Keine AfA bei Kaufvertragsaufhebung

Die zur Inanspruchnahme von AfA notwendige Belastung mit Anschaffungskosten ist in dem Jahr, in dem der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist, nicht (mehr) gegeben, so dass in dem Jahr, in dem der Kaufvertrag wieder aufgehoben wird, keine Abschreibung mehr vorgenommen werden kann.
EStG § 7, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21

Keine AfA bei Kaufvertragsaufhebung

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Dezember 2007 IX R 50/06

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