Matrosen im nationalen Seeverkehr – und die Einkommensteuer

Für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr hat nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 der Ansässigkeitsstaat (hier die Bundesrepublik Deutschland) das Besteuerungsrecht.

Matrosen im nationalen Seeverkehr – und die Einkommensteuer

So hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass die Vergütung eines in Deutschland ansässigen Fährmitarbeiters trotz Anstellung bei einem zyprischen Unternehmen in Deutschland zu versteuern ist. Maßgeblich war dabei die Einordnung der Tätigkeit nach den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Zypern (DBA Zypern 2011). Ein „Schiff im Binnenverkehr“ im Sinne des Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 ist ein solches, das auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern (d.h. auf Flüssen, Kanälen und Seen) verkehrt.

Der klagende Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen mit Sitz in der Republik Zypern beschäftigt und arbeitete als Arbeitnehmer auf einer Passagierfähre, die zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel verkehrte. Die Strecke führte sowohl über die Elbe als Binnengewässer als auch über küstennahe Meeresgebiete innerhalb der deutschen Zwölf-Meilen-Zone. Einen ausländischen Hafen lief die Fähre nicht an. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass Zypern das Besteuerungsrecht zustehe. Nach dem DBA Zypern 2011 können Vergütungen für Tätigkeiten an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr oder eines Schiffes im Binnenverkehr grundsätzlich in dem Staat besteuert werden, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Da sein Arbeitgeber in Zypern ansässig war und die Einkünfte dort zudem steuerfrei behandelt wurden, hätte dies für den Arbeitnehmer zu einer deutlich günstigeren steuerlichen Situation geführt.

Das Finanzamt und später auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern1 folgten dieser Argumentation jedoch nicht. Sie gingen davon aus, dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht zustehe. Der BFH bestätigte diese Auffassung nun in letzter Instanz:

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs lag keine Tätigkeit auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr vor. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass das Schiff grenzüberschreitend eingesetzt wird oder jedenfalls eine Auslandsberührung aufweist. Die betreffende Fähre verkehrte jedoch ausschließlich zwischen deutschen Häfen und damit ausschließlich innerhalb Deutschlands. Ebenso verneinte der Bundesfinanzhof eine Tätigkeit an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr. Zwar wurde ein erheblicher Teil der Strecke auf der Elbe zurückgelegt. Die Fähre befuhr jedoch zusätzlich deutsche Küstengewässer. Damit beschränkte sich ihr Einsatz nicht auf Binnengewässer, was nach Auffassung des Gerichts für die Einordnung als Schiff im Binnenverkehr erforderlich gewesen wäre.

Der Bundesfinanzhof ordnete die Tätigkeit stattdessen dem nationalen Seeverkehr zu. Für diesen Fall enthält das DBA Zypern 2011 keine besondere Zuweisungsnorm zugunsten des Unternehmensstaates. Es verbleibt daher bei dem allgemeinen Grundsatz, wonach Arbeitslohn im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern ist. Da der Arbeitnehmer in Deutschland wohnte, stand Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht zu.

Der Bundesfinanzhof stellte zudem klar, dass eine streckenbezogene Aufteilung des Besteuerungsrechts nicht in Betracht kommt. Der Umstand, dass ein großer Teil der Fährstrecke auf Binnengewässern zurückgelegt wurde, rechtfertige keine Aufspaltung der Einkünfte nach einzelnen Streckenabschnitten. Eine solche Differenzierung sehe das DBA Zypern 2011 nicht vor.

Der im Inland wohnhafte Arbeitnehmer ist mit seinem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies umfasst auch die Einkünfte des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG aus ausländischen Quellen, mithin die Vergütungen, die der Arbeitnehmer im Streitjahr für seine Tätigkeit auf dem Schiff erhalten hat.

Das Deutschland nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungsrecht ist nicht aufgrund des DBA-Zypern 2011 ausgeschlossen oder beschränkt. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DBA-Zypern 2011 ordnet vielmehr das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat Deutschland zu. Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 ist nicht anwendbar.

