterschiedsbetrag zwischen dem für Nachzahlungszinsen geltenden Zinssatz von 0,15 % pro Monat und dem für Aussetzungszinsen geltenden Zinssatz von 0,5 % pro Monat ausgesetzt hat17. Der dem Beschluss des BFH zugrunde liegende Zinsbescheid erfasste auch Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2019; für diese hat der BFH eine Aussetzung versagt. Die Beschränkung auf den Unterschiedsbetrag beruht auf einer Besonderheit des Zeitraums ab dem 01.01.2019: Der Gesetzgeber hat den Zinssatz für Nachzahlungszinsen auf 0, 15 % pro Monat herabgesetzt, den Zinssatz für Aussetzungszinsen aber bei 0, 5 % pro Monat belassen (§ 238 Abs. 1a AO in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.202218; für die Aussetzungszinsen verblieb es bei § 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 hat der BFH die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zinshöhe sowohl auf die anhaltende Niedrigzinsphase als auch auf die Ungleichbehandlung gegenüber den auf 0,15 % pro Monat gesenkten Nachzahlungszinsen gestützt, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Erwägungen letztlich nur in Höhe der Differenz zwischen beiden Zinssätzen, also in Höhe von 0,35 % pro Monat, durchgreifen. Der dem niedrigeren Zinssatz für Nachzahlungszinsen entsprechende Teil bleibt danach unbedenklich, und nur der übersteigende Teil ist auszusetzen. Im Streitzeitraum, der vor dem 01.01.2019 liegt, besteht diese Konstellation nicht. Hier hat das BVerfG die Fortgeltung des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat auch für die Nachzahlungszinsen angeordnet, sodass es an einem niedrigeren Vergleichssatz fehlt, gegenüber dem nur ein Differenzbetrag zweifelhaft sein könnte. Die bereits dargelegten ernstlichen Zweifel erfassen daher den Zinssatz von 0, 5 % pro Monat als solchen und damit den vollen Betrag der Aussetzungszinsen. Dass eine Aussetzung nicht auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken ist, folgt zudem daraus, dass das BVerfG eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf andere Verzinsungstatbestände der Abgabenordnung verneint und zugleich ausgeschlossen hat, die Unvereinbarkeit auf den einen niedrigeren Zinssatz übersteigenden Anteil zu beschränken19. Bereits vor dieser Entscheidung des BVerfG hatte der VIII. Finanzgericht des BFH die im Streitfall angefochtenen Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1995 bis 2004 in vollem Umfang ausgesetzt und dies – unter Zugrundelegung eines summarischen Prüfungsmaßstabs – überzeugend damit begründet, dass es allein Sache des Gesetzgebers ist, im Falle einer Verfassungswidrigkeit von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO und einer vom BVerfG ausgesprochenen Verpflichtung zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes die konkrete Höhe des Zinssatzes im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zu bestimmen20.
Im Streitfall bedarf es für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2018 keiner Aussetzung durch das Finanzgericht, weil das Finanzamt die Vollziehung insoweit bereits ausgesetzt hat. Innerhalb des danach allein streitigen Zeitraums vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 endete die Verzinsung bei den Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1995 bis 2004 bereits vor dem 31.12.2018, weil der Bescheid schon am 30.05.2018 erging.
Demgegenüber bestehen hinsichtlich der Festsetzung der Nachzahlungszinsen unter Zugrundelegung eines summarischen Prüfungsmaßstabs keine ernstlichen Zweifel. Die Zinsen sind einfachgesetzlich zutreffend festgesetzt worden. Auch die verfassungsrechtlichen Einwände der Antragsteller begründen keine ernstlichen Zweifel.
Die Zinsen berechnen sich einfachgesetzlich – also ungeachtet der von den Antragstellern vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken – nach drei Faktoren: Zinssatz, Laufzeit (in Monaten) und zu verzinsender Betrag. Die Berechnung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden.
Der einfachgesetzlich anzuwendende Zinssatz beträgt – was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist – 0, 5 % pro Monat.
