Begünstigtes Vermögen in der Erbschaftsteuer – und die rückwirkende Neuregelung

Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, ist verfassungsrechtlich zulässig.

Begünstigtes Vermögen in der Erbschaftsteuer – und die rückwirkende Neuregelung

Bei der Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.20161 ab dem 01.07.2016 auf Schenkungen, die vor der Verkündung der Neufassung des Gesetzes am 09.11.2016 erfolgt sind, handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war die Schenkung am 24.07.2016 erfolgt. Die klagende GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der – X GmbH & Co. KG (X KG). Kommanditist der X KG ist V. Am 24.07.2016 übertrug – V einen Kommanditanteil in Höhe von 49 % schenkweise auf seinen Sohn S. Die klagende GmbH wandte sich gegen die Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG und vertrat die Auffassung, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig.

Hintergrund dieses Urteils des Bundesfinanzhofs ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.20142. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden konnte. Es hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen. Nachdem der Bundestag am 24.06.2016 die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an. Erst am 09.11.2016 wurde die Neuregelung vom 04.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie sollte bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden.

Wie erstinstanzlich bereits das Finanzgericht München3 verneinte auch der Bundesfinanzhof eine unzulässige Rückwirkung:

Die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankert sind, stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung zwar entgegen. Von dem grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war. Das ist der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten. Im Urteilsfall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen. Die Einberufung des Vermittlungsausschusses änderte daran nichts, da die Regelungen in § 13b Abs. 10 ErbStG von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 nicht betroffen waren.

§ 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 ist nach Art. 3 ErbStGAnpG 2016 rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft getreten und war auf den hier maßgeblichen Feststellungszeitpunkt anzuwenden.

Im vorliegenden Fall findet für die Bewertung der Anteile der GmbH § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 nach Art. 3 ErbStGAnpG 2016 Anwendung. Auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.20144 hin wurde § 13b ErbStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.20115 -StVereinfG 2011-, geändert durch Art. 30 Nr. 2 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.20136, durch Art. 1 Nr. 4 ErbStGAnpG 2016 neu gefasst. Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde am 04.11.2016 beschlossen und am 09.11.2016 verkündet. Gemäß Art. 3 ErbStGAnpG 2016 trat es rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft. Nach § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG, der durch Art. 1 Nr. 10 ErbStGAnpG 2016 eingefügt wurde, finden die §§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a ErbStG i.d.F. des Art. 1 ErbStGAnpG 2016 auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht.

Danach ist für die schenkungsteuerliche Bewertung des unentgeltlichen Erwerbs der Kommanditanteile an der X KG durch S, der am 24.07.2016 erfolgte, in Bezug auf die Bewertung der Anteile an der GmbH § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 anwendbar.

Die Anwendung der Neufassung des § 13b ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 auf Erwerbe, die -wie vorliegend- vor der Verkündung des Gesetzes am 09.11.2016 erfolgten, führt zwar zu einer echten Rückwirkung.

Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“). Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert7.

Danach führt die Anwendungsregelung des § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG i.V.m. Art. 3 ErbStGAnpG 2016 zu einer echten Rückwirkung. Gemäß § 11 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend (Bewertungsstichtag). Die Steuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Für die Zuwendung, die im Streitfall am 24.07.2016 ausgeführt wurde, bedeutet die Regelung des § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG i.V.m. Art. 3 ErbStGAnpG 2016, dass der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abgeändert hat, da die Neuregelung zur Bewertung der Schenkung nach § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 erstmalig auch für bei Verkündung der Regelung bereits erfolgte Schenkungen Wirkung entfaltet. Diese betrifft auch die gemäß § 13b Abs. 10 Satz 1 ErbStG zu treffenden Feststellungen, die der Steuerfestsetzung dienen.

