Das In-Camera-Verfahren des Bundesfinanzhofs

Die Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs im In-Camera-Verfahren, dass das Finanzgericht die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat, ist dann nicht gegeben, wenn das Finanzgericht sich dahingehend einlässt, dass es die -vom Finanzamt konkret dargelegten- Verweigerungsgründe für naheliegend halte.

Das In-Camera-Verfahren des Bundesfinanzhofs

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hat das Finanzgericht das Finanzamt aufgefordert, die Betriebsprüfungs(BP)-Akten beziehungsweise BP-Handakten der A Ltd. sowie der B GmbH für die Streitjahre vorzulegen. Nach erfolgter Akteneinsicht hat der Kläger beantragt, Akteneinsicht in näher bezeichnete, aus den BP-Akten ausgeheftete Blätter zu erhalten. Das Finanzamt hat die Vorlage der benannten Aktenteile unter Verweis auf § 30 Abs. 1 AO verweigert und wie folgt begründet: Bei den der BP-Akte der A Ltd. entnommenen Blättern handele es sich um umsatzsteuerliche Abfragen und einen Mietvertrag. Die Unterlagen seien für den Streitfall nicht relevant. Bei den fehlenden Blättern aus der BP-Akte der B GmbH handele es sich zum einen um Feststellungen der BP, die nur die B GmbH beträfen und nicht den Kläger. Zudem handele es sich um Lohnabrechnungen anderer, die für den Streitfall nicht relevant seien. Zum anderen handele es sich um eine Teilnehmerliste einer Firmenveranstaltung der B-GmbH, die für den Streitfall nicht relevant sei.

Daraufhin hat das Finanzgericht dem Kläger mitgeteilt, dass das Gericht an die Weigerung des Finanzamtes zur Vorlage der verbleibenden Aktenstücke gebunden sei, wobei es die Verweigerungsgründe für naheliegend halte. Sollte der Kläger seinen Antrag auf Akteneinsicht aufrechterhalten wollen, müsse er beim Bundesfinanzhof einen Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO stellen, worauf der Kläger gegenüber dem Finanzgericht beantragte, die Sache gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO dem Bundesfinanzhof mit dem Antrag zur Entscheidung vorzulegen, dass die Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht nicht rechtmäßig sei. Das Finanzgericht hat den Antrag des Klägers dem Bundesfinanzhof vorgelegt.

Der Bundesfinanzhof befand den Antrag nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO auf Durchführung eines In-Camera-Verfahrens als unzulässig:

Nach § 86 Abs. 1 FGO sind Behörden unter anderem zur Vorlage von Urkunden und Akten verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann die Vorlage von Urkunden oder Akten verweigert werden, wenn die Vorgänge aus bestimmten Gründen geheim gehalten werden müssen. Der BFH stellt gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen der Abs. 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten rechtmäßig ist.

Der Antrag auf Durchführung eines In-Camera-Verfahrens ist -wie geschehen- nicht beim Bundesfinanzhof, sondern beim Finanzgericht als dem „Gericht der Hauptsache“ zu stellen (§ 86 Abs. 3 Satz 2 FGO).

Die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags nach § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das Finanzgericht im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden Unterlagen konkret angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen1. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Des Weiteren muss das Finanzgericht die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht haben2. Voraussetzung einer Feststellung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO ist zudem, dass das Finanzgericht, wenn es im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens Steuerakten vom Finanzamt anfordert und diese nicht vollständig vorgelegt werden, weiterhin, das heißt auch noch zum Zeitpunkt der erstrebten Entscheidung des Bundesfinanzhofs, auf der lückenlosen Vorlage besteht3.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Finanzgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der Akten nicht bejaht oder offengelassen, sondern sich vielmehr dahingehend eingelassen, dass es die -vom Finanzamt konkret dargelegten- Verweigerungsgründe für naheliegend halte. Zudem hat das Finanzgericht hiermit zu erkennen gegeben, dass es auf der lückenlosen Vorlage der streitigen Aktenbestandteile nicht weiter bestanden hat.

Einer Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde nach § 86 Abs. 3 Satz 4 FGO bedarf es nicht, wenn -wie hier- der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO unzulässig ist und die Interessen der obersten Aufsichtsbehörde daher nicht betroffen sein können4.

Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist jedenfalls dann, wenn -wie hier- der Antrag erfolglos geblieben ist, ein unselbständiges Zwischenverfahren, sodass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf5.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. November 2025 – VIII S 16/25

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 09.12.2020 – II S 11/20, BFH/NV 2021, 532, Rz 8, m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 09.12.2020 – II S 11/20, BFH/NV 2021, 532, Rz 10, m.w.N.[]
  3. vgl. BFH, Beschlüsse vom 25.02.2014 – V B 60/12, BFHE 244, 234, BStBl II 2014, 478, Rz 6; vom 18.09.2007 – III S 31/07, BFH/NV 2008, 83, unter II. 2.a[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 09.12.2020 – II S 11/20, BFH/NV 2021, 532, Rz 12, m.w.N.[]
  5. vgl. BFH, Beschluss vom 09.12.2020 – II S 11/20, BFH/NV 2021, 532, Rz 13, m.w.N.; Hartmann in Gosch, FGO § 86 Rz 66; a.A. noch BFH, Beschluss vom 15.10.2009 – X S 9/09, BFH/NV 2010, 54, für den Fall der Erledigung des Antragsverfahrens[]