Die verletzte Vorlagepflicht an den EuGH: Nichtigkeitsklage statt Verfassungsbeschwerde

Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, weil der Bundesfinanzhof seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV unhaltbar gehandhabt habe, muss die Verfassungsbeschwerde dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität genügen.

Die verletzte Vorlagepflicht an den EuGH: Nichtigkeitsklage statt Verfassungsbeschwerde

Danach müssen Beschwerdeführende die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den sie sich in ihren Grundrechten verletzt sehen, zunächst mit den ihnen durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen1. Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet, dass Beschwerdeführende im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen2.

Dies gilt insbesondere bei der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG3

Dazu gehört zunächst, dass Beschwerdeführende bereits im Ausgangsverfahren die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens anregen müssen, auch wenn die Beteiligten des Ausgangsverfahrens dies nicht formell beantragen können4. Diese Möglichkeit, die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zu verhindern, ist wahrzunehmen, um dem Grundsatz der Subsidiarität zu genügen5

Wird eine Verfassungsbeschwerde auf die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt, so gehört aber auch die Wiederaufnahme des Verfahrens mit Hilfe einer Nichtigkeitsklage, soweit sie statthaft ist, zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG6. Dem steht nicht entgegen, dass es sich dabei um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt7

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§ 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sehen für die Finanzgerichtsbarkeit über § 134 FGO den außerordentlichen Rechtsbehelf der Nichtigkeitsklage ausdrücklich für den Fall vor, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Gericht insbesondere auch dann im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn es willkürlich seine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union verletzt8. Der Europäische Gerichtshof ist für die Auslegung des Unionsrechts in Fragen der Umsatzsteuer gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG9. Eine Nichtigkeitsklage vor dem Bundesfinanzhof mit der Rüge der Verletzung der Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof wäre daher grundsätzlich statthaft. 

Bei der vorliegend entschiedenen Verfassungsbeschwerde war für das Bundesverfassungsgericht schon nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof angemahnt und insofern dem Grundsatz der Subsidiarität genügt hat. Aus den knappen Ausführungen im Revisionsurteil und in der Verfassungsbeschwerde geht insoweit lediglich hervor, dass er die Steuerfreiheit seiner Dirigentenumsätze nach § 4 Nr.20 Buchst. a UStG in Abrede gestellt und die Versagung des Vorsteuerabzugs als mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar angesehen hat. Die Revisionsschrift selbst wurde nicht vorgelegt. Ob der Beschwerdeführer daher jedenfalls spätestens durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach § 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 134 FGO gehalten gewesen wäre, zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität geltend zu machen, dass die von ihm in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Umsatzsteuerfragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen seien, braucht vorliegend jedoch nicht abschließend geklärt zu werden, da die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht den Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt. 

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. April 2021 – 1 BvR 2731/19

  1. vgl. BVerfGE 22, 287 <290 f.> 73, 322 <325> 77, 275 <282>[]
  2. vgl. BVerfGE 112, 50 <60> 129, 78 <92> 142, 268 <280 Rn. 44>[]
  3. vgl. BVerfGE 112, 50 <62>[]
  4. vgl. BVerfGE 73, 339 <369>[]
  5. vgl. BVerfGK 13, 303 <311>[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1992 – 2 BvR 40/92, Rn. 3; Beschluss vom 31.07.2001 – 1 BvR 304/01, Rn. 6[]
  7. vgl. BVerfGE 34, 204; BVerfG, Beschluss vom 22.01.1992 – 2 BvR 40/92, Rn. 3[]
  8. vgl. BFHE 260, 410 <416 Rn. 21> BFHE 254, 481 <486 f. Rn. 16, 26 f.> Beschluss vom 04.09.2009 – IV K 1/09, Rn. 3 f.[]
  9. vgl. BVerfGE 75, 223 <233 f.> BFHE 260, 410 <416 Rn. 21>[]

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