Nach § 3 Nr. 31 EStG ist die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt, steuerfrei. Dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt.

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 31 EStG setzt bei Bargeldablösungen jedoch tatsächliche Aufwendungen voraus. Das folgt sowohl aus dem Wortlaut der Norm („Aufwendungen des Arbeitnehmers“) als auch aus deren Sinn und Zweck (Erweiterung des Katalogs der steuerfreien Werbungskostenersatzleistungen)1. Ein fehlender Nachweis geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Der Arbeitnehmer konnte sich im hier entschiedenen Fall auch nicht mit Erfolg auf die der Spielbank im Jahr 1996 erteilte Anrufungsauskunft nach § 42e EStG berufen. Denn das Finanzamt war im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers nicht an die Inhalte dieser dem Arbeitgeber erteilten Auskunft gebunden2.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juni 2015 – VI R 37/14