Ein Soldat der Bundesmarine kann nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs für die ersten drei Monate eines jeden vorübergehenden Einsatzes an Bord eines Schiffes Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit geltend machen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. November 2005 VI R 12/04
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