Die überhöht bescheinigte Einlagenrückgewähr – und der „Nachforderungsbescheid“

Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG haftet der Aussteller der Bescheinigung verschuldensunabhängig für die auf den überhöhten Ausweis der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer. Ob der Betrag der Einlagenrückgewähr in der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG überhöht ausgewiesen ist (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), richtet sich nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG (Einlagenrückgewähr) und dem gesondert festgestellten Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des vorangegangenen Jahres; der Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des Jahres der Leistung entfaltet insoweit keine Bindungswirkung. 

Die überhöht bescheinigte Einlagenrückgewähr – und der „Nachforderungsbescheid“

Die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), wobei nur der Erlass eines Haftungsbescheids dem Gesetz entspricht. Ein Haftungsbescheid ist (als solcher) nur dann hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO), wenn die Überschrift und der verfügende Teil (Tenor) des Bescheids erkennen lassen, dass der Inhaltsadressat als Haftender für fremde Schuld einstehen soll1.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine GmbH geklagt. Diese ist ein Gemeinschaftsunternehmen von zwei Bundesländern, die beide an der GmbH zu je 50 % beteiligt sind. Das steuerliche Einlagekonto der GmbH wies zum 31.12.2005 einen Bestand von 55.469.016 € aus. Am 30.08.2006 beschlossen die Gesellschafter der GmbH zum 20.10.2006 eine Ausschüttung in Höhe von 41.846.000 €, die ihnen jeweils zur Hälfte zukommen sollte. Da die GmbH zum 31.12.2005 einen ausschüttbaren Gewinn nicht ermittelt hatte, sollte die gesamte Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto erbracht werden. Demgemäß bescheinigte die GmbH den Gesellschaftern am 04.09.2006 Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe von jeweils 20.923.000 €.

Im Rahmen einer für die Jahre 2005 bis 2008 bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass bei der GmbH am 31.12.2005 entgegen bisheriger Annahme ein ausschüttbarer Gewinn in Höhe von 12.467.801 € zur Verfügung stand, der vorrangig für die Gewinnausschüttung als verwendet galt. Die GmbH berichtigte die danach fehlerhaft zu hoch ausgestellten Bescheinigungen über Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nicht. Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und nahm die GmbH mit einem „Nachforderungsbescheid“ auf Zahlung in Anspruch. In den Erläuterungen wird auf die Feststellungen der Betriebsprüfung und den Bericht verwiesen. Weiter heißt es dort wörtlich: „Sie haften nach § 27 Abs. 5 S. 4 KStG und § 44 Abs. 5 S. 1 1. HS EStG für die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Anfechtungsklage der GmbH als unbegründet abgewiesen. Auf die Revision der GmbH hob der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil auf und gab der Klage der GmbH statt. Rechtsfehlerhaft hat das Finanzgericht angenommen, die (einfachrechtlichen) Voraussetzungen von § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG seien im Streitfall erfüllt. Das Finanzamt hat die GmbH entgegen § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG nicht durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Der angefochtene „Nachforderungsbescheid“ ist kein Haftungsbescheid:

Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 KStG ist die auf einen in der Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 3 KStG überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu machen. Streitig ist im Revisionsverfahren nur noch, ob das Finanzamt die Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend machen muss und ob der angefochtene Bescheid ein Haftungsbescheid ist. Im Übrigen gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.

Die Vorschrift ist im Streitfall anwendbar. Sie ist durch Art. 3 Nr. 10 Buchst. c des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.20062 -SEStEG- eingefügt worden und nach § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des SEStEG erstmals für den hier streitbefangenen Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die (rückwirkende) Anwendung der Vorschrift sind, soweit es um die hier allein noch streitige Frage geht, ob das Finanzamt in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG einen Haftungsbescheid erlassen muss, im Revisionsverfahren nicht vorgebracht worden und auch von Amts wegen nicht ersichtlich3. Etwaigen denkbaren verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die (rückwirkende) Verschärfung der Haftung durch den Ausschluss der Exkulpationsmöglichkeit (§ 27 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 KStG) und dadurch, dass bei Erlass des Haftungsbescheids Ermessen nicht auszuüben ist („ist … durch Haftungsbescheid geltend zu machen“), ist hier nicht nachzugehen, weil es im Streitfall bereits am Erlass eines Haftungsbescheids fehlt.

Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass die GmbH die Einlagenrückgewähr in den ihren Gesellschaftern erteilten Bescheinigungen gemäß § 27 Abs. 3 KStG überhöht ausgewiesen hat. Den Ausgangpunkt der Prüfung bildet insofern der gesondert festgestellte Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des vorangegangenen Jahres. Maßgeblich ist darauf aufbauend die nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zu ermittelnde Einlagenrückgewähr4. Hingegen entfaltet der Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG auf den Schluss des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, keine Bindungswirkung für die Frage, ob die Bescheinigung überhöht war (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG). Vielmehr ist dieser Bescheid gegebenenfalls nach Maßgabe des § 27 Abs. 5 Satz 6 KStG an die der Haftung nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG zugrunde gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen. Dies schließt es aus, dass der Feststellungsbescheid bindende Vorgaben für die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen enthält. Nach diesen Maßstäben ist das steuerliche Einlagekonto der GmbH durch die in Rede stehenden Ausschüttungen nicht wie von der GmbH bescheinigt in Höhe von 46.846.000 €, sondern um 12.467.801 € geringer gemindert worden. Um diesen Betrag ist die Einlagenrückgewähr überhöht ausgewiesen.

Soweit in den Bescheinigungen gemäß § 27 Abs. 3 KStG die Einlagenrückgewähr zu hoch ausgewiesen ist, handelt es sich (materiell-rechtlich) bei der Ausschüttung um eine beim Anteilseigner steuerbare Gewinnausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG5, die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegt. Als Schuldnerin der Kapitalerträge war die GmbH insoweit zum Steuerabzug verpflichtet (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG). Auch dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig und bedarf keiner Vertiefung. Ihrer Verpflichtung zur Anmeldung der Kapitalertragsteuer ist die GmbH unstreitig nicht nachgekommen, denn sie hat nach den Feststellungen des Finanzgerichtes die Ausschüttung in voller Höhe ohne Abzüge ausgezahlt und die Kapitalertragsteuer weder einbehalten noch abgeführt. Wird die zu hohe Bescheinigung (irrtümlich) bei der Veranlagung des Anteilseigners zugrunde gelegt mit der Folge, dass die Ausschüttung bei ihm auch insoweit als nicht steuerpflichtig behandelt wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), als sie auf den überhöhten Ausweis entfällt, entsteht durch den zu hohen Ausweis ein Steuerschaden6.

Die GmbH haftet nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG verschuldensunabhängig für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf die überhöht ausgewiesene Einlagenrückgewähr entfällt.

Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG haftet der Aussteller der Bescheinigung verschuldensunabhängig für die auf den überhöhten Ausweis der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer, wobei es auf die Veranlagung beim Gläubiger der Kapitalerträge nicht ankommt7. Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 27 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 KStG ein Haftungstatbestand vordergründig nicht entnehmen. Die Vorschrift bestimmt auf den ersten Blick nur verfahrensrechtlich, dass die (nicht einbehaltene und nicht abgeführte) Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG und soweit sie auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfällt, durch Haftungsbescheid geltend zu machen ist. Der materiell-rechtliche Haftungstatbestand ist dabei aber vorausgesetzt. Dass der Gesetzgeber von einer eigenständigen Haftungsnorm ausgegangen ist, ergibt sich auch aus dem Wortlaut von § 27 Abs. 5 Satz 6 KStG („Kapitalertragsteuerhaftung nach Satz 4“).