Die durch § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG i.V.m. Art. 3 ErbStGAnpG 2016 im Hinblick auf die zeitliche Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG bewirkte echte Rückwirkung ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Die im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung grundsätzlich entgegen. Dies schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes. Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten. Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar8.

Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war. Bei den in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen9.

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten10.

Ein Bürger kann nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG jedenfalls ab dem Tag des endgültigen Beschlusses des Deutschen Bundestags über einen Gesetzentwurf nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen, sondern muss ab diesem Zeitpunkt mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen11. Der endgültige Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags stellt einen wesentlichen Markstein auf dem Weg der Gesetzwerdung dar. Mit diesem Beschluss ist der wesentliche -wenn auch nicht der einzige und nicht der letzte- Unsicherheitsfaktor beseitigt, was das „Ob“ und „Wie“ der Neuregelung angeht12. Zugleich liegt von diesem Zeitpunkt an das Zwischenergebnis des Gesetzgebungsverfahrens offen zutage und kann von jedem zur Kenntnis genommen werden. Steht damit -schon wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrats- auch weder der Inhalt des künftigen Gesetzes fest, noch, dass es überhaupt endgültig zustande kommen wird, so läuft es gleichwohl dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten nicht zuwider, wenn von diesem Einschnitt an der Einzelne auf das künftige Fortbestehen der bisherigen Rechtslage jedenfalls nicht mehr vertrauen darf13.

Bei dem nach der Rechtsprechung des BVerfG maßgebenden „endgültigen“ Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags handelt es sich um den Beschluss des Deutschen Bundestags im Sinne des Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG14. Das Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung wird grundsätzlich auch dann jedenfalls durch diesen Beschluss zerstört, wenn der einberufene Vermittlungsausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vorschlägt und der Deutsche Bundestag nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG erneut Beschluss zu fassen hat. Gleiches gilt für den Fall, dass der Deutsche Bundestag gemäß Art. 77 Abs. 4 GG über die Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrats abzustimmen hat, denn ein schutzwürdiges Vertrauen entfällt nicht erst, wenn eine Änderung der Rechtslage sicher ist, sondern schon, wenn mit einer Neuregelung ernsthaft zu rechnen ist15.

War allerdings die betreffende Gesetzesänderung noch nicht Gegenstand des Beschlusses des Deutschen Bundestags im Sinne des Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern wurde sie vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagen, tritt die Zerstörung schutzwürdigen Vertrauens in den künftigen Bestand der bisherigen Rechtslage erst mit dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses ein16. In diesen Fällen besteht kein schutzwürdiges Vertrauen mehr ab der Zustimmung des Deutschen Bundestags zum Vermittlungsvorschlag des Vermittlungsausschusses (vgl. Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG). Dieser Zeitpunkt entspricht in jeder Hinsicht dem des endgültigen Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags über einen Gesetzentwurf, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG -auch in den Fällen echter Rückwirkung- den zeitlichen Endpunkt eines schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der bisherigen Rechtslage bestimmt17.

Nach diesen Maßstäben ist am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des vor der Einfügung des § 13b Abs. 10 ErbStG durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltenden Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen. An diesem Tag hat der Deutsche Bundestag über den Gesetzentwurf entschieden. Auf den Fortbestand der bisherigen Regelung konnten Steuerpflichtige nicht mehr vertrauen.

Der Bundestagsbeschluss vom 24.06.2016 hat ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des vor der Einfügung des § 13b Abs. 10 ErbStG durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltenden Rechts über den 30.06.2016 hinaus beseitigt. Die Anwendungsregelung des § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG, gemäß der unter anderem § 13b ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 auf Erwerbe Anwendung findet, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht, war erstmals in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vom 22.06.201618 enthalten. Gleiches gilt für Art. 3 ErbStGAnpG 2016, nach dem dieses Gesetz mit Wirkung vom 01.07.2016 und damit gegebenenfalls rückwirkend in Kraft tritt19. Am 24.06.2016 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses gemäß Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG beschlossen. Seit diesem Gesetzesbeschluss war das Zwischenergebnis des Gesetzgebungsverfahrens bekannt und konnten sich die Steuerpflichtigen und die Feststellungsbeteiligten auf die Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 auf ab dem 01.07.2016 ausgeführte Zuwendungen einstellen.

