Energiepreispauschale – für Rentner einkommensteuerpflichtig

Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale ist auch für Rentenbeziehende einkommensteuerpflichtig.

Energiepreispauschale – für Rentner einkommensteuerpflichtig

Das Sächsische Finanzgericht hält die Neuregelung im Einkommensteuergesetz für verfassungsgemäß, mit der auch für Rentenbeziehende die Energiepreispauschale der Einkommensteuer unterworfen wird, wenn sie nach dem „Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz“ ausgezahlt wurde. Dem Gesetzgeber stehe ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den er nutzen konnte, um die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung sozial gerecht zu verteilen. Rentner würden damit ebenso behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbständige, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vorliege.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Sächsische Finanzgericht drei von betroffenen Rentnern erhobene Klage abgewiesen.

Die drei Urteile des Sächsischen Finanzgerichts sind noch nicht rechtskräfig. Die klagenden Rentner haben in allen drei Fällen Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt1.

Sächsisches Finanzgericht, Urteile vom 11. November 2022 – 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23

  1. BFH – X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25[]