Der Insolvenzverwalter in der Einkommensteuer

Die einkommensteuerliche Qualifizierung der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters – Einkünfte aus gewerblicher oder aus selbständiger (freiberuflicher oder vermögensverwaltender) Tätigkeit? – ist immer wieder Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung. In einem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreit führte der Kläger eine Praxis als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. Darüber hinaus war er als Insolvenzverwalter tätig. Seinen Gewinn ermittelte der Kläger nach § 4 Abs. 3 EStG. In den Streitjahren beschäftigte er 12 bis 13 weisungsgebundene Arbeitnehmer, davon nur 5 Arbeitnehmer als Vollzeitkräfte. Für den Bereich der Insolvenzverwaltung waren unstreitig zwei Vollzeitkräfte eingesetzt. Der Kläger betreute Mitte 2001 mehr als 100 Insolvenzverfahren als Insolvenzverwalter. Streitig war, ob der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder solche aus selbständiger Tätigkeit erzielt.

Der Insolvenzverwalter in der Einkommensteuer

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage des Insolvenzverwalters statt und folgte dabei der Rechtsprechung des BFH, wonach die Tätigkeit von Konkursverwaltern, Zwangsverwaltern oder Insolvenzverwaltern eine vermögensverwaltende Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. Insoweit habe sich die Betätigung als Insolvenzverwalter zu einem eigenen Beruf entwickelt1. Zudem hatten die Düsseldorfer Finanzrichter keine Zweifel, dass der Kläger seine Leistungen im Streitzeitraum persönlich erbracht hat. In dieser Zeit hatte er nämlich nur einen qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2009 – 7 K 3041/07 G

  1. BVerfG vom 03.08.2004 – 1 BvR 135/00, 1 BvR 1086/01, ZIP 2004, 1649; BFH, Beschluss vom 14.07.2008 – VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874[]
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