§ 76 Abs. 2 FGO erfasst nur Hinweise zu Formfehlern und unterbliebenen wesentlichen Erklärungen.
Ein Finanzgericht ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, seine vorläufige Beweiswürdigung oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung zahlreicher Einzelumstände offenzulegen1.
Begehrt der Kläger der Sache nach einen Hinweis des Finanzgerichts zu der vom Gericht beabsichtigten materiell-rechtlichen Beurteilung des Streitfalls, besteht daher für eine solche Hinweispflicht keine Rechtsgrundlage.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. Juli 2025 – X B 111/24
- BFH, Beschluss vom 05.02.2014 – III B 108/13, BFH/NV 2014, 706, Rz 12, m.w.N.[↩]










