Der laut Rechtsbehelfsbelehrung angeblich nicht zulässige Einspruch

Weist die Behörde in einem Bescheid ausdrücklich darauf hin, dass hiergegen ein Einspruch nicht zulässig sei, und wird der Adressat des Bescheids dadurch von der Einlegung eines Einspruchs abgehalten, kann ihm dies nicht entgegengehalten werden, weil es sich hierbei um einen Fall höherer Gewalt handelt, der dem Adressaten des Bescheids die Einlegung eines Einspruchs unmöglich machte.

Der laut Rechtsbehelfsbelehrung angeblich nicht zulässige Einspruch

Konkret entschied dies jetzt der Bundesfinanzhof in dem Fall eines im Einspruchverfahrens ergangenen Änderungsbescheid, in dem das Hauptzollamt die Bescheidadressatin dahingehend belehrte, dass ein erneuter Einspruch nicht zulässig wäre. Dadurch musste sich diese veranlasst sehen, die Einlegung eines Einspruchs zu unterlassen, weil dieser ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Dabei handelt es sich aus Sicht der Bescheidadressatin um höhere Gewalt, die ihr die (fristgerechte) Einlegung eines Einspruchs unmöglich machte.

Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. Dies umfasst von außen kommende Ereignisse, die vom Betroffenen nicht zu beherrschen sind und damit auch so genannte unabwendbare Zufälle. Hierzu gehört auch ein Umstand, der dem Beteiligten die rechtzeitige Vornahme einer fristgebundenen Handlung unzumutbar macht und damit aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Bereich der höheren Gewalt zuzuordnen ist1. Demgemäß kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs höhere Gewalt auch vorliegen, wenn ein Verfahrensbeteiligter durch ein Verhalten einer Behörde von einer fristgerechten Verfahrenshandlung abgehalten wird2.

Im hier entschiedenen Fall hat die Bescheidadressatin gegen den Änderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung Klage erhoben. Mit ihrer Klageschrift hat sich die Bescheidadressatin zwar nur gegen den Ausgangsbescheid und die Einspruchsentscheidung gewandt und auch nur diese beiden Verwaltungsakte als Anlage beigefügt. Allerdings hat das Hauptzollamt mit seiner Einspruchsentscheidung nicht nur über den Ausgangssteuerbescheid, sondern auch über ihren zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbescheid entschieden. Daher war das Begehren der Bescheidadressatin vom Bundesfinanzhof dahingehend auszulegen, dass sie mit ihrer Klage auch gegen den Änderungsbescheid vorgehen wollte.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. September 2024 – VII R 3/22

  1. vgl. BFH, Urteile vom 14.05.2019 – VIII R 20/16, BFHE 264, 459, BStBl II 2019, 586, Rz 41; und vom 12.01.2011 – I R 37/10, Rz 18[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 22.11.2004 – III B 81/04, BFH/NV 2005, 327, unter 2.; Seer in Tipke/Kruse, § 356 AO Tz 13 a.E.[]