§ 27 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 KStG enthält insofern zumindest eine Teilkodifizierung des materiell-rechtlichen Haftungstatbestands, als er die Möglichkeit der Exkulpation ausschließt, denn § 44 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ist bei zu hohem Ausweis der Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 KStG i.d.F. des SEStEG nicht anzuwenden. Der Bundesfinanzhof entnimmt dieser Verweisung in materiell-rechtlicher Hinsicht nur die Aussage, dass die Kapitalgesellschaft für die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer verschuldensunabhängig einzustehen hat.

Der Verweisung kann hingegen nicht entnommen werden, dass § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG (auch) wegen des Rechtsgrunds der Haftung auf § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG verweist8. Nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG haftet unter anderem der Schuldner der Kapitalerträge für die Kapitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, es sei denn, er weist nach, dass er die ihm auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Die allgemeine Haftung des Entrichtungspflichtigen nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG setzt mithin eine schuldhafte Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer voraus. § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG regelt demgegenüber etwas anderes. Indem die Kapitalgesellschaft bei Erteilung einer überhöhten Bescheinigung der Einlagenrückgewähr verschuldensunabhängig für die darauf entfallende Kapitalertragsteuer haftet, knüpft die Haftung nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG tatbestandlich an andere Pflichten (§ 27 Abs. 3 KStG: Erteilen einer Bescheinigung über Einlagenrückgewähr) und an andere Vorschriften9 an und geht im Hinblick auf den Ausschluss der Exkulpationsmöglichkeit auch über § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG hinaus. Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG haftet die Kapitalgesellschaft auch dann, wenn ihr im Rahmen des § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG wegen mangelnder Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer kein Verschulden vorgehalten werden könnte.

Unerheblich ist danach, ob sich die GmbH wegen der objektiven Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 EStG exkulpieren könnte. Dies befreit sie nicht von der Haftung nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG.

Von der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG wegen Erteilung einer zu hohen Bescheinigung der Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 3 KStG kann sich die ausstellende Kapitalgesellschaft nur dadurch befreien, dass sie die Bescheinigungen berichtigt (§ 27 Abs. 5 Satz 5 KStG; BFH, Urteil vom 19.07.2017 – I R 96/15, BFH/NV 2018, 237). Ist die erteilte Bescheinigung nicht mehr unrichtig, entfällt der Rechtsgrund für die Haftung nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG. Die Kapitalgesellschaft hat die (noch nicht angemeldete) Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführen. Auf der Grundlage berichtigter Bescheinigungen kann die Kapitalertragsteuer gegebenenfalls auch von den Gläubigern der Kapitalerträge nachgefordert werden. Die GmbH hat die Bescheinigungen nach den Feststellungen des Finanzgerichtes nicht berichtigt.

Die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), wobei nur der Erlass eines Haftungsbescheids dem Gesetz entspricht. Davon ist das Finanzgericht zu Recht ausgegangen.

§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG überlagert und verdrängt als speziellere Norm in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen Vorschriften in § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG und § 167 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 der Abgabenordnung (AO).

Nach den allgemeinen Vorschriften kann die Finanzbehörde unter weiteren Voraussetzungen den Gläubiger der Kapitalerträge als Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1 Satz 1 EStG) durch Nachforderungsbescheid in Anspruch nehmen (§ 44 Abs. 5 Satz 2 EStG). Daneben haftet der Entrichtungspflichtige nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG wegen schuldhafter Nichterfüllung der ihn treffenden Pflichten. Er kann wahlweise durch Haftungsbescheid (Haftungsanspruch) oder durch Nacherhebungsbescheid (wegen nicht erfüllter Entrichtungspflicht) in Anspruch genommen werden10. Das ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 AO, weil die Vorschrift in der 2. Alternative ausdrücklich auch den Haftungsschuldner erwähnt11.

Der Bundesfinanzhof hat das verfahrensrechtliche Wahlrecht aus § 167 Abs. 1 Satz 1 AO auch in einem Fall des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG angewandt, in dem die Kapitalgesellschaft ihre Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer deshalb schuldhaft verletzt hatte, weil sie die Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 3 KStG nicht rechtzeitig erteilt hatte, mit der Folge, dass der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 € bescheinigt galt. Auch in diesem Fall konnte das Finanzamt die Kapitalgesellschaft wirksam durch Nacherhebungsbescheid in Anspruch nehmen12.