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Zypern 2011 können -vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Art. 15 bis 18- Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden (Halbsatz 1), es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt (Halbsatz 2). Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-Zypern 2011 die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

Danach verbleibt es bei dem Besteuerungsrecht Deutschlands als Ansässigkeitsstaat. Denn der Arbeitnehmer hat seine Tätigkeit allein in Deutschland (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Zypern 2011) ausgeübt, da das Schiff nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichtes (§ 118 Abs. 2 FGO) ausschließlich innerhalb der zum deutschen Hoheitsgebiet gehörenden 12-Meilen-Zone verkehrte2.

Dem Besteuerungsrecht Deutschlands steht die Sonderregelung des Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 nicht entgegen. Danach können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte unselbständige Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Da der Arbeitnehmer seine Tätigkeit weder an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr noch an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübt hat, verbleibt es bei dem ausschließlichen Besteuerungsrecht Deutschlands.

Zwar befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens vorliegend in Zypern. Denn die dort ansässige B Limited ist als zivilrechtlicher Arbeitgeber des Arbeitnehmers Unternehmen im Sinne des Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 i.V.m. Ziffer 4 des Protokolls zum DBA-Zypern 20113.

Der Arbeitnehmer hat aber seine Tätigkeit nicht an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt.

Dabei bezieht sich das Erfordernis der Ausübung „im internationalen Verkehr“ gemäß der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. i DBA-Zypern 2011 enthaltenen Legaldefinition entgegen der Auffassung der Arbeitnehmer nicht allein auf die Tätigkeit an Bord von Luftfahrzeugen, sondern auch an Bord von Seeschiffen4. Danach bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben.

Da das Schiff im Streitjahr ohne Auslandsberührung ausschließlich zwischen Orten innerhalb Deutschlands eingesetzt wurde, fehlt es offensichtlich an einem Betrieb im internationalen Verkehr.

Das Finanzgericht ist weiter zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Arbeitnehmer nicht an Bord eines „Schiffes im Binnenverkehr“ tätig war, da die A nicht lediglich auf Binnengewässern, sondern auch auf dem Meer fuhr.

Nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 -WÜRV-5, in innerstaatliches Recht transformiert seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 03.08.19856 am 20.08.19877, ist ein völkerrechtlicher Vertrag „nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen“. Maßgeblich sind insbesondere der Wortlaut des Vertrags (Art. 31 Abs. 2 WÜRV) und die gewöhnliche Bedeutung der verwendeten Ausdrücke. Dementsprechend sind abkommensrechtliche Begriffe zunächst nach dem Wortlaut und den Definitionen des Abkommens und sodann nach dem Sinn und dem Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens auszulegen. Auf die Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts ist grundsätzlich erst auf einer nachgelagerten Prüfungsebene zurückzugreifen8.

Der Begriff des „Schiffes im Binnenverkehr“ ist, anders als der des internationalen Verkehrs, nicht in Art. 3 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 definiert. Ein Rückgriff auf nationales Recht gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-Zypern 2011 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da auch das deutsche Recht weder eine Legaldefinition des Begriffs kennt noch dieser abkommensrechtlich eine konkrete Ausgestaltung durch die Rechtsprechung erfahren hat.

Soweit das DBA-Zypern 2011 an mehreren Stellen von „Binnenschifffahrt“ beziehungsweise „Binnenschiffen“ (Art. 8, Art. 13 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 3) spricht, jedoch lediglich in Art. 14 Abs. 4 den Ausdruck „Schiff im Binnenverkehr“ verwendet, ist gleichwohl von einer Bedeutungsidentität der Begriffe auszugehen.

