Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012 als Ansässigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht für eine Abfindung, die der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes im Großherzogtum Luxemburg erhalten hat.
Der in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer war im Streitjahr mit seinen Welteinkünften unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese umfassen auch Zahlungen aus ausländischen Quellen.
Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass eine Abfindung, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung seines Arbeitsvertrags als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten hat, als Entschädigung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG zählt1.
Das Deutschland nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungsrecht für die streitgegenständliche Abfindung ist nicht nach Maßgabe des DBA-Luxemburg 2012 ausgeschlossen, sondern steht gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012 Deutschland zu.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-Luxemburg 2012).
Danach steht das Besteuerungsrecht für die streitgegenständliche Abfindung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012 dem Ansässigkeitsstaat Deutschland zu. Denn bei Abfindungen handelt es sich unbeschadet dessen, dass sie nach dem innerstaatlichen Recht Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG sind, nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-Luxemburg 2012. Sie werden nicht für eine konkrete im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern gerade für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt nach dem Abkommenswortlaut („dafür“) nicht2.
Hieran ändern auch die Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg (Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung -KonsVerLUXV-) vom 09.07.20123 und die dieser zugrunde liegende Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23.08.1958 i.d.F. des Ergänzungsprotokolls vom 15.06.1973 und des Änderungsprotokolls vom 11.12.2009 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen betreffend die Besteuerung von Abfindungszahlungen, Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld4 -Verständigungsvereinbarung- nichts.
Nach deren Inhalt soll es für die Zuordnung von Abfindungen zu bestimmten Einkünften im Sinne des Abkommensrechts und die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse auf den wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung ankommen. § 10 Abs. 3 KonsVerLUXV und Abs. 3 der Verständigungsvereinbarung sehen insbesondere vor, Abfindungen und Entschädigungen infolge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat freizustellen, wenn diese Zahlungen durch den Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert werden.
Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.20105 mit § 2 Abs. 2 der Abgabenordnung eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, wonach -so Satz 1 der Vorschrift- das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wird, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen.
Die Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung ist aber bereits aufgrund des eigenen Geltungsanspruchs der Verordnung zeitlich nicht auf das im Streitfall maßgebliche DBA-Luxemburg 2012 anwendbar. Nach § 1 KonsVerLUXV gilt als „Abkommen“ im Sinne der Verordnung vielmehr (nur) das zuletzt durch Protokoll vom 11.12.20096 geänderte Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen; und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.08.19587. Eine zeitliche Erstreckung auf das DBA-Luxemburg 2012 enthält die Verordnung nicht8. Die in § 10 Abs. 3 KonsVerLUXV wiedergegebene Verwaltungspraxis ist zudem nicht -was nahegelegen hätte- in das neue Abkommen selbst oder eine zum streitgegenständlichen Zeitpunkt anwendbare Protokollerklärung aufgenommen worden.
Auch die Verständigungsvereinbarung kann im Rahmen der Auslegung des DBA-Luxemburg 2012 nicht berücksichtigt werden.
Der Bundesfinanzhof misst einer derartigen zwischenstaatlichen Konsultationsvereinbarung -in Einklang mit den Grundsätzen zur Auslegung von Verträgen nach Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.19699, in innerstaatliches Recht transformiert seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 03.08.198510 am 20.08.198711- zwar Bedeutung für die Auslegung der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei. „Grenzmarke“ für das richtige Abkommensverständnis ist jedoch der Abkommenswortlaut. Wird das in der Konsultationsvereinbarung gefundene Abkommensverständnis durch den Wortlaut nicht gedeckt, kann die Vereinbarung die Abkommensauslegung durch die Gerichte nicht beeinflussen oder die Gerichte gar binden12 und genügt den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nach Art.20 Abs. 3 GG nicht13.
Vorliegend belässt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 DBA-Luxemburg 2012 für die Frage der Besteuerungszuordnung von Abfindungen an ehemals nichtselbständig tätige Arbeitnehmer keine Spielräume14.
Soweit sich der Arbeitnehmer darauf beruft, durch die Nichtberücksichtigung der Verständigungsvereinbarung in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein, vermag der Bundesfinanzhof einen entsprechenden Verstoß nicht zu erkennen.
Unabhängig davon, ob die Verständigungsvereinbarung -wie vom Arbeitnehmer vorgetragen- regelmäßig von der Finanzverwaltung angewendet wird, steht diese nicht im Einklang mit Verfassungsrecht.Der Gleichheitssatz vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis und damit auf „Gleichheit im Unrecht“15.
Ebenso geht die Annahme fehl, durch die Nichtberücksichtigung der Verständigungsvereinbarung werde ein strukturelles Vollzugsdefizit verstärkt und unter diesem Aspekt gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden16. Wird die von der materiellen Steuernorm vorgesehene Gleichheit im Belastungserfolg durch eine in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen17.
Vorliegend ist die Verständigungsvereinbarung dem Gesetzgeber bereits nicht zurechenbar, sodass sich schon aus diesem Grund kein strukturelles Vollzugsdefizit begründen lässt. Hinzu kommt, dass eine Ungleichheit im Belastungserfolg nicht ersichtlich ist, da nach dem Vortrag des Arbeitnehmers die Finanzverwaltung die Verständigungsvereinbarung konsequent anwendet.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. März 2025 – VI R 24/22
- s. z.B. BFH, Urteile vom 13.10.1978 – VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155; und vom 01.08.2024 – VI R 52/20, Rz 31[↩]
- BFH, Urteil vom 24.07.2013 – I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz 15; BFH, Urteile vom 01.08.2024 – VI R 52/20, Rz 37 und – VI R 23/22, Rz 45, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt[↩]
- BGBl I 2012, 1484[↩]
- BStBl I 2011, 853[↩]
- BGBl I 2010, 1768[↩]
- BGBl II 2010, 1151, BStBl I 2011, 838[↩]
- BGBl II 1959, 1270, BStBl I 1959, 1023[↩]
- so bereits BFH, Urteil vom 28.06.2023 – I R 43/20, BFHE 280, 559, BStBl II 2024, 861, Rz 23 zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KonsVerLUXV[↩]
- BGBl II 1985, 927[↩]
- BGBl II 1985, 926[↩]
- BGBl II 1987, 757[↩]
- BFH, Urteil vom 28.06.2023 – I R 43/20, BFHE 280, 559, BStBl II 2024, 861, Rz 27 f. zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KonsVerLUXV sowie BFH, Urteil vom 01.08.2024 – VI R 23/22, Rz 48[↩]
- s.a. BFH, Urteil vom 10.06.2015 – I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326, Rz 18 ff., m.w.N.[↩]
- s. zum DBA-Schweiz 1971 und 1971/2010 BFH, Urteil vom 10.06.2015 – I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326 und BFH, Urteil vom 01.08.2024 – VI R 23/22, Rz 50[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 11.01.2006 – II R 12/04, BFH/NV 2006, 917, BStBl II 2006, 615, unter II. 1.b[↩]
- BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, unter B.III. 1.b und BVerfG, Beschluss vom 24.03.2015 – 1 BvR 2880/11, BVerfGE 139, 1, unter B.I. 1.a, jeweils m.w.N.[↩]
- BVerfG, Urteil vom 09.03.2004 – 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, unter C.II. 1.; BVerfG, Beschluss vom 25.02.2008 – 2 BvL 14/05, BStBl II 2008, 651, unter II. 2.b aa, m.w.N.[↩]
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- Luxemburg (Stadt): djedi