Der Umstand, dass der Bundesrat am 08.07.2016 nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung verlangt hat20 waren die Regelungen des Feststellungsverfahrens in § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 nicht betroffen. Hat der Deutsche Bundestag -wie im Falle des § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016- die rückwirkende Gesetzesänderung nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG beschlossen, ändern die Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrats gemäß Art. 77 Abs. 2, 2a und 3 GG sowie Unsicherheiten darüber, ob und mit welchem Inhalt die künftige Regelung endgültig zustande kommen wird, nichts daran, dass ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des bisherigen Rechts mit dem Bundestagsbeschluss weggefallen ist, sofern -wie im vorliegenden Fall- das Gesetz nicht auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses beruht.

Die Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21.06.201621 waren nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des bisherigen Rechts nach dem 30.06.2016 über den Tag des Bundestagsbeschlusses vom 24.06.2016 hinaus aufrechtzuerhalten. In den Gleich lautenden Erlassen hat die Finanzverwaltung mitgeteilt, dass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung in vollem Umfang weiter anwendbar bleibe. Das gelte auch für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht. Zugleich hat die Finanzverwaltung auf die Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 05.11.201522 verwiesen, durch die die Finanzbehörden angewiesen wurden, im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Feststellungen nach § 13b Abs. 2a ErbStG i.d.F. des StVereinfG 2011, der Vorgängervorschrift des § 13b Abs. 10 ErbStG, in vollem Umfang vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO zu treffen. Diese Verwaltungsanweisungen ändern nichts daran, dass Steuerpflichtige und Feststellungsbeteiligte seit dem Bundestagsbeschluss vom 24.06.2016, mit dem die vom Gesetzgeber beabsichtigte Rückwirkung offen zutage trat, damit rechnen mussten, dass auf nach dem 30.06.2016 ausgeführte Zuwendungen § 13b ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 anzuwenden sein wird. Dies folgt ungeachtet des Inhalts der Verwaltungsanweisungen aus dem Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17.12.20144 getroffenen Fortgeltungsanordnung. Auch diese hat kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der vor der Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltenden Fassung des § 13b ErbStG über den 30.06.2016 hinaus begründet. Zwar sind nach der Fortgeltungsanordnung die verfassungswidrigen Regelungen unabhängig vom Fristlauf für den Gesetzgeber bis zu der tatsächlichen Neuregelung anwendbar23. Die Fortgeltungsanordnung des BVerfG vermag jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend zu begründen, dass der Gesetzgeber keine Neuregelung mit Rückwirkung treffen darf24. Zumal das BVerfG in seiner Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass die Anordnung der Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen keinen Vertrauensschutz gegen eine auf den Zeitpunkt der Verkündung seines Urteils bezogene rückwirkende Neuregelung begründet, die einer exzessiven Ausnutzung gerade der als gleichheitswidrig befundenen Ausgestaltungen der §§ 13a und 13b ErbStG die Anerkennung versagt25.

Die Pressemitteilung Nr. 41/2016 des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.2016 führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Das BVerfG hat darin darüber informiert, dass die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zwar fortgelten würden, der Vorsitzende des Ersten Bundesfinanzhofs des BVerfG aber am 12.07.2016 der Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt habe, dass sich der Erste Bundesfinanzhof -da eine Gesetzesänderung „bis heute“ nicht vorliege- nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen werde. Mit dieser Pressemitteilung hat das BVerfG kenntlich gemacht, dass es bestehende Handlungsmöglichkeiten -zum Beispiel eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerrfGG- in Erwägung zieht, um seinem Urteil vom 17.12.20144 Geltung zu verschaffen26. Die Pressemitteilung vermag aber nichts daran zu ändern, dass bereits mit dem Bundestagsbeschluss vom 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung des alten Rechts für nach dem 30.06.2016 ausgeführte Zuwendungen entfallen war. Seit dem 24.06.2016 war bekannt, dass der Deutsche Bundestag Regelungen beschlossen hat, die eine rückwirkende Anwendung des § 13b ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 vorsehen.