Dafür spricht zunächst ein Vergleich mit dem englischen Wortlaut des Abkommens, welcher nach der Schlusssignatur des DBA-Zypern 2011 ebenso verbindlich ist wie die deutsche und die griechische Textfassung, und durchgehend -auch im Rahmen des Art. 14 Abs. 4- die Wendung „boat[s] engaged in inland waterways transport“ enthält. Gleiches gilt für die englische Fassung der deutschen Verhandlungsgrundlage zu Doppelbesteuerungsabkommen, auch wenn die deutsche Fassung bezüglich der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit wiederum von „Schiff im Binnenverkehr“ spricht9. Es ist nicht anzunehmen, dass in der englischen Fassung der jeweils selbe Ausdruck verwendet wird, wenn diesem in unterschiedlichen Artikeln ein unterschiedlicher Inhalt beizumessen wäre.

Dies steht sodann in Einklang damit, dass auch in der Denkschrift zum DBA-Zypern 201110 bezüglich Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 von „Binnenschiffen“ die Rede ist.

Hinzu kommt, dass im Rahmen einer Gesamtschau von einem Gleichlauf der Besteuerungsrechte bei Art. 8 und Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 auszugehen ist.

8 DBA-Zypern 2011 unterscheidet im Hinblick auf die Besteuerung von Unternehmensgewinnen zwischen dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr (Art. 8 Abs. 1 DBA-Zypern 2011) und dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen (Art. 8 Abs. 2 DBA-Zypern 2011).

Wie auch Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 spricht Art. 8 Abs. 2 DBA-Zypern 2011 -wie ausgeführt- dabei in der englischen Fassung von „boat[s] engaged in inland waterways transport“. Dafür, dass den Begriffen eine unterschiedliche Bedeutung zukommen sollte, ist nichts ersichtlich. Art. 8 und Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 sind vielmehr trotz der leicht abweichenden Formulierung im Zusammenhang zu sehen11.

Zu Recht ist das Finanzgericht zudem davon ausgegangen, dass unter einem „Schiff im Binnenverkehr“ ein solches zu verstehen ist, das ausschließlich auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt, das heißt auf Flüssen, Kanälen und Seen.

Zwar ist den Arbeitnehmern zuzugestehen, dass der Ausdruck „Binnenverkehr“ im allgemeinen Sprachgebrauch und anderen schifffahrts- beziehungsweise seerechtsspezifischen Normen teilweise als Verkehr innerhalb von Staatsgrenzen begriffen werden mag. Der Wortlaut der Norm würde eine Auslegung im klägerischen Sinne somit nicht ausschließen. Gleichwohl kommt es auf die Bedeutung des Begriffs im Rahmen des Regelungsgefüges des streitgegenständlichen Doppelbesteuerungsabkommens und dabei speziell bezogen auf den Schifffahrtsbetrieb an.

Dies verdeutlicht ein systematischer Vergleich mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen; und vom Vermögen vom 14.05.200312 -DBA-Polen 2003-.

15 Abs. 4 DBA-Polen 2003 spricht zwar -wie das DBA-Zypern 2011- von „Schiff im Binnenverkehr“, Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-Polen 2003 enthält jedoch eine abweichende Definition des internationalen Verkehrs, welche auch Schiffe im Binnenverkehr erfasst, es sei denn das Schiff wird ausschließlich zwischen Orten innerhalb eines Vertragsstaates betrieben. Unabhängig davon, ob dem Ausdruck „Schiff im Binnenverkehr“ in den beiden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) ein identischer Bedeutungsgehalt zukommt, erschließt sich hieraus, dass ein „Schiff im Binnenverkehr“ grundsätzlich durchaus sowohl innerhalb eines Vertragsstaates als auch im grenzüberschreitenden Bereich betrieben werden kann.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die entsprechenden Regelungen im OECD-MustAbk 2003, denen das DBA-Zypern 2011 weitgehend nachgebildet ist13.

15 Abs. 3 OECD-MustAbk 2003 spricht von „remuneration derived in respect of an employment exercised aboard a ship or aircraft operated in international traffic, or aboard a boat engaged in inland waterways transport“. Dieser Wortlaut entspricht der Regelung in Art. 8 Abs. 2 OECD-MustAbk 2003, in welchem ebenfalls auf „boats engaged in inland waterways transport“ abgestellt wird. Aus Ziffer 16 des zugehörigen OECD-Kommentars14 ergibt sich, dass mit „inland waterways transport“ der Betrieb auf Flüssen, Kanälen und Seen, mithin auf Binnengewässern, gemeint ist und dieser sich gerade nicht auf den rein innerstaatlichen Verkehr beschränkt.

