Entscheidung über eine Anhörungsrüge – und die zuständigen Richter

Der Bundesfinanzhof entscheidet über Anhörungsrügen gemäß § 133a Abs. 4 Satz 2 und 3, § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 FGO in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung im Beschlusszeitpunkt.

Entscheidung über eine Anhörungsrüge – und die zuständigen Richter

Der Bundesfinanzhof teilt nicht die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Mitwirkung derjenigen Mitglieder des Spruchkörpers an der Entscheidung über die Anhörungsrüge, die schon an der Beschlussfassung über die angefochtene Entscheidung mitgewirkt haben. Die Zuweisung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anhörungsrüge an den Spruchkörper in seiner aktuellen geschäftsplanmäßigen Besetzung gemäß § 133a und § 10 Abs. 3 FGO, der über die Hauptsache entschieden hat, liegt im Spielraum des Gesetzgebers und ist nicht zu beanstanden1.

Hierin liegt auch keine unzulässige Vorbefassung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO, weil das Aussetzungsverfahren, gegen dessen Entscheidung sich die Anhörungsrüge richtet, und das Anhörungsrügeverfahren gemäß § 133a FGO zu demselben Rechtszug am Bundesfinanzhof gehören.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. November 2024 – VIII S 9/24

  1. vgl. BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, Rz 160; BGH, Beschluss vom 28.07.2005 – III ZR 443/04, HFR 2006, 206, unter II. 1.; BFH, Beschlüsse vom 14.06.2023 – XI S 2/23, BFH/NV 2023, 1095, Rz 13; vom 09.01.2024 – X S 31/23, BFH/NV 2024, 295, Rz 2, 3[]