Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung ist auch zulässig, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist.
Nach § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
Gemäß Art. 97 § 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist § 175b AO erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind.
Das mit dem hier entschiedenen Fall erstinstanzlich befasste Finanzgericht Münster1 hat zutreffend angenommen, dass es sich bei den vom (ehemaligen) Arbeitgeber des Steuerpflichtigen nach § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen um übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO handelt. Dies gilt auch für die nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG übermittlungspflichtige Höhe des gezahlten Arbeitslohns. Denn § 93c Abs. 1 AO erfasst nach seinem Wortlaut alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden zu übermitteln sind. Hierzu gehören auch diejenigen Daten, deren Übermittlung an die Finanzbehörde erst in einem Einzelsteuergesetz („aufgrund gesetzlicher Vorschriften“) und nicht bereits in § 93c AO angeordnet wird2.
Die von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelten Daten im Sinne des § 93c AO müssen bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden sein.
Nicht berücksichtigt sind übermittelte Daten, wenn sie nicht ausgewertet oder verarbeitet wurden und damit nicht Eingang in die Steuerfestsetzung gefunden haben3. Nicht zutreffend berücksichtigt sind die übermittelten Daten, wenn die Auswertung oder Verarbeitung fehlerhaft erfolgte. Ein danach relevanter Fehler liegt jedoch nur vor, soweit die Verwendung der übermittelten Daten zu einer materiell unrichtigen Steuerfestsetzung geführt hat. Wirkt sich die unzutreffende Berücksichtigung steuerlich nicht aus, fehlt es an der Rechtserheblichkeit des Fehlers und einer Korrekturmöglichkeit4.
Unerheblich ist, worauf die unzutreffende Berücksichtigung der übermittelten Daten durch die Finanzbehörde zurückzuführen ist. Es kommt weder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen, einen Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen noch auf ein mechanisches Versehen der Finanzbehörde nach § 129 AO oder einen Fehler der Finanzbehörde bei der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung an5.
Eine teleologische Reduktion der Norm ist nicht geboten.
Die teleologische Reduktion einer Gesetzesbestimmung zielt darauf ab, den Geltungsbereich der Norm mit Rücksicht auf ihren Zweck gegenüber ihrem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken. Sie ist jedoch nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung rechtspolitisch fehlerhaft erscheint. Ihre Aufgabe ist es daher nicht, das Gesetz zu verbessern, obwohl es sich -gemessen an seinem Zweck- noch nicht als planwidrig unvollständig oder zu weitgehend erweist6. Vielmehr kommt eine teleologische Reduktion grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Auslegung nach dem Wortlaut zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde7.
Im Fall des § 175b AO führt eine wortgetreue Auslegung der Vorschrift indes nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann. Vielmehr entspricht diese Auslegung gerade den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zielen, die sich aus der Gesetzesbegründung eindeutig ergeben. Das mit der Einführung des § 175b AO vom Gesetzgeber verfolgte Ziel bestand ausweislich der Gesetzesbegründung vornehmlich darin, der Finanzverwaltung in steuerlichen Massenverfahren eine Änderungsbefugnis einzuräumen, obwohl der von Dritten übermittelte Datensatz keinen (verbindlichen) Grundlagenbescheid darstellt und die bereits geltenden Änderungsnormen nicht einschlägig sind8. Auf die Ursache der fehlerhaften Berücksichtigung der übermittelten Daten soll es nach der Gesetzesbegründung nicht ankommen.
Unter Anwendung dieser Grundsätze war das Finanzamt berechtigt und verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid vom 25.09.2019 -wie geschehen- zu ändern. Ein Ermessen stand ihm nicht zu9.
Der ehemalige Arbeitgeber des Steuerpflichtigen hat die Daten in den beiden Lohnsteuerbescheinigungen am 23.01.2019 vollständig und zutreffend übermittelt. Das Finanzamt hat jedoch nicht die steuerlich zutreffenden Schlüsse gezogen. Die steuerrechtliche Behandlung im Ausgangsbescheid vom 25.09.2019 war fehlerhaft, was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht.