Diesem Begriffsverständnis stehen Praktikabilitäts- beziehungsweise Vereinfachungserwägungen nicht entgegen.

Zwar dient das System der abkommensrechtlichen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse im Rahmen der See- und Binnenschifffahrt insbesondere dem Zweck, der aufgrund der häufigen Änderung des Einsatzortes schwierigen Besteuerungssituation entgegenzutreten15. Ein sachlicher Grund dafür, dass der „nationale Seeverkehr“ nicht ausdrücklich in die Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 aufgenommen worden ist, ist -wie das Finanzgericht in seinem Urteil zu Recht betont- indessen durchaus erkennbar. Der internationale Seeverkehr und die Binnenschifffahrt haben (auch historisch) gemeinsam, dass sie unterschiedliche Staaten betreffen oder zumindest betreffen können. Dagegen betrifft der „nationale Seeverkehr“ ausschließlich das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates.

Hätte der Gesetzgeber zudem mit Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 jegliche Schifffahrt abdecken wollen, so hätte es der ausdrücklichen Unterscheidung zwischen „Seeschiff im internationalen Verkehr“ und „Schiff im Binnenverkehr“ nicht bedurft. Dass daneben auch der -im DBA nicht ausdrücklich geregelte- „nationale Seeverkehr“ besteht, ergibt sich zudem bereits im Umkehrschluss aus der Legaldefinition des internationalen Verkehrs in Art. 3 Abs. 1 Buchst. i DBA-Zypern 2011.

Hiergegen lässt sich -entgegen der Auffassung der Arbeitnehmer- auch nicht einwenden, dass sich das Abkommen vor dem Hintergrund obiger Definition in einen gewissen Widerspruch zu sich selbst setzt, wenn es in Art. 8 Abs. 3 DBA-Zypern 2011 von „Binnenschiffen (…) im internationalen Verkehr“ spricht. Denn in Art. 8 Abs. 3 DBA-Zypern 2011 geht es ersichtlich um eine Klarstellung, wie Gewinne im grenzüberschreitenden Verkehr zu behandeln sind, welcher gerade auch im Fall von Binnenschiffen vorliegen kann. Die Regelungssystematik der Abs. 1 und 2 des Art. 8 DBA-Zypern 2011 mit ihren wortgleichen Regelungen für einerseits Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr (Abs. 1) und andererseits Binnenschiffe (Abs. 2) verdeutlicht vielmehr, dass der Gesetzgeber mit diesen Begriffen nicht jegliche Art von Schifffahrt erfassen wollte.

Inwiefern die Art und Beschaffenheit des Schiffes für eine Qualifikation als Seeschiff gegenüber einem Binnenschiff von Bedeutung ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da es in Bezug auf den hier streitigen Begriff des „Schiffes im Binnenverkehr“ nicht auf die (Bau-)Art oder den Typ des Schiffes, sondern allein darauf ankommt, ob das Schiff auf einem Binnengewässer betrieben wird.