Die verfahrensrechtliche Wahlmöglichkeit der Finanzbehörde aus § 167 Abs. 1 Satz 1 AO entfällt aber im Anwendungsbereich von § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG. Die Vorschrift ordnet für die dort geregelten Fälle ausdrücklich und zwingend an, dass die Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden muss, soweit sie auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfällt13. Die verfahrensrechtliche Möglichkeit, die Kapitalgesellschaft daneben durch Nacherhebungsbescheid in Anspruch zu nehmen, besteht nicht.

Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Danach „ist“ die Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG durch Haftungsbescheid geltend zu machen, das heißt, sie kann nur und muss durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden14. Dies schließt die Festsetzung der (nicht erfüllten) Entrichtungspflicht durch Nacherhebungsbescheid gegenüber dem Entrichtungspflichtigen aus. Die Vorschrift kann jedenfalls nicht dahin verstanden werden, dass nur der Haftungsanspruch durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden müsse. Das bedürfte keiner ausdrücklichen Regelung. Dementsprechend ist ausdrücklich auch nicht der Haftungsanspruch, sondern „die Kapitalertragsteuer“ durch Haftungsbescheid geltend zu machen. Eine eigene Bedeutung kommt § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG nur zu, wenn die Vorschrift so verstanden wird, dass sie in ihrem Anwendungsbereich die verfahrensrechtliche Wahlmöglichkeit ausschließt, die § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG und § 167 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO der Finanzbehörde im Allgemeinen einräumen.

Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich nichts anderes. Der Finanzausschuss des Bundestags hat bei Einführung der Vorschrift des § 27 Abs. 5 KStG zu ihrer Begründung lediglich ausgeführt, der überhöht ausgewiesene Betrag unterliege der Kapitalertragsteuer, die „ggf.“ durch Haftungsbescheid geltend zu machen sei15. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist „gegebenenfalls“ nicht so zu verstehen, dass auch der Erlass eines Nacherhebungsbescheids in Betracht kommen kann. Vielmehr verdeutlicht der Einschub, dass die Verpflichtung zum Erlass eines Haftungsbescheids nur unter den Voraussetzungen von § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG besteht (gegebenenfalls = wenn ein Fall des § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG vorliegt). Der Bundesfinanzhof erkennt jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung zu § 167 Abs. 1 Satz 1 AO die verfahrensrechtliche Wahlmöglichkeit der Finanzbehörde zwischen dem Erlass eines Nacherhebungs- oder eines Haftungsbescheids trotz des eindeutig entgegenstehenden Wortlauts der Vorschrift auch bei § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG beibehalten wollte. Eine dahin gehende Absicht des Gesetzgebers hätte im Gesetz zumindest keinen erkennbaren Niederschlag gefunden.

Die verfahrensrechtliche Verengung auf das Haftungsverfahren fügt sich zudem sachgerecht in den Normkontext ein, da auch eine Nacherhebung der Kapitalertragsteuer beim Gläubiger der Erträge nicht in Betracht kommt, solange die überhöhte Bescheinigung nicht berichtigt worden ist. Insbesondere bei Publikumsgesellschaften ist eine Berichtigung der Bescheinigungen häufig nicht möglich oder zumindest untunlich16. Die Möglichkeit, die überhöhten Bescheinigungen zu berichtigen, ist deshalb zwar vorgesehen, aber nicht verpflichtend17. Beim Gläubiger der Kapitalerträge kann die Kapitalertragsteuer danach in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG praktisch erst erhoben werden, wenn zuvor der überhöht ausgewiesene Betrag der Einlagenrückgewähr in der Bescheinigung freiwillig berichtigt worden ist (§ 27 Abs. 5 Satz 5 KStG; Brandis/Heuermann/Oellerich, § 27 KStG Rz 67 und 68). Geschieht dies -wie im Streitfall- nicht, ist das Finanzamt von Gesetzes wegen auf die Haftung des Entrichtungspflichtigen verwiesen, die es durch Haftungsbescheid geltend machen muss.

