Die Regelung eines Grenzbetrages für das Einkommen des Kindes, bei dessen Überschreiten kein Kindergeld mehr bewilligt wird, ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht verfassungswidrig.
In der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerde bezog der Beschwerdeführer für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 € um 4,34 € überschritten. Die dagegen gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Karlsruher Verfassungsrichter sahen den Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung sowie die gesetzliche Festlegung des Grenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.
Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss1. Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf – realitätsgerecht – bemessen werden2. Dessen Untergrenze ist durch die Sozialhilfeleistungen konkretisiert, die das im Sozialstaat anerkannte Existenzminimum gewährleisten sollen, verbrauchsbezogen ermittelt und auch regelmäßig den veränderten Lebensverhältnissen angepasst werden. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen3.
Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kinderfreibetrags beziehungsweise des Kindergelds davon abhängig macht, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Typisierend darf der Gesetzgeber hierbei von dem für erwachsene Steuerpflichtige geltenden Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ausgehen. Zweck des Grundfreibetrags ist es, dem Steuerpflichtigen das existenznotwendige Einkommen zu belassen4. Der Grundfreibetrag liegt im Streitjahr über den Leistungen in Form des Kinderfreibetrags beziehungsweise des Kindergelds und über den vom Bundesverfassungsgericht als nicht evident unzureichend angesehenen staatlichen Sozialhilfeleistungen5, so dass das Kinderexistenzminimum in jedem Fall vor dem steuerlichen Zugriff verschont wird. Mehr gebietet das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht6. Insbesondere ist es nicht geboten, das Existenzminimum mehrfach freizustellen. Es genügt, wenn der Gesetzgeber bei den betroffenen Steuerpflichtigen das Existenzminimum jeweils einmal von der Besteuerung ausnimmt. Der Beschwerdeführer hingegen erstrebt eine mehrfache Entlastung dadurch, dass neben dem Existenzminimum seines Kindes durch den Grundfreibetrag zusätzlich noch der Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld gewährt werden, obwohl das Kind mit seinen Einkünften selbst in Höhe des Grundfreibetrags verschont bleibt.
Dagegen, dass der Gesetzgeber die Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung ausgestaltet hat, bestehen keine Bedenken. Dies folgt aus der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers, denn diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich7. Bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich nämlich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand, da bei Einkünften und Bezügen des Kindes über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren individuellen Steuersatz umgerechnet werden müsste8.
Maßgeblich kann in verfassungsrechtlicher Hinsicht allein sein, dass beim Ausschluss der Gewährung von Kindergeld beziehungsweise eines Kinderfreibetrags das Existenzminimum des Kindes hinreichend berücksichtigt wurde9. Dies ist durch die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gewährleistet. Da der Gesetzgeber diese von Verfassungs wegen gebotene Vorgabe beachtet hat, liegt die Entscheidung für eine Freigrenze oder einen Freibetrag zur Vermeidung von Mehrfachbegünstigungen in seinem Ermessen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 2122/09
- vgl. BVerfGE 82, 198, 207; 99, 246, 259 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 66, 214, 223; 68, 143, 153; 82, 60, 88[↩]
- vgl. BVerfGE 87, 153, 171; 91, 93, 111; 99, 246, 260[↩]
- BVerfGE 87, 153, 179[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BGBl I S. 193[↩]
- vgl. BVerfGE 99, 246, 259[↩]
- vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 02.08.1990 – 1 BvR 1431/86[↩]
- so zutreffend BFH, Urteil vom 21.07.2000 – VI R 153/99, BStBl II 2000, S. 566 = BFHE 192, 316, und nunmehr stRspr; siehe aus jüngster Zeit BFH, Beschluss vom 31.07.2009 – III B 178/07, BFH/NV 2009, S. 1809[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.08.1990 – 1 BvR 1431/86[↩]