Soweit die Arbeitnehmer einwenden, dass jedenfalls ein großer Teil der Strecke auf Binnengewässern zurückgelegt worden sei, ändert auch dies am Ergebnis nichts. Denn weder liegt Seeschifffahrt im internationalen Verkehr vor, noch eine einheitliche Fahrt auf Binnengewässern, sodass der Tatbestand des Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 nicht erfüllt ist. Insbesondere ergeben sich aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik des Art. 14 Abs. 1 und 4 DBA-Zypern 2011 keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von einer streckenspezifischen Aufteilbarkeit der Besteuerungsrechte ausgegangen ist.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Aufteilung des Besteuerungsrechts an Einkünften eines im internationalen Luftverkehr tätigen Piloten im BFH-Urteil vom 24.10.202416. Dort erfolgte eine Aufteilung (erst) auf Ebene des Methodenartikels (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen; und vom Vermögen vom 11.08.197117 i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 27.10.201018 -DBA-Schweiz 1971/2010-)), welcher maßgeblich darauf abstellt, ob die Tätigkeit „in der Schweiz ausgeübt“ wird, und nicht bereits auf Ebene der Verteilungsnorm des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010. Während der Methodenartikel des DBA-Schweiz 1971/2010 somit explizit an eine (territoriale) Grenze anknüpft, ist dies im Rahmen der Verteilungsnorm des Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 bezüglich des „Schiffes im Binnenverkehr“ gerade nicht der Fall. Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 enthält auch keine „soweit“-Regelung, die für ein anteiliges Besteuerungsrecht des Geschäftsleitungsstaates für den Streckenanteil zwischen dem Hamburger Hafen und der Salzwassergrenze sprechen könnte.

Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder ein strukturelles Vollzugsdefizit sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Da nach den vorstehenden Ausführungen Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht, kommt es hier auf die Regelung in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht an.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft Klarheit für die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern im nationalen Fähr- und Schiffsverkehr. Der BFH verdeutlicht, dass die Sonderregelungen für internationale Seeschifffahrt und Binnenverkehr eng auszulegen sind. Befährt ein Schiff sowohl Binnen- als auch Küstengewässer und verbleibt dabei ausschließlich im Inland, handelt es sich nicht um Binnenverkehr im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens. Für Arbeitnehmer mit ausländischen Arbeitgebern im Schifffahrtsbereich zeigt das Urteil, dass steuerliche Vorteile aus DBA-Regelungen nur dann greifen, wenn die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Die Entscheidung dürfte daher auch für vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse in der Küsten- und Fährschifffahrt von erheblicher Bedeutung sein.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. April 2026 – VI R 1/24

  1. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.11.2023 – 1 K 232/22[]
  2. s.a. Schmidt/Heinicke, EStG, 45. Aufl., § 1 Rz 32[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 21.08.2015 – I R 63/13, Rz 12, m.w.N.; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 03.05.2018, BStBl I 2018, 643, Rz 362 f.[]
  4. Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 15 Rz 233[]
  5. BGBl II 1985, 927[]
  6. BGBl II 1985, 926[]
  7. BGBl II 1987, 757[]
  8. BFH, Urteil vom 12.12.2024 – VI R 25/22, BFHE 287, 400, BStBl II 2025, 507, Rz 19, m.w.N.[]
  9. BMF, Schreiben vom 22.08.2013 – IV B 2 – S 1301/13/10009[]
  10. BT-Drs. 17/6259, S. 29[]
  11. so auch Wassermeyer/Oellerich, DBA Zypern Art. 14 Rz 1; BFH, Urteil vom 10.11.1993 – I R 53/91, BFHE 173, 53, BStBl II 1994, 218, unter II. 2.b, zum DBA-Zypern 1974; Hilbert, Deutsches Steuerrecht 2012, 7, 8, zum OECD-Musterabkommen -OECD-MustAbk- zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie der Steuerverkürzung und -umgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen[]
  12. BGBl II 2004, 1305, BStBl I 2005, 349[]
  13. vgl. Denkschrift zum DBA-Zypern 2011, BT-Drs. 17/6259, S. 27[]
  14. Commentary on Article 8 Paragraph 2 des Musterkommentars zum OECD-MustAbk [Model Tax Convention on Income and on Capital] vom 29.04.2000[]
  15. s.a. BFH, Urteil vom 10.11.1993 – I R 53/91, BFHE 173, 53, BStBl II 1994, 218, unter II. 2.b[]
  16. BFH, Urteil vom 24.10.2024 – VI R 28/22, BFHE 287, 6, BStBl II 2025, 240[]
  17. BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519[]
  18. BGBl II 2011, 1092, BStBl I 2012, 513[]

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