Im Streitfall hat das Finanzgericht demgemäß zutreffend entschieden, dass die in dem Bescheid vom 17.09.2019, dem Änderungsbescheid vom 12.05.2021 und der Einspruchsentscheidung vom 07.12.2021 auf der Grundlage des § 13b Abs. 10 Satz 1 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 getroffenen Feststellungen nicht wegen einer echten Rückwirkung verfassungswidrig sind. Andere Fragen als die Anwendbarkeit des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts standen zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Das Finanzgericht München hat zudem zutreffend angenommen, dass die Feststellung des Werts von Anteilen an der GmbH im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG rechtmäßig ist.

Die für diese Feststellung maßgebenden Normen sind durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht geändert worden. Die GmbH hat in den beiden Ausfertigungen ihrer Feststellungserklärung einen identischen Substanzwert ihres Betriebsvermögens in Höhe von 86.031 € angegeben, der über dem jeweils im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten und entsprechend erklärten Wert liegt und daher -unstreitig- als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) anzusetzen ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. November 2025 – II R 7/23

  1. BGBl I 2016, 2464[]
  2. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12[]
  3. FG München, Urteil vom 08.02.2023 – 4 K 2771/21[]
  4. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50[][][]
  5. BGBl I 2011, 2131[]
  6. BGBl I 2013, 1809[]
  7. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, unter B.II. 1.a [Rz 41 f.]; BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 135, 137; BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021 – 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177, Rz 55[]
  8. ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, unter B.II. 3. [Rz 62 f.]; und vom 25.03.2021 – 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177, Rz 51 f.[]
  9. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, unter B.II. 3.b aa [Rz 64]; BFH, Urteil vom 26.03.2025 – I R 5/24 (I R 99/15), BFH/NV 2025, 1344, Rz 37[]
  10. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, unter B.II. 3.b aa [Rz 65]; BFH, Urteil vom 26.03.2025 – I R 5/24 (I R 99/15), BFH/NV 2025, 1344, Rz 38[]
  11. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 21.07.2010 – 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05, BVerfGE 126, 369, unter C.I. 3.c bb (3) [Rz 81]; und vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz 57[]
  12. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1986 – 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628, unter C.II. 3.b bb (5) [Rz 139][]
  13. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1986 – 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628, unter C.II. 3.b bb (5) [Rz 139]; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 – 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, unter B.IV.01. [Rz 58]; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1971 – 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272, BStBl II 1973, 431, unter C.II. 3.b [Rz 50][]
  14. vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 – 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, unter B.IV.01. [Rz 58][]
  15. vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05, BVerfGE 126, 369, unter C.I. 3.c bb (3) [Rz 82][]
  16. vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz 60[]
  17. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz 61[]
  18. BT-Drs. 18/8911, S. 29[]
  19. BT-Drs. 18/8911, S. 30, 48[]
  20. vgl. BR-Drs. 344/16 (Beschluss), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 ((BT-Drs. 18/9690[]
  21. BStBl I 2016, 646[]
  22. BStBl I 2015, 788[]
  23. BFH, Urteil vom 06.05.2021 – II R 1/19, BFHE 273, 547, BStBl II 2022, 77, Rz 23[]
  24. anderer Ansicht Wachter, GmbHRundschau 2017, 1[]
  25. vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 292[]
  26. vgl. BFH, Urteil vom 06.05.2021 – II R 1/19, BFHE 273, 547, BStBl II 2022, 77, Rz 29[]

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