Ordnet der Arbeitgeber seine Mitarbeiter einem Versorgungsbereich zu, innerhalb dessen sie dauerhaft und grundsätzlich, aber rollierend auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden, kommt eine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache nicht in Betracht.
Es ist Tatfrage und daher vom Finanzgericht im Einzelfall zu beurteilen, ob eine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung vorliegt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein1.
Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt2.
Das Finanzamt hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob Rettungssanitäter eine erste Tätigkeitsstätte innehaben, wenn sie nach den für sie im Vorhinein erstellten Dienstplänen dauerhaft ihre Tätigkeit an einer bestimmten Rettungswache erbringen sollen.
Das Finanzamt hat jedoch nicht -wie es erforderlich gewesen wäre- schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zu der aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargelegt, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Es hat nicht dargetan, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist3. Allein die Behauptung des Finanzamtes, die Frage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus4.
Auch hat sich das Finanzamt nicht ansatzweise mit der zum neuen Reisekostenrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, beispielsweise mit dem Urteil vom 26.10.20225 auseinandergesetzt. Danach ist es grundsätzlich Tatfrage und als solche vom Finanzgericht zu beurteilen, ob im Einzelfall eine dauerhafte Zuordnung vorliegt. Weiter hat der beschließende Bundesfinanzhof in Rz 23 des vorgenannten Urteils ausgeführt, dass vorliegende Dienstpläne allenfalls indiziell für die Annahme einer dauerhaften Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers herangezogen werden können.
Fehl geht zudem der Einwand des Finanzamtes, das Urteil des Finanzgerichts stehe nicht in Einklang mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.20206. Zum einen reicht der bloße Hinweis auf eine nach Ansicht des Finanzamtes mit dem Urteil des Finanzgerichts nicht übereinstimmende Verwaltungsanweisung zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus7. Zum anderen liegt die vom Finanzamt gerügte Abweichung tatsächlich auch nicht vor. Denn die vom Finanzamt herangezogene Randziffer des BMF, Schreibens vom 25.11.20208 besagt unter anderem, dass die Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers nicht dokumentiert werden muss, sondern sich vielmehr auch beispielsweise aus Einsatzplänen ergeben „kann“.
Das Finanzgericht hat unter Anwendung der vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze zum Vorliegen einer dauerhaften Zuordnung den von ihm festgestellten Sachverhalt gewürdigt9 und eine dauerhafte Zuordnung aufgrund der monatlich erstellten Einsatzpläne und seiner weiteren Feststellungen verneint. Soweit das Finanzamt rügt, das Finanzgericht habe die ex ante erstellten Einsatz- beziehungsweise Dienstpläne des Arbeitgebers nur ungenügend gewürdigt und habe eine fehlerhafte ex-ante-Betrachtung vorgenommen, wendet es sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils. Hiermit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden10.
Der Vollständigkeit halber weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass gegen die Würdigung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg11 im vorliegenden Fall auch keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
Vorliegend hat das Finanzgericht festgestellt, ausweislich der Arbeitsverträge der Rettungssanitäter gelte das Kreisgebiet des Landkreises … als deren Arbeitsort. Es hat weiter festgestellt, dass die Rettungssanitäter eine Arbeitgeberbestätigung eingereicht haben, wonach keine dienst- und arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte festgelegt wurde. Vielmehr habe der Arbeitgeber erläutert, die Mitarbeiter würden einem Versorgungsbereich zugeordnet, innerhalb dessen sie dauerhaft und grundsätzlich eingesetzt würden. Innerhalb dieses Bereichs rollierten sie jedoch auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne auf allen Wachen.
Bei diesem Sachverhalt kann eine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache oder einer ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG nicht angenommen werden. Allein ein monatlich im Voraus erstellter Dienstplan kann bei einem unbefristet tätigen Arbeitnehmer keine Dauerhaftigkeit der Zuordnung begründen. Darauf, dass der Steuerpflichtige ex post betrachtet ganz überwiegend in einer bestimmten Einsatzstelle eingesetzt wurde, kommt es nicht an.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Februar 2024 – VI B 46/23
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschlüsse vom 24.05.2012 – VI B 120/11; und vom 26.11.2020 – VI B 29/20, Rz 19[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 09.04.2014 – XI B 128/13; und vom 16.05.2008 – VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 05.06.2013 – XI B 116/12, Rz 14; und vom 24.02.2014 – XI B 15/13, Rz 9, jeweils m.w.N.[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 12.05.2010 – IV B 19/09; und vom 20.04.2000 – V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347[↩]
- BFH, Urteil vom 26.10.2022 – VI R 48/20, BFHE 278, 464, BStBl II 2023, 582[↩]
- BMF, Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 11[↩]
- BFH, Beschluss vom 23.03.1999 – III B 2/98[↩]
- BMF, BStBl I 2020, 1228[↩]
- s. hierzu BFH, Urteil vom 26.10.2022 – VI R 48/20, BFHE 278, 464, BStBl II 2023, 582, Rz 18[↩]
- z.B. BFH, Beschluss 04.11.2010 – VII B 60/10[↩]
- FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.07.2023 – 11 K 11130/21[↩]