Das Finanzamt hat die GmbH nicht durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Ein Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO). Der angefochtene Bescheid ist kein Haftungsbescheid. An die gegenteilige Annahme des Finanzgerichtes ist der Bundesfinanzhof nicht gebunden, da sie mit den vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen nicht in Einklang zu bringen ist.

Bei der Prüfung, ob der Inhalt einer behördlichen Erklärung einen Verwaltungsakt darstellt, ist das Revisionsgericht nicht an eine Wertung durch das Tatsachengericht gebunden. Es handelt sich nicht um eine Tat, sondern um eine Rechtsfrage18. Dasselbe gilt für die Frage, welchen Inhalt der Verwaltungsakt hat19. Dies schließt die Frage ein, ob es sich um einen Haftungsbescheid handelt. Der BFH prüft auch ohne Bindung an die Würdigung durch das Finanzgericht, ob der Verwaltungsakt eindeutig ist, ob er ausgelegt werden kann und muss oder ob er mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam ist20.

Für die Auslegung von Willenserklärungen des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergänzend heranzuziehen (vgl. § 62 Satz 2 VwVfG)21. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, wobei von dem Standpunkt desjenigen auszugehen ist, für den die Erklärung bestimmt ist. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert22.

Bei Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Bescheid ein Haftungsbescheid ist, muss auch berücksichtigt werden, dass Steueranspruch und Haftungsanspruch verschieden sind. Die Inanspruchnahme eines Haftenden für fremde Schuld ist in der Regel von anderen, strengeren Voraussetzungen abhängig als die Inanspruchnahme eines Steuerschuldners. Für den Betroffenen muss deshalb eindeutig aus dem Verwaltungsakt zu entnehmen sein, ob er als Haftender oder als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird. Ein Haftungsbescheid ist (als solcher) nur dann hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO), wenn die Überschrift und der verfügende Teil (Tenor) des Bescheids erkennen lassen, dass der Inhaltsadressat als Haftender für fremde Schuld einstehen soll23.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der angefochtene Bescheid entgegen der Annahme des Finanzgerichtes kein Haftungsbescheid.

Er lässt weder in seiner Überschrift noch im verfügenden Teil erkennen, dass die GmbH als Haftende in Anspruch genommen werden sollte. Der in der Überschrift als „Nachforderungsbescheid“ bezeichnete Bescheid (gemeint: Nacherhebungsbescheid) setzt im verfügenden Teil unter anderem die Kapitalertragsteuer fest. Verfahrensrechtlich wird zur Begründung ausdrücklich auf „§ 155 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 AO“ verwiesen. Der Bescheid ist danach eindeutig ein Nacherhebungsbescheid.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in den Erläuterungen des Bescheids auf die Haftung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG und § 44 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG verwiesen wird. Das deutet nicht auf den Erlass eines Haftungsbescheids hin, denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfasst die Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO denjenigen, der die Steueranmeldung als Entrichtungsschuldner nicht ordnungsgemäß abgibt, gerade in seiner Funktion als Haftungsschuldner, sodass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt24. Zur Begründung der Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO kann also auf den Haftungsanspruch verwiesen werden. Dann erlaubt aber der Hinweis auf den Haftungsanspruch in der Begründung nicht den Schluss, dass der Erlass eines Haftungsbescheids beabsichtigt war.

Der Bescheid vom 23.07.2013 kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass es sich um einen Haftungsbescheid handelt, denn er ist eindeutig und deshalb einer Auslegung nicht zugänglich. Eine Umdeutung in einen Haftungsbescheid kommt wegen der Wesensverschiedenheit von Steuerfestsetzung und Haftung von vornherein nicht in Betracht.

