Nach § 181 Abs. 1 Satz 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Feststellungsbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen bei jedenfalls einem Feststellungsbeteiligten führen.
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen oder Beweismittel, nicht hingegen rechtliche Erwägungen, müssen für eine auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützte Korrektur maßgeblich sein.
Bei der tatsächlichen Höhe der erzielten Mieterträge kann es sich um eine dem Finanzamt nachträglich bekannt gewordene Tatsache handeln.
Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO ist jeder Lebenssachverhalt, der Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Nicht unter den Tatsachenbegriff fallen dagegen Schlussfolgerungen aller Art, rechtliche Würdigungen und Bewertungen, Rechtsansichten und juristische Subsumtionen, bei denen aufgrund von Tatsachen anhand gesetzlicher Vorschriften ein bestimmter Schluss gezogen wird. Nachträglich werden Tatsachen oder Beweismittel bekannt, wenn deren Kenntnis nach dem Zeitpunkt erlangt wird, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist. Grundsätzlich kommt es dabei auf den Wissensstand der zur Bearbeitung des Steuerfalls berufenen Dienststelle an, wobei aktenkundige Tatsachen stets als bekannt gelten1.
So verhält es sich auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall: Im Rahmen ihrer Erklärungen, welche das Finanzamt der Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns zugrunde legte, hatte die Vermieterin nur einen Teil der von den Mietern ihrer Grundstücke geleisteten Mietzahlungen als Betriebseinnahmen angesetzt. Das Finanzgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Finanzamt bei Kenntnis der tatsächlichen Höhe der Mieterträge den laufenden Gesamthandsgewinn der Vermieterin entsprechend höher festgestellt hätte.
Ein Bescheid darf wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel nur dann aufgehoben oder geändert werden, wenn die Finanzbehörde bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts in der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Denn nur dann ist die Unkenntnis der später bekannt gewordenen Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung ursächlich gewesen. Maßgebend für diese Kausalitätsprüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des Finanzamts über die Steuerfestsetzung abgeschlossen wird2.
Bezogen auf die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns der Vermieterin ist daher zu fordern, dass das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts bei der ursprünglichen Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns der Vermieterin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte. Wie das Finanzamt bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt im ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgelegt wurde, und der die Finanzbehörden bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses durch das Finanzamt gegolten haben2.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Änderung eines Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings muss der Steuerpflichtige dann seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben3.
Eindeutigen Steuererklärungen muss das Finanzamt nicht mit Misstrauen begegnen; es kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist das Finanzamt zu Ermittlungen verpflichtet4.
Hiervon ausgehend ist das Finanzgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass das Finanzamt seine Ermittlungspflicht hinsichtlich der Höhe der Mieterträge für die Streitjahre nicht verletzt hat, weil weder die angeordnete Zwangsverwaltung noch die im Vergleich zum Vorjahr in verminderter Höhe erklärten Mieteinnahmen Anlass für weitere Ermittlungen geboten hätten.
Diese Würdigung des Finanzgerichtes ist nicht nur rechtlich möglich, sondern sogar naheliegend. Das Finanzamtes durfte aufgrund des Umstandes, dass die Vermieterin Mieteinnahmen dem Grunde nach erklärt hatte, davon ausgehen, dass diese auch vollständig sind. Nach der bereits in den Streitjahren 2014 bis 2016 geltenden ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind auch die im Rahmen der Zwangsverwaltung erzielten Mieteinnahmen dem Grundpfandschuldner zuzurechnen5. Das Finanzamtes durfte davon ausgehen, dass die Vermieterin dieser Rechtsprechung folgte, da sie Einnahmen aus der Vermietung erklärte. Die im Vergleich zum Vorjahr geringeren Mieterträge legten nicht -wie der Kläger meint- nahe, dass die Vermieterin nur einen Teil der tatsächlich erzielten Mieterträge erklärt hatte. Das Finanzgericht hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die im Vergleich zum Vorjahr geringeren Mieterträge nicht zuletzt auch Folge eines Rückgangs oder Ausfalls von Mietzahlungen aufgrund des Insolvenzverfahrens der K KG und der nachfolgenden Anordnung der Zwangsverwaltung hätten gewesen sein können.
Neben der Sache liegt die Annahme, dass eine Ermittlungspflicht des Finanzamtes hinsichtlich der Höhe der Mietzahlungen bereits deshalb bestanden habe, weil die Bearbeitung der Feststellungserklärung der Vermieterin in einem sogenannten Ausbildungsbezirk des Finanzamtes erfolgt sei. Es ist weder aufgrund der Feststellungen des Finanzgerichtes noch aus den Ausführungen des Klägers ersichtlich, dass die Steuererklärung von einem Sachbearbeiter im Rahmen seiner Ausbildung bearbeitet worden ist. Zudem ist es für den Umfang der Ermittlungspflicht des Finanzamts irrelevant, ob eine Steuererklärung von einer in Ausbildung befindlichen Person bearbeitet wird oder nicht.
Aus dem Umstand, dass die erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheide für 2014 und 2015 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren, lässt sich -entgegen der Ansicht des Klägers- auch nicht ableiten, dass das Finanzamt für sich eine Pflicht zur weiteren Ermittlung der Höhe der Mietzahlungen erkannt habe. Denn der Vorbehalt der Nachprüfung ist zulässig, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft worden ist (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 1 AO).
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Juni 2025 – IV R 1/23
- BFH, Urteil vom 15.05.2024 – IV R 22/21, Rz 22[↩]
- BFH, Urteil vom 15.05.2024 – IV R 22/21, Rz 26[↩][↩]
- BFH, Beschluss vom 06.02.2013 – X B 164/12, Rz 23[↩]
- BFH, Urteil vom 25.03.2021 – VIII R 47/18, BFHE 272, 211, BStBl II 2021, 696, Rz 37, m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Urteile vom 11.03.2003 – IX R 65-67/01, BFH/NV 2003, 778; vom 16.04.2002 – IX R 53/98, BFH/NV 2002, 1152[↩]











