Der Marderbefall als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten einer umfangreichen Dachsanierung können nicht als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend gemacht werden, wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung wegen Marderbefall nicht nachgewiesen werden kann.

Der Marderbefall als außergewöhnliche Belastung

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Fall die außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt. 2002 hatten die Kläger ein Eigenheim erworben, in dem sie seit 2004 im Dachgeschoss mit Marderbefall zu kämpfen hatten. Durch punktuelle Maßnahmen in den Folgejahren sind die Marder aber nicht nachhaltig vertrieben worden. Im Streitjahr 2015 nahmen die Kläger schließlich eine umfangreiche Dachsanierung vor, deren Kosten sie in Höhe von 45.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend machten. Die Kläger beriefen sich darauf, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung bestanden habe und der Geruch unzumutbar gewesen sei, im Dach habe sich eine regelrechte Marderkloake (sieben sog. Mardertoiletten) befunden.

Das Finanzgericht Hamburg hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass die Kläger nicht nachgewiesen hätten, dass im Streitjahr eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefährdung bestanden habe. Einer Beweisaufnahme bedürfe es im Übrigen nicht, weil es selbst bei unterstellter Gesundheitsgefährdung und unzumutbarer Geruchsbelästigung an der erforderlichen Zwangsläufigkeit der Aufwendungen fehle. Die Dachdeckung habe schon ab 2004 so geändert werden können, dass Marder sicher hätten ausgeschlossen werden können. Allerdings wäre eine derartige Präventivmaßnahme zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig gewesen. Ferner hätte der Marderbefall durch vorbeugende Maßnahmen wie eng getaktete Kontroll- und Vergrämungsmaßnahmen verhindert werden können.

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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2020 – 3 K 28/191

  1. BFH IV B 41/20[]

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