Ein die Änderung wegen neuer Tatsachen ausschließendes grobes Verschulden ist indessen anzunehmen, wenn trotz mehrfacher Aufforderung durch die Familienkasse offenkundig anspruchserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt oder nachgewiesen werden; auf die Folgen braucht die Behörde nicht hinzuweisen1.

Die Feststellungslast hinsichtlich der groben Fahrlässigkeit obliegt der Familienkasse.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. März 2017 – III B 139/16
- BFH, Beschluss in BFH/NV 2009, 1239[↩]