Das Finanzgericht ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichtes steht eindeutig fest, dass der angefochtene Bescheid kein Haftungsbescheid ist. Da § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG jedoch den Erlass eines Haftungsbescheids zwingend vorschreibt, ist die Klage auch in der Sache begründet. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtswidrig und verletzt die GmbH in ihren Rechten. Er ist deshalb ersatzlos aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Oktober 2024 – VIII R 35/20

  1. Bestätigung von BFH, Urteil vom 11.10.1989 – I R 139/85, BFH/NV 1991, 497[]
  2. BGBl I 2006, 2782[]
  3. vgl. auch BFH, Urteil vom 19.07.2017 – I R 96/15, BFH/NV 2018, 237, Rz 29[]
  4. Kümpel in Bott/Walter, KStG, § 27 Rz 110[]
  5. vgl. BT-Drs. 16/3369, S. 8; ebenso Kümpel in Bott/Walter, KStG, § 27 Rz 118; Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 27 Rz 171; Dötsch/Krämer in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG Rz 222a; anderer Auffassung Ott, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2014, 673: § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG[]
  6. vgl. Kümpel in Bott/Walter, KStG, § 27 Rz 112; BeckOK KStG/Pohl, 22. Ed. 15.09.2024, KStG § 27 Rz 381[]
  7. BFH, Urteil vom 19.07.2017 – I R 96/15, BFH/NV 2018, 237, Rz 26; ebenso Bauschatz in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 27 Rz 110; Streck/Binnewies, KStG, 10. Aufl., § 27 Rz 180; Brandis/Heuermann/Oellerich, § 27 KStG Rz 64; Kümpel in Bott/Walter, KStG, § 27 Rz 111[]
  8. so aber BeckOK KStG/Pohl, 22. Ed. 15.09.2024, KStG § 27 Rz 382; Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 27 KStG Rz 130[]
  9. Maßgeblichkeit der in § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG geregelten Verwendungsreihenfolge[]
  10. zu den Begriffen BFH, Urteil vom 25.03.2021 – VIII R 1/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655, Rz 19[]
  11. vgl. nur BFH, Urteil vom 21.09.2017 – VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163[]
  12. BFH, Urteil vom 17.05.2022 – VIII R 14/18, BFHE 277, 174, BStBl II 2022, 643, Rz 24[]
  13. im Ergebnis ebenso: FG München, Urteil vom 26.07.2016 – 6 K 97/15, EFG 2017, 1401[]
  14. im Ergebnis ebenso: Bauschatz in Gosch, KStG, 4. Aufl.‚ § 27 Rz 110; HHR/Berninghaus, § 27 KStG Rz 130; Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 27 Rz 166; Kümpel in Bott/Walter, KStG, § 27 Rz 115; Ott, DStR 2014, 673, 677[]
  15. BT-Drs. 16/3369, S. 8[]
  16. vgl. BFH, Urteil vom 11.02.2015 – I R 3/14, BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816, Rz 17[]
  17. vgl. BT-Drs. 16/3369, S. 8[]
  18. vgl. BFH, Urteile vom 04.06.2008 – I R 72/07, BFH/NV 2008, 1977; und vom 15.01.2015 – I R 69/12, BFHE 249, 99[]
  19. BFH, Urteil vom 01.10.2015 – X R 32/13, BFHE 251, 298, BStBl II 2016, 139[]
  20. BFH, Urteil vom 04.06.2008 – I R 72/07, BFH/NV 2008, 1977[]
  21. BFH, Urteil vom 17.02.1988 – VII R 91/85, BFH/NV 1988, 814[]
  22. BFH, Urteil vom 16.11.2000 – XI R 28/99, BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303[]
  23. vgl. BFH, Urteil vom 11.10.1989 – I R 139/85, BFH/NV 1991, 497[]
  24. BFH, Urteile vom 13.09.2000 – I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; vom 25.03.2021 – VIII R 1/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655, Rz 19[]