Nach den obigen Ausführungen kommt eine teleologische Reduktion des Wortlauts der Norm nicht in Betracht. Gerade im vorliegenden Fall besteht für eine teleologische Reduktion zudem deswegen kein Anlass, weil die Steuerpflichtigen in der Anlage N des Steuerpflichtigen keine korrekten Daten angegeben hatten10. Denn sie haben die Entschädigung in Höhe von 9.000 € (Kennziffer 165 der Anlage N) nicht in den Bruttolohn einbezogen (Kennziffer 110 der Anlage N), obwohl die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber ermäßigt besteuert worden war.
Schließlich hat das Finanzgericht Münster zutreffend angenommen, dass die fehlerhafte Angabe der Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unter „Art der Festsetzung“ und die fehlerhafte Angabe des Datums des Ausgangsbescheids nicht zur Rechtswidrigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids führen. Für die Rechtmäßigkeit eines Bescheids ist grundsätzlich nicht die zu seiner Begründung herangezogene Vorschrift maßgebend. Es kommt allein darauf an, ob der Bescheid zum Zeitpunkt seines Ergehens durch eine Befugnisnorm gedeckt war11. Unbeschadet dessen hat das Finanzamt im Erläuterungstext des Änderungsbescheids sowie in der Einspruchsentscheidung auf die Änderung nach § 175b AO ausdrücklich hingewiesen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Februar 2024 – IX R 20/23
- FG Münster, Urteil vom 14.08.2023 – 8 K 294/23 E, EFG 2023, 1592[↩]
- BFH, Urteil vom 08.09.2021 – X R 5/21, BStBl II 2022, 398[↩]
- Loose in Tipke/Kruse, § 175b AO Rz 6[↩]
- Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 175b Rz 5; von Wedelstädt in Gosch, AO § 175b Rz 10[↩]
- BT-Drs. 18/7457, S. 88; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 175b Rz 3; Frotscher in Schwarz/Pahlke/Keß, AO, § 175b Rz 1a; Klein/Rüsken, AO, 17. Aufl., § 175b Rz 5; Loose in Tipke/Kruse, § 175b AO Rz 3; Sterzinger, AO-Steuerberater -AO-StB- 2023, 330; von Wedelstädt, AO-StB 2022, 389, 390[↩]
- BFH, Beschluss vom 27.06.2023 – VIII R 15/21, BFHE 280, 552, BStBl II 2023, 903, Rz 20[↩]
- vgl. BFH, Urteile u.a. vom 13.12.2022 – VIII R 23/20, BFHE 279, 132, BStBl II 2023, 480, Rz 19; vom 09.03.2023 – IV R 25/20, BFHE 279, 545, BStBl II 2023, 836, Rz 25; und vom 17.08.2023 – III R 37/20, BFHE 281, 345, BStBl II 2024, 16, Rz 37, ständige Rechtsprechung[↩]
- BT-Drs. 18/7457, S. 88 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/7457, S. 89; von Wedelstädt in Gosch, AO § 175b Rz 15; Loose in Tipke/Kruse, § 175b AO Rz 8; Bartone in: Kühn/von Wedelstädt, 22. Aufl., AO, § 175b Rz 5; Süß/Borgdorf in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand [Nr. 125 Lfg. 04.2021] § 175b AO Rz 2; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 175b AO Rz 30; Frotscher in Schwarz/Pahlke/Keß, AO, § 175b Rz 11; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 175b Rz 8; Bruschke, Der Steuerberater 2019, 272, 273[↩]
- vgl. auch BFH, Urteil vom 08.09.2021 – X R 5/21, BStBl II 2022, 398, Rz 33[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 25.09.1996 – III R 53/93, BFHE 181, 547, BStBl II 1997, 269, unter 2., m.w.N.[↩]
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- Finanzamt Idar-Oberstein: Marco Loch | CC BY-SA 4.0 International











