Investitionsabzugsbetrag – und der Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben

Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 20.06.20121 entschieden, dass -und warum- auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 20082 bei noch zu gründenden Betrieben strenge Maßstäbe an die Feststellung der Investitionsabsicht zu legen sind. Lediglich von dem bisherigen Erfordernis, bereits bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, für das der Abzug vorgenommen wird, eine verbindliche Bestellung vorgenommen zu haben, hat der Bundesfinanzhof Abstand genommen.

Investitionsabzugsbetrag – und der Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben

Dabei hat der Bundesfinanzhof den Subventionscharakter des Investitionsabzugsbetrags nicht verkannt, sondern ihn vielmehr seinen Ausführungen zugrunde gelegt. Mit seinen Hinweisen auf die fehlende Plausibilitätskontrolle bei zu gründenden Betrieben sowie diejenigen Steuerpflichtigen, die gar nicht ernsthaft eine Betriebsgründung beabsichtigen, hat der Bundesfinanzhof kenntlich gemacht, dass er gerade dem Zweck des Investitionsabzugsbetrages, Investitionen zu fördern -dem Subventionszweck- Geltung verschaffen und nicht statt dessen einer befristeten Einkommensteuerminderung nach Gutdünken des Steuerpflichtigen Vorschub leisten will.

Die erhöhten Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht bei zu gründenden Betrieben dienen somit der Feststellung, ob überhaupt ein vom Subventionszweck der Vorschrift gedeckter Tatbestand vorliegt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Betrieb, der angeblich gegründet werden soll, auch tatsächlich gegründet werden soll, und es nicht etwa dem Steuerpflichtigen lediglich darum geht, die Steuerlast für eine gewisse Zeit zu mindern. Wenn eine Subventionsnorm dieses Ergebnis zeitigte, läge vielmehr ein Fehlanreiz vor. Folglich müssen Feststellungen dazu getroffen werden, ob tatsächlich eine Betriebsgründung beabsichtigt ist. Wenn hierfür die schlichte Behauptung des Steuerpflichtigen genügte, wäre dies in Wahrheit die mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbarende Steuerminderung nach Gutdünken.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. September 2014 – X B 10/14

  1. BFH, Urteil vom 20.06.2012 – X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, unter II. 2.a; ebenso BFH, Urteil vom 20.06.2012 – X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778[]
  2. vom 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912[]