Die Wohnsitzregel des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union erfasst auch die Schenkungsteuer. Ein unionsbedingt begründeter steuerlicher Wohnsitz im Herkunftsmitgliedstaat bleibt zudem erhalten, wenn ein Beamter oder sonstiger Bediensteter seinen tatsächlichen Wohnsitz später aus privaten Gründen in einen dritten Mitgliedstaat verlegt.
Der steuerliche Wohnsitz von Unionsbediensteten folgt besonderen Regeln. Diese gelten auch für Schenkungen und verlieren ihre Wirkung nicht allein durch einen späteren privat veranlassten Umzug.
Das aktuelle Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union betrifft einen Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB) und konkretisiert die Reichweite der unionsrechtlichen Wohnsitzregelung, der in Luxemburg seine Tätigkeit bei der EIB aufnahm. Nach seiner Eheschließung zog er 2010 nach Deutschland, nutzte seine Wohnung in Luxemburg jedoch weiterhin. Im Jahr 2013 erhielt er von seinem in Österreich wohnenden Bruder eine unentgeltliche Geldzuwendung. Das deutsche Finanzamt setzte hierfür Schenkungsteuer fest. Es ging davon aus, dass A neben seinem aufgrund der unionsrechtlichen Regelung fortbestehenden steuerlichen Wohnsitz in Österreich einen weiteren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland begründet habe. A wandte sich gegen die Besteuerung und berief sich auf das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
Der Bundesfinanzhof legte dem Unionsgerichtshof zwei Auslegungsfragen vor:
- Erfasst Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls auch die Schenkungsteuer?
- Und bleibt die dort vorgesehene Zuordnung zum Herkunftsmitgliedstaat bestehen, wenn ein Bediensteter nach seinem dienstlich veranlassten Umzug in einen anderen Mitgliedstaat aus privaten Gründen in einen dritten Mitgliedstaat zieht?
Der Unionsgerichtshof bejaht beide Fragen:
Auch Schenkungen fallen unter die Wohnsitzregel. Zwar nennt das Protokoll ausdrücklich nur die Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer. Diese Bezeichnungen sind jedoch autonome Begriffe des Unionsrechts. Ihre Reichweite lässt sich deshalb nicht allein anhand der steuerrechtlichen Einordnung in den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmen.
Die Schenkungsteuer weist nach der Entscheidung wesentliche Gemeinsamkeiten mit der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer auf: Sie erfasst die unentgeltliche Übertragung von Vermögen beziehungsweise die dadurch eintretende Bereicherung. Dass sie im Wortlaut der Vorschrift nicht gesondert aufgeführt wird, steht ihrer Einbeziehung daher nicht entgegen.
Für dieses Verständnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Bliebe die Schenkungsteuer ausgeklammert, könnte derselbe Bedienstete für die ausdrücklich genannten Steuern seinem Herkunftsmitgliedstaat zugeordnet sein, für die Schenkungsteuer dagegen dem Staat seines tatsächlichen Wohnsitzes. Eine solche Aufspaltung würde die einfache und vorhersehbare Bestimmung seiner steuerlichen Situation erschweren. Gerade diese Vorhersehbarkeit soll die Attraktivität der Einrichtungen der Union fördern.
Hinzu kommt der Neutralitätsgedanke: Die unionsrechtlichen Vorrechte und Befreiungen sollen die Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes und der entsprechenden Steuerhoheit des Herkunftsmitgliedstaats gewährleisten. Unterschiedliche Anknüpfungen bei Erbschaften und Schenkungen könnten außerdem ermöglichen, die Erbschaftsteuer des Herkunftsmitgliedstaats durch eine lebzeitige Zuwendung unter günstigeren Regeln des tatsächlichen Wohnsitzstaats zu umgehen.
Auch ein späterer privater Wohnortwechsel beseitigt die unionsrechtliche Zuordnung nicht. Wer sich zur Ausübung seiner Amtstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat und anschließend aus privaten Gründen in einen dritten Mitgliedstaat umzieht, behält nach der Entscheidung seinen steuerlichen Wohnsitz im Herkunftsmitgliedstaat. Der tatsächliche Wohnort und der nach dem Protokoll maßgebliche steuerliche Wohnsitz sind insoweit voneinander zu unterscheiden.
Ergänzend verweist der Unionsgerichtshof auf die dienstrechtlichen Wohnpflichten: Sowohl das Statut der Beamten der Europäischen Union als auch die Personalordnung der EIB verlangen, dass die Betroffenen am Ort ihrer dienstlichen Verwendung oder in dessen Nähe wohnen.
Über den konkreten Steuerstreit entscheidet nun der Bundesfinanzhof unter Zugrundelegung dieser Auslegung. Das Vorabentscheidungsverfahren dient der Klärung unionsrechtlicher Auslegungs- und Gültigkeitsfragen; die Entscheidung des nationalen Ausgangsverfahrens bleibt dem zuständigen nationalen Gericht vorbehalten. Die unionsrechtliche Auslegung bindet auch andere nationale Gerichte bei vergleichbaren Fragen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft vor allem Planungssicherheit für grenzüberschreitend lebende Unionsbedienstete und ihre steuerlichen Berater. Bei Schenkungen genügt der Blick auf den tatsächlichen Wohnsitz des Empfängers nicht. Vielmehr muss geprüft werden, ob die besondere Wohnsitzregel des Protokolls eingreift. Dazu sollten insbesondere der steuerliche Wohnsitz vor Dienstantritt und der Anlass des ursprünglichen Umzugs nachvollziehbar dokumentiert werden.
Zudem steht nunmehr fest: Ein späterer privater Umzug in einen dritten Mitgliedstaat durchbricht die fortbestehende steuerliche Zuordnung zum Herkunftsmitgliedstaat nicht. Entsprechende Steuerfestsetzungen sind daher sorgfältig auf ihre unionsrechtliche Grundlage zu prüfen. Eine allgemeine Befreiung von der Schenkungsteuer folgt daraus allerdings nicht. Die Entscheidung klärt die Wohnsitzanknüpfung; ob eine konkrete Zuwendung steuerpflichtig ist, hängt von den darüber hinaus anwendbaren Besteuerungsregeln ab.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15. Oktober 2026 – C -275/25











