Die Rechtswegzuweisung nach § 32i Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) für Klagen zwischen einer betroffenen Person und der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Finanzgerichtsbarkeit setzt voraus, dass Ausgangspunkt des Streits eine Auseinandersetzung zwischen der betroffenen Person und einer Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 AO) in steuerlichen Angelegenheiten ist.
Die Erteilung beziehungsweise die Verweigerung der Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch ein Gericht stellt keine Rechtsprechungstätigkeit dar. Es handelt sich um eine Aufgabe der allgemeinen Verwaltung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens1.
Aus diesem Grund ist für einen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß Art. 78 Abs. 2 DSGVO, wenn wegen dieser Angelegenheit eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO erhoben worden ist und der Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt worden ist, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Denn insoweit richtet sich die Rechtswegzuständigkeit nach dem Recht der Mitgliedstaaten2. Da es sich um eine (allgemeine) öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art3 handelt und keine spezialgesetzliche Rechtswegzuweisung eingreift, ist gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
Der Finanzrechtsweg ergibt sich nicht aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 32i Abs. 1 Satz 1 AO. Danach ist für Streitigkeiten über Rechte gemäß Art. 78 Abs. 1 und 2 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung nach § 30 AO geschützter Daten unter anderem zwischen einer betroffenen Person und der zuständigen Aufsichtsbehörde eines Landes der Finanzrechtsweg gegeben4. § 32i AO weist Streitigkeiten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung dem Finanzrechtsweg zu und stellt auf Finanzbehörden (§ 6 Abs. 2 AO) ab. Die Justizverwaltung fällt nicht unter die Norm5. Die Rechtswegzuweisung an die Finanzgerichte nach § 32i Abs. 1 Satz 1 AO soll nur bei Streitigkeiten mit der Aufsichtsbehörde in steuerlichen Angelegenheiten eröffnet sein6. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift, die eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch eine Finanzbehörde beziehungsweise deren Auftragsverarbeiter oder die Mitwirkung gegenüber einer Finanzbehörde voraussetzen7. Die Rechtswegzuweisung setzt daher voraus, dass Ausgangspunkt des Streits zwischen der betroffenen Person und der Aufsichtsbehörde eine Auseinandersetzung zwischen der betroffenen Person und einer Finanzbehörde in steuerlichen Angelegenheiten ist.
Ausgangspunkt des Streits zwischen dem Kläger und der Beklagten ist der Antrag des Klägers an die Gerichtsverwaltung nach Art. 15 DSGVO. Die Gerichtsverwaltung ist jedoch weder eine Finanzbehörde noch ist sie im Anwendungsbereich der Abgabenordnung und damit in steuerlichen Angelegenheiten tätig.
Die örtliche Zuständigkeit ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO aufgrund der Zuständigkeit der Beklagten für mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke nach dem Wohnort des Antragstellers zu bestimmen. Der angegebene Wohnort gehört zum Verwaltungsgerichtsbezirk …
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. November 2025 – IX B 72/25
- BFH, Beschluss vom 24.01.2025 – IX B 99/24, Rz 6[↩]
- vgl. Ehmann/Selmayr/Nemitz, 3. Aufl., DS-GVO Art. 78 Rz 6; Sydow in Sydow/Marsch, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 78 Rz 38[↩]
- Untätigkeitsklage nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO[↩]
- vgl. Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 32i AO Rz 15; Krumm in Tipke/Kruse, § 32i AO Rz 3; Schober in Gosch, AO § 32i Rz 11; Baum in AO – eKomm, § 32i AO Rz 8, Stand: 25.05.2023[↩]
- vgl. Tormöhlen in HHSp, § 32i AO Rz 15; Krumm in Tipke/Kruse, § 32i AO Rz 3; Halder PraxisReport IT-Recht 8/2025, Anm. 5, unter C.[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/12611, S. 92; Brandt PraxisReport Steuerrecht 20/2025, Anm. 5, unter D.[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/12611, S. 92 f.[↩]











