EDV-Autodidakten als Freiberufler

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Gewerbebetrieb in diesem Sinne ist ein gewerbliches Unternehmen i.S. des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, wer sich selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielung unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betätigt und damit keinen freien Beruf ausübt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).

EDV-Autodidakten als Freiberufler

Die Tätigkeit eines Diplom-Informatikers wird durch die Wahrnehmung von für den Ingenieurberuf typischen Aufgaben geprägt; er übt einen ingenieurähnlichen Beruf gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus1.

Ein Steuerpflichtiger, der Tätigkeiten entfaltet, denen auch Diplom-Informatiker nachgehen, kann auch dann einen ingenieurähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausüben, wenn er weder ein Informatikstudium absolviert hat noch über den Abschluss einer nach den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebenen Ausbildung als Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule verfügt2. Eine ingenieurähnliche Tätigkeit setzt in diesen Fällen aber voraus, dass sie in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Ingenieurs gleichwertig ist, und zwar sowohl in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) als auch in Praxis3.

Bei Autodidakten sind dafür Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs nachzuweisen4. Ein Autodidakt, der eine Tätigkeit ausübt, die auch für Diplom-Wirtschaftsinformatiker berufstypisch ist, dessen Wissen aber in seiner Gesamtheit nicht mit den Kenntnissen eines Diplom-Informatikers vergleichbar ist, wird nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig5.

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Den Nachweis, dass er sich als Autodidakt das Wissen eines Diplom-Informatikers/Wirtschaftsinformatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe angeeignet hat, kann ein Steuerpflichtiger auf verschiedene Weise führen. Als Beweismittel kommen dafür insbesondere erfolgreich abgeschlossene Fortbildungsmaßnahmen, das Selbststudium sowie eigene praktische Arbeiten in Betracht. Schließlich kann der Nachweis auch durch eine sog. Wissensprüfung geführt werden6.

In dem hier entschiedenen Fall billigte der Bundesfinanzhof die Annahme, dass die Tätigkeit des EDV-Dienstleisters zwar auch von universitär ausgebildeten Diplom-Informatikern ausgeübt werde, aber auch ohne die in der Ausbildung zum Diplom-Informatiker oder Diplom-Wirtschaftsinformatiker vermittelten Grundlagen erbracht werden könne. Ein Nachweis der theoretischen Kenntnisse mittels seiner praktischen Arbeiten ist daher nicht geführt.

Kenntnisse in den Bereichen Mathematik, Statistik und Operations Research gehören zu dem für Diplom-Informatiker erforderlichen Wissen. Es handelt sich dabei auch nicht um „Nebenfächer“; fehlende Kenntnisse können nicht durch gute Kenntnisse in anderen Bereichen kompensiert werden7.

Im vorliegenden Fall fehlten dem EDV-Dienstleister diese Kenntnisse in den Bereichen Mathematik, Statistik und Operations Research. Angesichts dessen brauchte das Finanzgericht im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) auch keine Wissensprüfung durchzuführen. Denn ein Anspruch auf Wissensprüfung setzt voraus, dass sich bereits aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige über hinreichendes Wissen verfügen könnte8. Daran fehlte es im Streitfall, weil der EDV-Dienstleister nicht über Kenntnisse in den essentiellen Bereichen Mathematik, Statistik und Operations Research verfügte.

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Der EDV-Autodidakt als Freiberufler

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Januar 2017 – III R 3/14

  1. vgl. BFH, Urteile vom 16.09.2014 – VIII R 8/12, nicht veröffentlicht -n.v.-; in BFH/NV 2016, 1275[]
  2. BFH, Urteil vom 04.05.2004 – XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989[]
  3. BFH, Urteile vom 17.01.2007 – XI R 5/06, BFHE 216, 334, BStBl II 2007, 519; in BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989, zur Programmierung von Anwendungssoftware[]
  4. ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 18.04.2007 – XI R 29/06, BFHE 218, 65, BStBl II 2007, 781; in BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; vom 28.08.2003 – IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919[]
  5. BFH, Urteile vom 16.09.2014 – VIII R 8/12, n.v.; in BFH/NV 2016, 1275, Rz 27 ff.[]
  6. BFH, Urteile in BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; in BFH/NV 2016, 1275[]
  7. BFH, Urteil vom 16.09.2014 – VIII R 8/12, n.v.[]
  8. BFH, Urteile vom 26.06.2002 – IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; in BFH/NV 2007, 1495; vom 16.12 2008 – VIII R 27/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 898; vom 16.09.2014 – VIII R 8/12, n.v.[]