Die Laufzeit der Nachzahlungszinsen ist bei summarischer Prüfung zutreffend berücksichtigt. Nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO (in der für die Jahre 2005 bis 2007 geltenden Fassung) beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die Einkommensteuer entsteht gemäß § 36 des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich – und so auch mangels abweichender Regelungen im Streitfall – mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Der Zinslauf begann somit im Monat April 2007, 2008 und 2009. Der Zinslauf endete jeweils im November 2014, weil die (handschriftlich vom 30.12.2014 auf den 23.12.2014 umdatierten) Bescheide im Dezember 2014 bekannt gegeben wurden und somit der November 2014 als letzter voller Monat in die Zinslaufzeit einzubeziehen ist (§§ 238 Abs. 1 Satz 1, 233a Abs. 2 Satz 3 AO).
Was die zu verzinsenden Beträge angeht, folgt die Berechnung der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO grundsätzlich dem Prinzip der Sollversteuerung. Allerdings wird dieses Prinzip durch die gesetzliche Regelung des § 233a Abs. 8 AO durchbrochen, die schon zuvor geltende Billigkeitsregelungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung übernommen hat. Das Finanzgericht lässt es dahinstehen, ob die Regelung des (nach Art. 97 § 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung im Streitfall anwendbaren) § 233a Abs. 8 AO im Festsetzungsverfahren (und damit im Streitfall) oder in einem gesonderten Billigkeitsverfahren anzuwenden ist. Denn auch wenn die Vorschrift im Streitfall anzuwenden wäre, wäre keine über die Bescheide vom 17.02.2026 hinausgehende Herabsetzung vorzunehmen.
Soweit im Hauptsacheverfahren streitig war, ob und inwieweit der Zinslauf durch Umbuchungen geendet hat21, ist dieser Streit durch den Abschluss der tatsächlichen Verständigung beigelegt worden, wonach etwaige Umbuchungen durch eine Minderung der zu verzinsenden Beträge um 10 % berücksichtigt wurden. An diese tatsächliche Verständigung ist das Finanzgericht gebunden. Angesichts der abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung ist die Steuer jedenfalls nicht überhöht.
Im Zuge einer tatsächlichen Verständigung getroffene Absprachen darf das Finanzgericht nicht überprüfen; es ist vielmehr an eine zwischen den Beteiligten wirksam getroffene tatsächliche Verständigung gebunden22. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich das Finanzgericht anschließt, folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen müssen23. Eine wirksame tatsächliche Verständigung bindet auch das Finanzgericht24.
Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen – nicht aber auf Rechtsfragen – bezieht, der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt25. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung vor. Die tatsächliche Verständigung bezieht sich auf einen zurückliegenden Sachverhalt und wurde aufseiten des Antragsgegners von einem für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger, nämlich der Sachgebietsleiterin der Rechtsbehelfsstelle des Antragsgegners, abgeschlossen. Überdies war die Sachverhaltsermittlung bezüglich sämtlicher von der Verständigung umfasster Punkte erschwert und führt nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen. Eine Minderung der zu verzinsenden Beträge um 10 % durch erfolgte Umbuchungen erscheint möglich und jedenfalls nicht zu Lasten der Antragsteller zu niedrig angesetzt.
Ernstliche Zweifel werden auch nicht durch die Verfassungswidrigkeit der den Nachzahlungszinsen zugrundeliegenden Normen begründet. Denn das BVerfG hat zwar festgestellt, dass § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von 0, 5 % für jeden Monat zugrunde gelegt wird, gleichzeitig diese Vorschriften für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar erklärt12.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich das Finanzgericht anschließt, dass steuerrechtliche Normen, zu denen das BVerfG zwar eine Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt, deren Weitergeltung es aber für einen bestimmten Zeitraum angeordnet hat, für diesen Zeitraum von den Fachgerichten weiter anzuwenden sind. Dementsprechend ist auch im Streitfall die Vorschrift des § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 von den Finanzgericht weiter anzuwenden26. Dass die Antragsteller meinen, das BVerfG habe die Fortgeltung zu Unrecht angeordnet oder jedenfalls nicht hinreichend begründet, ändert daran nichts. Eine erneute Vorlage an das BVerfG im Hauptsacheverfahren ist ausgeschlossen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde bereits Beschwerde beim Bundesfinanzhof27) eingelegt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung eröffnet Steuerpflichtigen mit noch offenen Aussetzungszinsbescheiden für die Jahre 2014 bis 2018 neue Argumentationsmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz. Sollte sich die Auffassung des Finanzgerichts Münster durchsetzen, könnte dies über die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hinausgehen und zu einer vollständigen Aussetzung entsprechender Zinsforderungen führen. Betroffene sollten daher prüfen, ob ihre Zinsbescheide noch anfechtbar sind oder sich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch stellen lässt. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Beschwerdeverfahren dürfte richtungsweisend sein.
