Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach der Höhe des geerbten Vermögens. Doch dabei ist Vermögen nicht gleich Vermögen. Für Betriebsvermögen etwa sieht § 13a ErbStG, eine schlicht und einfach formulierte Vorschrift mit nur 1321 Wörtern, einen von der Erbschaftsteuer freigestellten Freibetrag vor.
Betriebsvermögen ist grundsätzlich das, was für den Betrieb des Unternehmens erforderlich ist. Aber was ist mit dem Betriebsvermögen, wenn der Betrieb höchstpersönlicher Natur war und von den Erben nicht fortgesetzt werden kann? Dies hat der Bundesfinanzhof nun für die Erbschaft eines verstorbenen Kunstmalers entschieden:
Die Eigenschaft als Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 1 und 4 ErbStG a.F. geht nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht allein deshalb verloren, weil die künstlerische Tätigkeit aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur von den Erben nicht fortgesetzt werden kann.
Ist bei einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Versagung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. das Finanzgericht der Ansicht, die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags seien zunächst erfüllt gewesen, hat es bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu prüfen, ob der Freibetrag gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit weggefallen ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Mai 2009 – II R 53/07