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 3. Juni 2036 – 9 V 583/26
- ständige Rechtsprechung, zum Beispiel BFH, Beschluss vom 05.07.2018 – II B 122/17, BStBl II 2018, 660, Rz 10, mit weiteren Nachweisen – m. w. N.[↩]
- ständige Rechtsprechung, zum Beispiel BFH, Beschluss vom 25.04.2018 – IX B 21/18, BStBl II 2018, 415, Rz 13, m. w. N.[↩]
- BFH/NV 2019, 1060[↩]
- BFH, Beschluss vom 24.10.2024 – VI B 35/24 (AdV), BStBl II 2025, 70, Rz 23[↩]
- BFH, Beschluss vom 08.05.2024 – VIII R 9/23, BFHE 284, 142[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 250; vgl. auch BFH, Beschluss vom 03.09.2018 – VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279 und den von den Antragstellern erstrittenen Beschluss vom 04.07.2019 – VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060; s. auch BFH, Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 – VIII R 9/23, BFHE 284, 142, Rz 68, m. w. N[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 242 f.[↩]
- ebenso BFH, Beschluss vom 03.09.2018 – VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279, Rz 21, m. w. N.[↩]
- a. A. FG München, Beschluss vom 24.06.2024 7 – V 11/24, EFG 2024, 1817, Rz 77-80; OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2025 – 14 B 67/25 Rz 38-44[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.02.2025 – 1 BvR 2267/23, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2025, 424, Rz 10[↩]
- vgl. dazu BFH, Beschluss vom 18.01.2023 – II B 53/22 (AdV), BFH/NV 2023, 382, Rz 8 ff.; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 16.10.2025 – 1 – V 38/25, EFG 2026, 634, Rz 42; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2025 – 3 – V 3178/24, EFG 2025, 1095, Rz 73 f., jeweils m. w. N.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 249 ff.[↩][↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 24.10.2024 – VI B 35/24 (AdV), BStBl II 2025, 70, Rz 25[↩]
- BFH, Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 – VIII R 9/23, BFHE 284, 142, Rz 10, Rz 68, m. w. N. und Rz 107 ff.[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 31.01.2007 – VIII B 219/06, BFH/NV 2007, 914, Rz 13; und vom 11.06.2003 – IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663, Rz 17 f.[↩]
- vgl. zu diesem Maßstab BFH, Beschluss vom 03.09.2018 – VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279, Rz 22 f.[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 24.10.2024 – VI B 35/24 (AdV), BStBl II 2025, 70, Rz 24[↩]
- BGBl I 2022, 1142[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 242 f. und Rz 244 f.[↩]
- BFH, Beschluss vom 04.07.2019 – VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060, Rz 16[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 27.11.1991 – X R 103/89, BStBl II 1992, 319, Rz 21; BFH, Urteil vom 25.04.2013 – V R 29/11, BStBl II 2013, 767, Rz 26[↩]
- grundlegend BFH, Urteil vom 11.12.1984 – VIII R 131/76, BStBl II 1985, 354, Rz 27 ff.[↩]
- BFH, Urteil vom 07.07.2004 – X R 24/03, BStBl II 2004, 975, Rz 35 mit weiteren Nachweisen[↩]
- BFH, Urteil vom 11.12.1984 – VIII R 131/76, BStBl II 1985, 354, Rz 27 ff.[↩]
- BFH, Urteil vom 07.07.2004 – X R 24/03, BStBl II 2004, 975, Rz 35; BFH, Urteil vom 08.10.2008 – I R 63/07, BStBl II 2009, 121, Rz 10, jeweils mit weiteren Nachweisen[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 30.08.2023 – X B 23/23, BFH/NV 2023, 1331, Rz 11 f. m. w. N.[↩]
- BFH – VIII B 59/26 (AdV[↩]
Bildnachweis:
- Münzen: Towfiqu Barbhuiya









